Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

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Glamourpixel
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Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Jede Situation hat Licht und Schatten, so auch beim Fotografieren von Produktfotos. Ein Großteil unserer Kunden verkauft Waren bei Amazon. Soweit, so gut, das ist ja mein Tagesgeschäft als Werbefotograf.

Die andere Seite der Medaille ist, dass ich natürlich NUR meinem Kunden die Nutzungsrechte der Produktfotos einräume und garantiert nicht irgend welchen Dranhängern, die vielleicht gleiche oder ähnliche Artikel verkaufen! Einerseits kann ich verstehen, dass Amazon Ordnung halten und nicht so einen Wildwuchs wie bei eBay haben will, andererseits gehen den Fotografen so viele Aufträge verloren, weil immer der Erste, der den Artikel einstellt und den Fotografen bezahlt, der Gelackmeierte ist. Der zweite bis fünfzigste Händler profitiert so von kostenlosen Fotos.

Das perfide an der Vorgehensweise ist ja, dass jeder Händler bei der Anmeldung als Verkäufer bestätigen muss, dass seine hochgeladenen Bilder Amazon für alle Zwecke (auch das Dranhängen) erlaubt. Stimmt der Verkäufer nicht zu, darf er bei Amazon nicht verkaufen.

In diesem Fall könnte der Verkäufer aber Probleme bekommen, denn der Fotograf hat in der Regel Nutzungsrechte an den Verkäufer übertragen, aber nicht das Recht weitere Unterlizenzen zu vergeben oder die Bilder zu verkaufen. Ähnliche rechtliche Probleme ergeben sich zum Beispiel auch bei Facebook, die sich auch umfangreiche Bildrechte zusichern lassen, die man selbst gar nicht besitzt.

Dies soll nur eine Info sein und ich würde selbst natürlich nie auf die Idee kommen, einen meiner Kunden deswegen zu verklagen. Aber sauber nach deutschem Urheberrecht läuft die Sache mit den Produktfotos nicht. Bin gespannt, wann es da mal knallt...

Merke: Der Fotograf ist immer Urheber eines Fotos und das noch bis 70 Jahre nach seinem Tod. Dieses Recht kann nicht übertragen werden, sondern nur vereinbarte Nutzungsrechte an den Auftraggeber/Verkäufer von Waren.

Wie sind denn Eure Erfahrungen diesbezüglich?


Gruß Marco Wydmuch

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twe
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Klar bist du nach deutschem Recht der Urheber.


Aber

Ich persönlich sehe das so:

du bekommst das Produkt gestellt, machst eventuell das Foto nach Vorgabe des Auftraggebers, stellst unter Umständen nur das Werkzeug zur Verfügung und deine Arbeit wird bezahlt.
Das machen Handwerker täglich ohne auf die Idee mit Urheberecht zu kommen. Und ich bezweifle das bei vielen (den meisten) Produktfotos irgend eine Schöpfungshöhe erreicht wird.

PS: meine Meinung oben ist nur auf Produktfotos bezogen
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martin_82
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Ich sehe das auch wie twe.
Daher, wenn es normale Produktfotos sind, lieber selber machen.
Dann braucht man sich auch nicht mit Fotografen rumärgern, die trotz fürstlicher Entlohnung, auf ihr Urheberrecht bestehen und einem die Verwendung beschränken.
Nach wenigen Produktfotos hat man das Geld für das Equipment wieder drin.
regalboy
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

martin_82 hat geschrieben:Ich sehe das auch wie twe.
Daher, wenn es normale Produktfotos sind, lieber selber machen.
Dann braucht man sich auch nicht mit Fotografen rumärgern, die trotz fürstlicher Entlohnung, auf ihr Urheberrecht bestehen und einem die Verwendung beschränken.
Nach wenigen Produktfotos hat man das Geld für das Equipment wieder drin.
Kann man so pauschal auch nicht sagen.
Fotografieren kostet Zeit. Gutes Fotografieren noch mehr...
Und die Bilder werden sehr wahrscheinlich auch eine andere Qualität haben.


