Denn da heißt es, die eBay shops seien allesamt abmahnbar:
Schön und gut. Aber WIE soll man im Shop-Layout sein Impressum angeben können?Im Falle eines „eBay-Shops“ in der Standardkonfiguration mangels es nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei bereits am Kriterium „leicht erkennbar“. Der Nutzer dieser Webseiten weiß nicht zwingend, dass er das jeweilige Verkäuferimpressum durch das Aufrufen eines einzelnen Artikels erreichen kann (sofern der Verkäufer es auf der jeweiligen Artikelseite hinterlegt hat).
Unstreitig sind Verstöße gegen die Pflicht nach § 5 TMG wettbewerbsrechtlich abmahnbar und ganz vorne in der Hitliste der „Abmahnklassiker“ dabei. Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ fehlen
Zur gesetzlich angeordneten „leichten Erkennbarkeit“ gehört insbesondere, dass ein Nutzer der Webseiten im „eBay-Shop“ auf die Anbieterkennzeichnung – sollte diese nicht auf jeder Seite des Internetangebots vorhanden sein – „gelenkt“ wird, ihm also deutlich gemacht wird, wo er diese finden kann.
Dies sollte durch eindeutige Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ geschehen. Von Experimenten mit Ausdrücken wie „Wir über uns“ oder „Info“ ist abzuraten.
Nachbesserung nötig!
Die IT-Recht Kanzlei rät Verkäufern, die einen solchen „eBay-Shop“ betreiben, das Impressum auch in den jeweiligen eBay-Shop zu integrieren.
Dabei sollte das Impressum durch ein entsprechendes Signalwort wie „Impressum“ oder „Kontakt“, welches auf jeder „Shop-Seite“ vorhanden ist, auffindbar bzw. aufrufbar sein.