Pflicht aber nur insoferne, dass es auf Kundenseite für eine korrekte steuerliche Awicklung Pflicht ist.
Aber keine Pflicht im Sinne dessen, dass der Lieferant verpflichtet ist so eine Rechnung auch tatsächlich zu erstellen.
Pflicht aber nur insoferne, dass es auf Kundenseite für eine korrekte steuerliche Awicklung Pflicht ist.
Doch.
Eine Regelung dass nur die UID auf der Rechnung stehen darf welche relevant ist, wäre wohl angebracht.roman hat geschrieben: ↑8. Dez 2021 19:50 Ich habe letztens privat eine Rechnung von einem dt. Versandhändler bekommen, da standen fast 10 UID-Nummern auf der Rechnung.
Das machen viele Händler dass sie - genauso wie ihre Kontaktdaten - auch alle ihre steuerlichen Registrierungen auf der Rechnung vermerken.
Davon habe ich gelesen. Aber nirgends dass wenn es keine Kleinbetragsrechnung ist der Rechnungsempfänger stehen muss. Nur von anderen Unterschieden habe ich gelesen. Vermutlich hab ich das aber nur überlesen...
Nein, als Lieferant mus man das nicht machen.
Bringt was?
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG: [...] Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. [...]
Wenn auf der Rechnung nur die AT ID stehen darf wenn dieser aus AT versendet wäre es klar das man sich die Vorsteuer abziehen darf. Wenn dann eine Ust ID aus einem anderen Land drauf steht erfolgte der Versand aus einem anderen Land und man wüsste dass man sich die Vorsteuer nicht abziehen darf.roman hat geschrieben: ↑8. Dez 2021 23:10Bringt was?
Als Österreicher hast ja sicherlich schon oft davon gelesen:
Unternehmer bestellt irgendwas bei Amazon, 20% österr. USt wird ausgewiesen und auch die österr. UID stand auf der Rechnung.
Steuerberater jammert aber herum, weil kein Vorsteuerabzug möglich (ob es am ausländischen Unternehmen, am ausländischen Versendsort oder beiden scheitert, weiß ich nicht mit Sicherheit).
[Amazon hier bloß stellvertretend erwähnt, weil halt am häufigsten]
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