Meine Zustimmung aber zum Punkt "Urheberrecht" / Pflicht zum Nennen des Fotografen bei der Verwendung von Bildern....
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Pflanzenshop
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Selbstverständlich bleibt das Urheberrecht auch beim Urheber des Werkes, in diesem Fall beim Fotografen. Es ist aber jedem freigestellt, sich einen anderen Fotografen zu suchen, wenn der derzeitige kein erweitertes Nutzungsrecht z.B. für Amazon erteilen möchte.


@martin

Mit dem Equipment allen ist es ja nicht getan. Inzwischen glaubt ja jeder, der einen Auslösen betätigen kann, er wäre ein Profi, nur weil die Kamera automatisch richtig belichtet und scharf stellt. Aber dazwischen liegen immer noch Welten.
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fussel
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Im Studio mit Kunstlicht kannst du sowieso nicht mit Automatik "knipsen".
twe
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Pflanzenshop hat geschrieben:
Mit dem Equipment allen ist es ja nicht getan. Inzwischen glaubt ja jeder, der einen Auslösen betätigen kann, er wäre ein Profi, nur weil die Kamera automatisch richtig belichtet und scharf stellt. Aber dazwischen liegen immer noch Welten.

Das nicht, aber zwischen einem Produktfoto und Kunst liegen auch Welten.
Alles was Kunst ist soll ja gerne von Urheberrecht abgedeckt werden. Aber Produktfotos sind in meinen Augen Handwerk.

Und das mit Profi oder nicht sehe ich wie in jedem Beruf. Man ist ja auch kein Maler wenn man sein Wohnzimmer weiß (oder von mir aus auch bunt) gestrichen hat. Genau so wenig wie man Elektriker ist wenn man eine Lampe gewechselt hat.
foot

Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Sorry Glamourpixel, aber was bist du denn für Einer ?

Im letzten Tread liebhudelst du Amazon und heute weinst du ?

Falls du abklopfen willst, ob es sich lohnt die Dranhänger zu verklagen, dann wirst du wohl ein deutliches Ja bekommen. Dafür gibt es ja inzwischen bekannte Plattformen, die das für dich gerne übernehmen werden, gegen ein gewisses Salär natürlich.

Also unser Fotograf hat uns alle Rechte an unseren Fotos per Vertrag abgetreten.

Mit Zahlung des Kaufpreises sind die Bilder in unser Eigentum übergegangen.

Dafür wurde er fürstlich entlohnt und musste nichts weiter tun als zu fotografieren. Fotomodelle, Produkte, alles wurde durch uns gestellt.

Er hatte auch kein Problem damit, ganz im Gegenteil, was will er mit den Fotos, auf denen unsere Produkte und unsere Mitarbeiterfüße zu sehen sind ? Laufende Aufträge in beträchtlicher Höhe und ein gutes Miteinander sind ihm wichtiger, als das er 70 Jahre das Bildrecht besitzt.

Wenn der mir erzählen würde, was du zu Amazon angemerkt hast, dann wäre er einmal unser Fotograf gewesen, sind wir doch bekennende Nicht-Amazon-Händler und leben sehr gut damit.

Das Kaninchen läuft so lange zur Schlange, bis es gefressen wird und das trifft ebend ganz besonders auf A....zu.

Leider haben wir das als Gesellschaft noch nicht begriffen, aber keine Sorge das kommt noch.
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Glamourpixel
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Vielen Dank für die kontroverse und lebhafte Diskussion!

Für perfekte Freisteller braucht es neben einer idealen Beleuchtung auch Fachkenntnisse in der Bildbearbeitung, abhängig vom eigenen Anspruch (zwischen Kreisklasse und Champions-League). Sehr gute Fotos verkaufen mehr Artikel, als Knipsbilder.

Was ich für einer bin? Ein Berufsfotograf, der die Dinge nicht schwarzweiß sieht, sondern differenziert. Ich bin dankbar für jeden Foto-Auftrag eines Amazon-Verkäufers, sehe aber auch den Missbrauch der Nutzungsrechte. Vom Verklagen eines Kunden bin ich allerdings so weit entfernt, wie ein Eisbär von der Wüste.

