Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

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Scienceticker
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Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

"Ein häufiges Problem in der Praxis ist das kommentarlose Zurücksenden von Waren an den Händler. Nach dem alten gesetzlichen Widerrufsrecht stand Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften ein Rückgaberecht zu. Mit den Änderungen bei den Widerrufsvorschriften ist das Rückgaberecht allerdings abgeschafft worden. Dies haben jedoch nicht alle Verbraucher mitbekommen. Daher schicken viele Verbraucher die Waren häufig auch heute noch wie gewohnt einfach kommentarlos an die Unternehmer zurück. Händler stellen sich deshalb nun die Frage, wie sie mit solchen Rücksendungen umgehen sollen."

http://www.it-recht-kanzlei.de/kommenta ... erruf.html


[Meiner Meinung nach beantwortet das viele Fragen, die hier immer wieder aufkommen.]


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fossi
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Scienceticker hat geschrieben:Händler stellen sich deshalb nun die Frage, wie sie mit solchen Rücksendungen umgehen sollen."
Ich handhabe es einfach und bin da sehr kulant.
Wenn es noch innerhalb der 14 Tage ist, akzeptiere ich solch eine kommentarlose Rücksendung als Widerruf und behandele diese dementsprechend.
Man könnte dem Kunden zwar eine entsprechende Erklärung abverlangen, aber der Aufwand steht doch in keinem Verhältnis, zumal wenn die Ware schon wieder zurück ist und er sie ja recht eindeutig nicht mehr will.

Ist die Frist allerdings abgelaufen, hat der Kunde bei mir Pech.
Da biete ich nur eine Rücksendung nach Versandkostenerstattung an, oder manchmal eine freiwillige Wiedereinlagerung gegen hohen prozentualen Abschlag.
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dance
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Fossi,

dieses Frage / Antwort Info der IT Recht-Kanzlei könnte man im Rechtsbereich anpinnen.
Beantwortet sehr viele Fragen zum Therma Widerruf!
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jabama
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Wir sehen uns zuerst mal an um was für einen Kunden es sich handelt.
Ist es ein Stammkunde, dann verzeihen wir schon mal eine verspätetet Rücksendung.
Neukunden oder Auswahlkundschaft haben dann allerdings Pech. Ist die Frist abgelaufen hat der Kunde zwei Möglichkeiten:
Die Unkulante: Ware geht zurück an den Kunden mit entsprechender Rechnung der erneuten Versandkosten
Die Kulante: Kunden wird eine Gutschrift aufs Kundenkonto angeboten. Die Ware wird zurück genommen und der Kunde erhält eine Gutschrift die er bei uns einlösen kann.
Diese Gutschrift verstehen wir jedoch als "Bringschuld", d.h. eine erneute Bestellung mit sofortiger Rücksendung würden wir nicht akzeptieren.
Der Weisswurstaequator verlaeuft exakt entlang der Donau. Suedlich
davon ist ein schoenes Land mit freundlichen Menschen und gutem Essen.
Noerdlich davon beginnt der Strand und es gibt Fisch. Leute wohnen da
auch.
Los-Wochos
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Diese Gutschrift verstehen wir jedoch als "Bringschuld", d.h. eine erneute Bestellung mit sofortiger Rücksendung würden wir nicht akzeptieren.

Wie sieht den dazu die Rechtslage aus?
Anerkannter Sachverständiger für die Bewertung von Endkunden und Ebayfachidioten
JohnGalt
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

jabama hat geschrieben:Diese Gutschrift verstehen wir jedoch als "Bringschuld", d.h. eine erneute Bestellung mit sofortiger Rücksendung würden wir nicht akzeptieren.
Das hab ich jetzt nicht verstanden: Ein Kunde hat Guthaben bei euch, bestellt was und dann akzeptiert ihr keinen Widerruf?
new100
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

JohnGalt hat geschrieben:
jabama hat geschrieben:Diese Gutschrift verstehen wir jedoch als "Bringschuld", d.h. eine erneute Bestellung mit sofortiger Rücksendung würden wir nicht akzeptieren.
Das hab ich jetzt nicht verstanden: Ein Kunde hat Guthaben bei euch, bestellt was und dann akzeptiert ihr keinen Widerruf?
Er bekommt dann wieder eine Gutschrift ? :besserwiss:
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gato77
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Mich stellt sich bei so einer aussage:
Der Händler kann somit nach Erhalt einer kommentarlosen Rücksendung abwarten, bis das Widerrufsrecht verfristet ist und dies anschließend dem Verbraucher mitteilen. Ob dies in puncto Kundenfreundlichkeit und negativer Shop-Bewertungen im Internet sinnvoll ist, muss jeder Händler für sich entscheiden.
Die Frage ob ein Richter das genauso sehen würde....

