Die IT-Recht Kanzlei schürt wieder mal die Angst

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hkhk
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Die IT-Recht Kanzlei schürt wieder mal die Angst

Die IT-Recht Kanzlei schürt in ihrem aktuellen Newsletter http://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-shop-impressum.html wieder mal die Angst unter eBay Verkäufern.

Denn da heißt es, die eBay shops seien allesamt abmahnbar:
Im Falle eines „eBay-Shops“ in der Standardkonfiguration mangels es nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei bereits am Kriterium „leicht erkennbar“. Der Nutzer dieser Webseiten weiß nicht zwingend, dass er das jeweilige Verkäuferimpressum durch das Aufrufen eines einzelnen Artikels erreichen kann (sofern der Verkäufer es auf der jeweiligen Artikelseite hinterlegt hat).

Unstreitig sind Verstöße gegen die Pflicht nach § 5 TMG wettbewerbsrechtlich abmahnbar und ganz vorne in der Hitliste der „Abmahnklassiker“ dabei. Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ fehlen

Zur gesetzlich angeordneten „leichten Erkennbarkeit“ gehört insbesondere, dass ein Nutzer der Webseiten im „eBay-Shop“ auf die Anbieterkennzeichnung – sollte diese nicht auf jeder Seite des Internetangebots vorhanden sein – „gelenkt“ wird, ihm also deutlich gemacht wird, wo er diese finden kann.

Dies sollte durch eindeutige Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ geschehen. Von Experimenten mit Ausdrücken wie „Wir über uns“ oder „Info“ ist abzuraten.

Nachbesserung nötig!

Die IT-Recht Kanzlei rät Verkäufern, die einen solchen „eBay-Shop“ betreiben, das Impressum auch in den jeweiligen eBay-Shop zu integrieren.

Dabei sollte das Impressum durch ein entsprechendes Signalwort wie „Impressum“ oder „Kontakt“, welches auf jeder „Shop-Seite“ vorhanden ist, auffindbar bzw. aufrufbar sein.
Schön und gut. Aber WIE soll man im Shop-Layout sein Impressum angeben können?


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koshop
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Re: Die IT-Recht Kanzlei schürt wieder mal die Angst

Mit Angst schüren hat das Recht wenig zu tun. Ebay hat in letzter Zeit unzweifelhaft deutlich gemacht dass sie möglichst verschleiern wollen wer der Anbieter eines Angebots ist und die Händler werden genötigt dabei mitzumachen. Erklärtes Ziel von Ebay ist es, es dem Kunden so schwer wie möglich zu machen zu erkennen wer sein Vertragspartner ist und auch die direkte Kontaktaufnahme soll dem Kunden möglichst schwer bis unmöglich gemacht werden.

Das das natürlich mit dem europäischen und deutschen Recht kollidiert dass genau das Gegenteil verlangt, ist nur logisch. Gibt ja nicht nur die Impressumspflicht, es gibt auch die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen laut HGB die auch auf E-mails und jegliche Nachrichten z.B. über das Ebay System anwendbar sind.

Ohne Rechtsbruch geht das was Ebay vorhat nicht.
Zuletzt geändert von koshop am 6. Okt 2017 17:50, insgesamt 1-mal geändert.
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hkhk
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Re: Die IT-Recht Kanzlei schürt wieder mal die Angst

Mit Angst schüren meinte ich ja nicht, dass das ungerechtfertigt ist.
Aber wenn die IT-Recht-Kanzlei schreibt, man solle das Impressum im Shop angeben, dann sollen die doch auch sagen, wie es geht? ich habe es eine halbe Stunde versucht und kam zu keiner Lösung.

Dass die lex eBay hier in Deutschland und der EU rechtswidrig ist, ist ja bekannt.
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collection23
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Re: Die IT-Recht Kanzlei schürt wieder mal die Angst

Ohne Rechtsbruch geht das was Ebay vorhat nicht.
Solange dafür nur die Händler den Kopf hinhalten müssen, wird das ebay ziemlich egal sein.
foot

Re: Die IT-Recht Kanzlei schürt wieder mal die Angst

Naja das Verursacherprinzip gilt ja in unser neuen scheinheiligen Welt nichts mehr.

Lügen, betrügen und bescheißen, dann gilst du was.

Zum Thema hätte ich einen Lösungsvorschlag, wie wir es gemacht haben.

Nicht ideal, aber erstmal eine Idee.

Bis zum Ende Januar 2018 wird es schon gehen.

Dann ist nach 16 Jahren Schluß, da ich mit Sicherheit nicht jedem Wohnzimmerhändler,neuen EU-Mitbewerber und asiatischen Gummistrumpfzieher meine Bilder kostenlos zur Verfügung stelle.

Verkaufen ja auch nicht auf A. Soweit bin ich noch nicht heruntergekommen und Gott sei Dank sehen das in der Zwischenzeit auch immer mehr Käufer so.
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