Produktfotos selber machen? Ja klar, einige wenige können das oder besuchen meine Workshops. Aber mal im Ernst. Welcher wirklich erfolgreiche Verkäufer hat denn Zeit und Lust professionelle Produktfotos selber zu machen? Sicher nur die kleinen, die jeden Euro umdrehen müssen. Ein Verkäufer hat sicher bessere Aufgaben und Kernkompetenzen und nicht das Fotografieren, oder?

Produktfotos sind Kunst oder Handwerk?
Das ist zweideutig geklärt. Ein Werbefotograf wird in jedem Fall als Künstler von der Künstler-Sozialkasse angenommen. Auf der anderen Seite ist er als Handwerker bei der Handwerkskammer angemeldet. Ich selbst bilde reine Produktfotografen aus, die einen Gesellenbrief bekommen.

Werbefotos, wie sie ab dem zweiten Foto bei Amazon verwendet werden können, sind wohl ohne Zweifel künstlerisch und haben die nötige Schöpfungshöhe.
https://www.glamourpixel.de/produktfoto ... otografie/
Gruß Marco Wydmuch

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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Ich mache auch einen Unterschied zwischen Produktfotos und Werbefotos.
Mit Produktfotos meine ich Bilder mit einem (oder mehreren) Objekt, freigestellt.

Als Werbefotos würde ich Fotos bezeichnen wo neben dem Artikel "alles draufbleibt" - Hintergrund, Dekoration - oder Bilder mit Personen.

Hier würde ich dir das mit dem Urheberecht auch unterschreiben...
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Glamourpixel hat geschrieben: Produktfotos selber machen? Ja klar, einige wenige können das oder besuchen meine Workshops. Aber mal im Ernst. Welcher wirklich erfolgreiche Verkäufer hat denn Zeit und Lust professionelle Produktfotos selber zu machen? Sicher nur die kleinen, die jeden Euro umdrehen müssen. Ein Verkäufer hat sicher bessere Aufgaben und Kernkompetenzen und nicht das Fotografieren, oder?
Richtig. Aber ein Verkäufer der sehr erfolgreich ist wird sich früher oder später Mitarbeiter einstellen für eben genau die Aufgaben für die er keine Zeit hat. Deshalb machen eher die großen (bzw. der Mittelstand) eigene Bilder als die kleinen.
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Glamourpixel
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Niemand ist rechtlich gesehen Eigentümer von Produktfotos, dieser Begriff ist in der Medienlandschaft nicht vorgesehen. Das ist ein Irrglaube in der Bevölkerung. Es gibt die Urheberrechte des Erstellers und die Nutzungsrechte des Verwerters. Diese können exklusiv sein oder nicht-exklusiv, zeitlich oder vom Medium her begrenzt oder auf Länder begrenzt.

Ach ja, um Urheber zu sein, braucht es weder eine teure Kamera, noch eine besondere Bildidee oder Ausbildung. Jeder noch so talentlose Knipser ist Urheber.

Ich persönlich vergebe im Produktbereich immer unbegrenzte kommerzielle Nutzungsrechte, weil alles andere nur Stress für unsere Kunden bedeuten würde, meine Kollegen machen das zum Teil anders.

Zum Thema Schöpfungshöhe ist es eben auch nicht so einfach, wie manche es hier glauben mögen. Unsere erfolgreichsten Verkäuferkunden wissen, dass sie mit einer Mischung aus weißen Freisteller-Aufnahmen und Imagefotos in Kleinkulisse mehr verkaufen, als nur mit Freistellern. Diesen Mehrpreis nehmen sie dabei gerne in Kauf, weil er sich schnell rechnet.

Als Beispiel habe ich eine Kulturtasche vom Amazon eingefügt, die ich vor ein paar Wochen fotografiert habe. Natürlich ist das Hauptfoto ein Freisteller, aber die gezeigten Anwendungsbeispiele lösen neben dem Preis zusätzliche Kaufanreize aus. Das Handmodell, die Bildbearbeitung und die Dekorations-Ideen heben dieses Angebot von den anderen ab. Außerdem sieht der Kunde direkt ohne mühsames Lesen, wie die Tasche verwendet werden kann.
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Produktfotos von Kulturtasche
Produktfotos von Kulturtasche
Werbefotografie-Packshot-Handmodel-Freisteller-Kulturtasche-Glamourpixel-Amazon.jpeg (1.31 MiB) 4293 mal betrachtet
Gruß Marco Wydmuch