Ich glaube wir würden nicht so handeln, aber vielleicht käme das auch auf den Kunden an..... ABER im Streitfall denke kann es da doch andere Urteile geben, denn wir Händler müssen ja immer für alles gerade stehen, somit glaube ich nicht dass diese Verhalten einfach nur nicht Sinnvol ist...
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fussel
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Sicher würde niemand so handeln, aber es ist nirgends per Gesetz geregelt das ein Vk die Frist nicht verstreichen lassen darf und dies anschließend dem Kunden mitteilen kann. Im Gegenzug ist jedoch geregelt , das ein Kunde seinen Widerruf mitteilen muss.
Also hat ein Richter keine Grundlage anders zu richten.
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gato77
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

fussel hat geschrieben:Sicher würde niemand so handeln, aber es ist nirgends per Gesetz geregelt das ein Vk die Frist nicht verstreichen lassen darf und dies anschließend dem Kunden mitteilen kann. Im Gegenzug ist jedoch geregelt , das ein Kunde seinen Widerruf mitteilen muss.
Also hat ein Richter keine Grundlage anders zu richten.
Grundsätzlich gebe ich dir ja recht, und sehe es genauso... aber ich spreche ja hier nur von den gehörten Erfahrungen von anderen wo eben die Gerichte dann doch richten wie Sie wollen, die finden bestimmt eine Grundlage dafür... oder so etwas ähnliches... das meinte ich.
Gersdorfer
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

gato77 hat geschrieben: Also hat ein Richter keine Grundlage anders zu richten.
Ich könnte mir vorstellen dass es Richter geben wird welche argumentieren dass man als Verkäufer die Pflicht hätte bei dem Kunden nachzufragen, wobei ich eh staune dass so etwas Einzug ins Widrrufsrecht gefunden hat. Eigentlich wollen es Verbraucherschützer dem Kunden doch so bequem wie möglich machen.....
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gato77
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Gersdorfer hat geschrieben:
gato77 hat geschrieben: Also hat ein Richter keine Grundlage anders zu richten.
Ich könnte mir vorstellen dass es Richter geben wird welche argumentieren dass man als Verkäufer die Pflicht hätte bei dem Kunden nachzufragen, wobei ich eh staune dass so etwas Einzug ins Widrrufsrecht gefunden hat. Eigentlich wollen es Verbraucherschützer dem Kunden doch so bequem wie möglich machen.....

Du hast falsch zitiert ;-) das war nicht ich... aber ich wollte auf das hinaus was du schreibst...
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fussel
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Gersdorfer hat geschrieben:
gato77 hat geschrieben: Also hat ein Richter keine Grundlage anders zu richten.
Ich könnte mir vorstellen dass es Richter geben wird welche argumentieren dass man als Verkäufer die Pflicht hätte bei dem Kunden nachzufragen, wobei ich eh staune dass so etwas Einzug ins Widrrufsrecht gefunden hat. Eigentlich wollen es Verbraucherschützer dem Kunden doch so bequem wie möglich machen.....
Dann sollte man den Richter fragen worauf er seine Argumentation stützt. Ich als Verkäufer stütze meine Argumentation auf das geregelte in der WRB.
miezekatze
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

fussel hat geschrieben: Dann sollte man den Richter fragen worauf er seine Argumentation stützt. Ich als Verkäufer stütze meine Argumentation auf das geregelte in der WRB.
Darauf, dass ein zurücksenden der Ware eine eindeutige Erklärung zum Widerruf ist.
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fussel
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Dann bist du nicht mehr richtig informiert . Die Zeiten sind seit letztem Jahr vorbei. Du solltest denn Thread nochmal von vorn inkl. der Links aufmerksam lesen.