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twe
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Wieso verlangst du nicht einen angemessenen Preis für deine Fotos, so das die nächsten 50 Dranhänger auch abgedeckt sind :roll: .
Wenn es deinen Kunden nicht stört dass die Mitbewerber ihm Umsatz wegnehmen, hast du zumindest die Kohle für deine Bilder in der Tasche :D
roemerhaardesign
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Verständnisfrage: Benutzt ein Dranhänger das Foto überhaupt? Tut das nicht vielmehr Ama? Der Angebots-Ersteller gibt das Recht am Foto doch uneingeschränkt an Ama ab.

Der Dranhänger fügt also lediglich sein Angebot hinzu.
Ist das also nicht eine sinnbefreite Diskussion?
_________________

Denken ist wie googeln, nur viel spannender!
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

roemerhaardesign hat geschrieben:Verständnisfrage: Benutzt ein Dranhänger das Foto überhaupt? Tut das nicht vielmehr Ama? Der Angebots-Ersteller gibt das Recht am Foto doch uneingeschränkt an Ama ab.

Der Dranhänger fügt also lediglich sein Angebot hinzu.
Ist das also nicht eine sinnbefreite Diskussion?
Das ist eine berechtigte Frage, die unterschiedliche Juristen vermutlich auch unterschiedlich beantworten. Man könnte auch der Meinung sein, dass der Verkäufer schließlich fremde Bilder für seine Verkaufszwecke benutzt, einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch hat und dass die AGBs vom Amazon aufgrund des höher gestellten deutschen Urhebergesetzes hier gar nicht greifen. AGBs, die gegen Gesetze verstoßen könnten unter Umständen unwirksam sein. Aber ich bin kein Anwalt und habe leider schon von Juristen die unterschiedlichsten Auffassungen dazu gehört.

Was zwar ein wenig off-topic ist, ist die Tatsache, dass sich Händler aus Amazon heraus Bilder kopieren und sie einfach auf ihrer Webseite oder ganz anderen Portalen benutzen. Begründung: Der andere Verkäufer hätte die Bilder ja sowieso über Amazon zur freien Nutzung abgegeben.
Aber hier gilt es zum Glück schon Urteile, die den Händler in die Haftung nehmen:
http://shopbetreiber-blog.de/2017/02/24 ... ng-amazon/
Gruß Marco Wydmuch

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koshop
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Das ist ein generelles Problem. In gewisser Weise sind die Fotografen aber nicht ganz unschuldig daran. Als Online-Händler muss man die Kunden über jeden Mist belehren von Batterieentsorgung bis hin zu Widerrufsrecht. Fotografen informieren meist gar nicht über Nutzungsrechte. Weder gegenüber Privaten noch gegenüber gewerblichen Kunden. Hab noch nie ein Passfoto machen lassen und dann einen Infozettel mitbekommen das diese aber nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. Trotzdem wurden dann schon Leute verklagt die ihr Passfoto in einen Lebenslauf online eingestellt haben.

Hab in der Vergangenheit auch schon schlechte Erfahrungen gemacht. Ein Hersteller hat uns Fotos überlassen. Jahrelang ohne Beanstandung durch den Fotografen. Dann hat der Hersteller die Zusammenarbeit mit dem Fotografen beendet und dann hat dieser plötzlich behauptet er habe die Nutzungsrechte ohne Unterlizenzierungsmöglichkeit und außerdem nicht für Werbung oder Nutzung auf Internetseiten sondern nur für den PR Einsatz gemacht.

Seitdem nutze ich nur noch Stockfotos für die ich selbst die Nutzungsrechte erworben habe und mache die Produktbilder selbst. Sag ich auch ganz klar den Lieferanten wenn sie möchten das wir ihre Fotos zwecks einheitlichem Erscheinungsbild verwenden. Oft stellt sich dann auch heraus, das vertraglich mit dem Fotografen gar nicht so richtig festgelegt wurde welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Mir konnte bisher kein Hersteller auf Anfrage eine ordentliche Vereinbarung vorlegen.
kreien
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Hallo zusammen,

Fotograf ist ein anerkannter Ausbildungsberuf im Handwerk. Ich kann bei der auftragsbezogenen Produktfotografie als Handwerk die Werkqualität der Lichtbilder nicht erkennen. Das Urheberrecht an einfachen, Lichtbildern erlischt gemäß § 72 (3) UrhG fünfzig Jahre nach Erscheinen. Um ein Lichtbildwerk zu schaffen, das eine gesetzliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Autors genießt, muss man schon künstlerisch etwas außergewöhnliches und individuelles Schaffen, das weit über das Alltägliche hinaus geht. Das dürfte bei der Produktfotografie regelmäßig nicht der Fall sein.

Das Urheberrecht schafft bei einfachen Lichtbildern für Auftraggeber inakzeptable Situationen. Der Auftraggeber erhält im Standardfall nur ein eingeschränktes – also einfaches Nutzungsrecht – für die Fotos, die er in Auftrag gegeben hat. Das heißt, es muss in Form eines Rechtekatalogs jede Nutzungsart explizit festgehalten werden und für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist (die nächsten 50 Jahre) archiviert werden. Denn auch die Rechtsnachfolger des Fotografen können später noch Ansprüche aus vermeintlichen Rechteverletzungen geltend machen. Zitat von der Webseite des Threaderstellers: „Der Fotograf erteilt dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht der Medien (Foto/Video) für kommerzielle Zwecke, Eigenwerbung und Anbieten seiner Artikel.“

Selbstverständlich könnte der Fotograf dem Auftraggeber auch ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für die Bestellten Fotos einräumen (ausschließliches Nutzungsrecht), dann wären allerdings Zweitverwertungen (Lizenzierung der bereits bezahlten Bilder an andere Kunden) und weitere Nachforderungen als Geschäftsmodell für den Fotografen nicht mehr möglich. Zitat von der Webseite des Threaderstellers: „Eine Weitergabe der Fotos an Dritte unterliegt dem ausdrückliche Zustimmungsvorbehalt von [Name des Fotografen] und kann zusätzliche Lizenzgebühren verursachen.“

Der Fotograf hat ein Recht auf Urhebernennung. Zitat von der Webseite des Threaderstellers: „Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, gemäß §13 Urheberrechtsgesetz. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.“ Das heißt, ich muss den Dienstleister namentlich erwähnen, es sei denn, etwas Gegenteiliges wurde vereinbart, auch dieses muss langzeitarchiviert sein und etwaige Forderungen Jahre später abwehren zu können. Anders herum kann der Fotograf bereits bezahlte Auftragsarbeiten jederzeit für seine eigenen Referenzen ohne Rückfrage beliebig und entgeltfrei nutzen. Zitat von der Webseite des Threaderstellers: „Der Fotograf darf grundsätzlich als Urheber der Lichtbilder die Bilder zu seiner Eigenwerbung und Präsentation seiner Fähigkeiten nutzen.“

Fotografen sind bei Auftragsarbeiten immer ganz groß, alle Möglichkeiten des Urheberrechts zum Nachteil des eigenen Kunden (oder im Streitfall der Kunden des Auftraggebers) auszulegen und Nachforderungen zu stellen. Sieht das Urheberrecht ausnahmsweise eine für den Auftraggeber vorteilhafte Regelung vor, so wird diese über eine AGB-Ergänzung des Fotografens gerne ausgeschlossen, man liest dann oft „§ 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.“ (trifft auf den Threadersteller nicht zu).

Kurzum: Man muss sich also immer vor Augen halten, dass man die teuer bezahlten Produktfotos als Auftragsarbeit nicht gekauft hat, sondern vielmehr so eine Art Mietvertrag mit einer Laufzeit von 50 Jahren abgeschlossen hat: Es nennt sich zeitlich uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber zahlt zwar exklusiv, bekommt aber keine exklusiven Rechte an seiner Auftragsarbeit – das ist bei Fotografen so branchenüblich und meines Erachtens eine Regelungslücke im Urheberrecht.