Der Kunde muss seine Widerruf aktiv erklären. Einfaches zurück senden genügt nicht mehr.
miezekatze
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

fussel hat geschrieben:Dann bist du nicht mehr richtig informiert . Die Zeiten sind seit letztem Jahr vorbei. Du solltest denn Thread nochmal von vorn inkl. der Links aufmerksam lesen.

Der Kunde muss seine Widerruf aktiv erklären. Einfaches zurück senden genügt nicht mehr.
(aus deiner WRB ;) )
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
[...]
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Und ein Paket das mit Ware und dem Absender vor der Tür steht kann man durchaus als Information/eindeutige Erklärung auffassen. Ich sehe nichts davon das du vereinbarst, dass der Kunde dir was schreiben muss.

und du hast gefragt womit ein Richter das begründen könnte. Nicht was ich glaube oder wie informiert ich bin....
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fussel
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

Ein Widerruf per Brief oder eine Mail ist etwas anderes als das bloße zurück senden eines Paketes. Ich kann in der WRB, auch nicht in meiner, lesen dass das zurück senden genügt. Im Gegenteil.
Du hast dir dir den Beitrag von it-recht-kanzlei durchgelesen? Besonders den ersten Beitrag?
1. Kann ein Verbraucher durch kommentarloses Zurückschicken der gekauften Ware innerhalb der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht ausüben?

Nein. Das Rückgaberecht im Fernabsatzhandel ist mit dem neuen Widerrufsrecht abgeschafft worden. Der Verbraucher muss entweder vor der Rücksendung der Ware eine wirksame Widerrufserklärung abgeben oder eine Erklärung der Rücksendung beifügen, aus der der Widerruf hervorgeht.


Das zurücksenden einer Sendung kann die vielfältigsten Gründe haben.
miezekatze
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

fussel hat geschrieben:Ein Widerruf per Brief oder eine Mail ist etwas anderes als das bloße zurück senden eines Paketes. Ich kann in der WRB, auch nicht in meiner, lesen dass das zurück senden genügt. Im Gegenteil.
Nein, aber ich lese den zitierten Teil der sagt das es eine Information/eindeutige Erklärung benötigt. Und wie erwähnt, könnte man das zurücksenden durchaus als solche verstehen.
Du schreibst ja nur Beispiele ("z.B") - was nunmal andere Möglichkeiten als die genannten zulässt.
Du hast dir dir den Beitrag von it-recht-kanzlei durchgelesen? Besonders den ersten Beitrag?
Habe ich, und nun? Ist die Kanzlei Gesetzgeber oder Richter? Oder kann ich mich vor Gesetz auf deren Seite und Einschätzung berufen?
Das zurücksenden einer Sendung kann die vielfältigsten Gründe haben.
Ist richtig. Nochmal: Ich sehe das durchaus wie du, aber hier geht es nicht um meine Meinung sondern wie ein Richter eine solche Entscheidung gegen den Händler begründen könnte. Und diese Begründung halte ich nicht für "angreifbar" - wenn auch komisch.
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hkhk
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

miezekatze hat geschrieben:
Und ein Paket das mit Ware und dem Absender vor der Tür steht kann man durchaus als Information/eindeutige Erklärung auffassen. Ich sehe nichts davon das du vereinbarst, dass der Kunde dir was schreiben muss.
Richtig.
Der Käufer will die Ware nicht, hat sie zurück geschickt und mir geschenkt.
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fossi
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Re: Die schlichte oder kommentarlose Rücksendung von Waren

fussel hat geschrieben: Das zurücksenden einer Sendung kann die vielfältigsten Gründe haben.
Stimmt.
Allerdings drehen die Leute bei einem Defekt i.d.R. schon vor der Rücksendung am Rad, oder legen zumindest ein Beschwerdeschreiben bei.

Wenn aber ein Artikel kommentarlos zurück kommt und sich bei der Eingangsprüfung als einwandfrei / unbenutzt herausstellt, erkenne ich dies einfach als Widerruf an.
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