Viele Grüße
Michael
kreien
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Glamourpixel hat geschrieben:Werbefotos, wie sie ab dem zweiten Foto bei Amazon verwendet werden können, sind wohl ohne Zweifel künstlerisch und haben die nötige Schöpfungshöhe.
nein, es ist ohne Zweifel gutes Handwerk (immerhin 3 Jahre Ausbildungszeit). Die Schöpfungshöhe ist Voraussetzung, um überhaupt Urheberrechte in Anspruch nehmen zu können, die ist selbstverständlich gegeben.

Jetzt muss mir noch jemand erklären, was bei den Beispielbildern die außerordentliche Gestaltungshöhe und damit den Werkcharakter ausmacht, sprich die Bilder zu einem künstlerischen Lichtbildwerk machen und über das branchenübliche Alltägliche hinausgehen lassen und sich gleichzeitig durch Individualität auszeichnen.

Mir kommt das manchmal so vor, als wenn das Motto lautet, im Zweifel habe ich als Urheber (Fotograf) immer die stärksten Rechte inne. Wäre die Schutzfrist bei einfachen Bildern länger, wären plötzlich gar keine Bilder mehr künstlerisch.
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Glamourpixel
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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Ich denke Paragraphen-Reiterei hilft hier keinem der Verkäufer. Fast könnte man den Eindruck erlangen, dass Handwerker generell kein Urheberrecht haben, dabei hat jeder Lichtbild-Ersteller ein Leistungsschutzrecht. Wir reden hier ja nicht von Reproduktionsfotos, die wirklich eine reine Vervielfältigung sind und somit keine hohen Schutzrechte haben.

Wer mehr dazu lesen möchte, kann mal in das Urheberechtsgesetz hinein schauen:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Oder in den Wikipedia-Artikel für die Schöpfungshöhe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he

Ich bin Praktiker und kein Theoretiker und will die Nutzer hier nicht unnötig verwirren. Wenn ein Fotograf die Schutzrechte zum Nachteil seiner Kunden auslegt, dann wird das Kundenverhältnis sicher nicht mehr lange bestehen.

Für viele Verkäufer wird es ein Nachteil sein, das sie von Amazon mit dem AGBs dazu gedrängt werden, ihre Fotos auch für andere Konkurrenten freizugeben die sich dranhängen können.

Die Bildrechte um die es hier geht, gelten auch für jeden Hobbyknipser, nicht nur für Berufsfotografen. Hier fotografieren nach der neusten Umfrage 2/3 der Verkäufer selbst und es sollte klar sein, dass auch ihre Fotos Urheberrechte besitzen. Dazu braucht man weder Können, noch Ausbildung oder eine künstlerische Anerkennung.

P.S.: Das meistverkaufte Foto bei Fotolia ist eine weiße Steckdose an der Wand. Die ist weder künstlerisch wertvoll, noch besonders beleuchtet oder in Szene gesetzt. Und selbstverständlich ist auch das ein kommerziell erfolgreiches und geschütztes Lichtbildwerk!

Ich selbst gehe mit den Nutzungsrechte für meine Bilder sehr großzügig um. So habe ich bisher zu 99% unbegrenzte kommerzielle Nutzungsrechte an unsere Kunden vergeben, die uns für Fotos beauftragt haben. Nur bei einem einzigen Kunden, der mich bis auf die allerletzte Rille runtergehandelt hat, schloß ich die Weitergabe an Unterhändler aus. Er willigte ein, weil er nur in seinem eigenen Shop verkauft!
Gruß Marco Wydmuch

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Re: Urheberrechtsverletzung beim Dranhängen an Artikel

Glamourpixel hat geschrieben:Ich denke Paragraphen-Reiterei hilft hier keinem der Verkäufer.
Was heißt hier Paragrafenreiterei? Basiskenntnisse im Urheberrecht sind bei der Zusammenarbeit mit dem Gewerk Fotograf unerlässlich, sonst wird man nämlich als Auftraggeber über den Tisch gezogen. Die Branche hat sich ihren schlechten Ruf durchaus hart erarbeitet. Hier anwesende Fotografen sind natürlich eine löbliche Ausnahme.

Selbstverständlich hat jeder Fotograf einen Urheberrechtsschutz, selbst Reproduktionsfotos sind nicht gemeinfrei (vgl. Reproduktionsfotos gemeinfreier Gemälde, Urteil v. 31.05.2016 (Az. 15 O 428/15) LG Berlin). Ich spreche auch keinem Fotografen (privat wie beruflich) die Schöpfungshöhe und den Urheberrechtsschutz seiner Fotos ab, denn dann wären die Lichtbilder ja gemeinfrei. Auch soll jeder hauptberufliche Fotograf auskömmliche Gewinne erzielen.

Aber, dass Arbeitsergebnisse in der Produktfotografie im Regelfall künstlerisch so wertvoll sind, dass sie Werkcharakter bekommen und statt der üblichen gesetzlichen Schutzfrist von 50 Jahren auch noch einen Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Autors genießen - so wie der Threadersteller hier geschrieben hat - teile ich nicht.
Glamourpixel hat geschrieben:Für viele Verkäufer wird es ein Nachteil sein, das sie von Amazon mit dem AGBs dazu gedrängt werden, ihre Fotos auch für andere Konkurrenten freizugeben die sich dranhängen können.
Für viele Verkäufer ist es ein Nachteil, zur Unterlizenzierung von selbst in Auftrag gegebenen Produktfotos gezwungen zu sein und nur einfache Nutzungsrechte innezuhaben, explizit ohne das Recht zur Unterlizenzierung. Auf der Basis lässt sich auch Bilderklau schlecht abstellen, wenn man doch selbst nur schwache Rechte an den selbst in Auftrag gegebenen Bildern hat.
Glamourpixel hat geschrieben:Die Bildrechte um die es hier geht, gelten auch für jeden Hobbyknipser, nicht nur für Berufsfotografen. Hier fotografieren nach der neusten Umfrage 2/3 der Verkäufer selbst und es sollte klar sein, dass auch ihre Fotos Urheberrechte besitzen. Dazu braucht man weder Können, noch Ausbildung oder eine künstlerische Anerkennung.
Darum geht es doch gar nicht, die Bildrechte will doch gar keiner absprechen. Es geht um das Einräumen ausschließlicher Nutzungsrechte von bezahlten Auftragsarbeiten und der trickreiche Umgang von Fotografen mit seinen Kunden, wohlwissend, dass Urheberrecht eine sehr spezielle Disziplin ist.
Glamourpixel hat geschrieben:Ich selbst gehe mit den Nutzungsrechte für meine Bilder sehr großzügig um. So habe ich bisher zu 99% unbegrenzte kommerzielle Nutzungsrechte an unsere Kunden vergeben, die uns für Fotos beauftragt haben. Nur bei einem einzigen Kunden, der mich bis auf die allerletzte Rille runtergehandelt hat, schloß ich die Weitergabe an Unterhändler aus. Er willigte ein, weil er nur in seinem eigenen Shop verkauft!
Und warum steht dann in deinen AGB etwas ganz Anderes? „Der Fotograf erteilt dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht der Medien (Foto/Video) für kommerzielle Zwecke, Eigenwerbung und Anbieten seiner Artikel. Ein Verkauf der Dateien ist nicht erlaubt, nur die Bewerbung von eigenen Waren oder Dienstleistungen. Primär sind die Fotos je nach vereinbarter Qualität für den Druck von Flyern, Katalogen, Werbebannern, Messepostern, Internetseiten, Online-Shops und Sozialen Medien bestimmt. Eine Weitergabe der Fotos an Dritte unterliegt dem ausdrückliche Zustimmungsvorbehalt von [Name des Fotografen] und kann zusätzliche Lizenzgebühren verursachen.“

Das ist genau das Gegenteil von dem, was du uns hier schreibst. In deinen eigenen AGB werden nämlich gerade keine unbegrenzten Nutzungsrechte vereinbart, ganz im Gegenteil deine Kunden haben im Standardfall nur einfache Nutzungsrechte und schon gar nicht das Recht zur Unterlizenzierung - Letzteres braucht der Kunde aber auf verschiedenen Portalen. Oder bedeutet das etwa, dass du zu 99 % von deinen AGB mittels Nebenabsprache abweichst? Dann schreib es doch gleich in die AGB - ist doch ein schönes Alleinstellungsmerkmal.
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