Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
roman
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

xMerchant hat geschrieben: 8. Dez 2021 10:44 B2B ist Reverse Charge Pflicht
Pflicht aber nur insoferne, dass es auf Kundenseite für eine korrekte steuerliche Awicklung Pflicht ist.
Aber keine Pflicht im Sinne dessen, dass der Lieferant verpflichtet ist so eine Rechnung auch tatsächlich zu erstellen.


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marcibet
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

roman hat geschrieben: 8. Dez 2021 19:55
xMerchant hat geschrieben: 8. Dez 2021 10:44 B2B ist Reverse Charge Pflicht
Pflicht aber nur insoferne, dass es auf Kundenseite für eine korrekte steuerliche Awicklung Pflicht ist.
Aber keine Pflicht im Sinne dessen, dass der Lieferant verpflichtet ist so eine Rechnung auch tatsächlich zu erstellen.
Doch.
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bauti
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

roman hat geschrieben: 8. Dez 2021 19:50 Ich habe letztens privat eine Rechnung von einem dt. Versandhändler bekommen, da standen fast 10 UID-Nummern auf der Rechnung.
Das machen viele Händler dass sie - genauso wie ihre Kontaktdaten - auch alle ihre steuerlichen Registrierungen auf der Rechnung vermerken.
Eine Regelung dass nur die UID auf der Rechnung stehen darf welche relevant ist, wäre wohl angebracht.
Wenn es das wirklich nicht gibt hat der Gesetzgeber nicht mitgedacht...
bauti
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

AndreM93 hat geschrieben: 8. Dez 2021 19:45
bauti hat geschrieben: 8. Dez 2021 19:36

In AT muss ab 400,-- auch die Adresse vom Kunden auf der Rechnung stehen damit diese Vorsteuerabzugsfähig ist. Das wäre zwar eine Erklärung. Aber ob das in DE auch so ist weiß ich nicht...
In Deutschland ab 250 € (Kleinbetragsrechnung, § 33 UStDV)
Davon habe ich gelesen. Aber nirgends dass wenn es keine Kleinbetragsrechnung ist der Rechnungsempfänger stehen muss. Nur von anderen Unterschieden habe ich gelesen. Vermutlich hab ich das aber nur überlesen...
roman
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

marcibet hat geschrieben: 8. Dez 2021 20:28 Doch.
Wo steht das?
bauti
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

marcibet hat geschrieben: 8. Dez 2021 20:28
roman hat geschrieben: 8. Dez 2021 19:55

Pflicht aber nur insoferne, dass es auf Kundenseite für eine korrekte steuerliche Awicklung Pflicht ist.
Aber keine Pflicht im Sinne dessen, dass der Lieferant verpflichtet ist so eine Rechnung auch tatsächlich zu erstellen.
Doch.
Nein, als Lieferant mus man das nicht machen.
https://www.candis.io/glossar/reverse-charge-verfahren
marcibet
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

IGL sind zwar eine Form von Reverse Charge, ist aber dann trotzdem was anderes, und im Gegensatz zum Überbegriff verpflichtend anzuwenden wenn zwei UST Pflichtige Unternehmer aus verschiedenen EU Ländern Handel treiben.

Die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb sind keine Reverse Charge Tatbestände.

Lieferungen ins EU-Ausland sind ähnlich wie Reverse Charge Geschäfte – aber eben nur ähnlich.

Der Unterschied ist folgender:

Beim Reverse Charge Verfahren wird bei der Leistung angesetzt, die steuerbar ist. Jedoch schuldet der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer.
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist per se steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG). Der steuerbare Tatbestand ist der Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Insofern erfolgt überhaupt keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, weil die Steuerpflicht unmittelbar beim Erwerb ansetzt (Erwerbssteuer).

Edit: Kürzlich gabs hier j a sogar eine Diskussion dass manche einfach "Reverse charge" auf Rechnungen von IGL schreiben, "weil is ja das selbe nur in inglisch".

Leider Blödsinn.

Wenn von Reverse Charge die Rede ist, ist nicht die prinzipiell steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemeint. Insofern ist auf Rechnungen an Geschäftspartner im EU-Ausland der Hinweis Reverse Charge fehlerhaft. Vielmehr muss als dann als Grund für die Steuerfreiheit (§ 14 Abs. 4 Nr. 8UStG) der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen. Der Erwerber kann die von ihm ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer auch nicht (wie bei Reverse Charge) als Vorsteuer absetzen.
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

@marcibet
Du hast jetzt viel geschrieben, aber trotzdem nicht erklärt warum der finnische Onlinehändler, bei dem ich jetzt einen einen Klebebandabroller für mein Unternehmen kaufe, verpflichtet ist diese Transaktion steuerfrei abzuwickeln.
roman
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

bauti hat geschrieben: 8. Dez 2021 21:13 Eine Regelung dass nur die UID auf der Rechnung stehen darf welche relevant ist, wäre wohl angebracht.
Bringt was?

Als Österreicher hast ja sicherlich schon oft davon gelesen:
Unternehmer bestellt irgendwas bei Amazon, 20% österr. USt wird ausgewiesen und auch die österr. UID stand auf der Rechnung.
Steuerberater jammert aber herum, weil kein Vorsteuerabzug möglich (ob es am ausländischen Unternehmen, am ausländischen Versendsort oder beiden scheitert, weiß ich nicht mit Sicherheit).
[Amazon hier bloß stellvertretend erwähnt, weil halt am häufigsten]
AndreM93
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

bauti hat geschrieben: 8. Dez 2021 21:16
AndreM93 hat geschrieben: 8. Dez 2021 19:45

In Deutschland ab 250 € (Kleinbetragsrechnung, § 33 UStDV)
Davon habe ich gelesen. Aber nirgends dass wenn es keine Kleinbetragsrechnung ist der Rechnungsempfänger stehen muss. Nur von anderen Unterschieden habe ich gelesen. Vermutlich hab ich das aber nur überlesen...
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG: [...] Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. [...]
§ 14 Abs 4 Nr. 1 UStG [...] den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, [...]
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

roman hat geschrieben: 8. Dez 2021 23:10
bauti hat geschrieben: 8. Dez 2021 21:13 Eine Regelung dass nur die UID auf der Rechnung stehen darf welche relevant ist, wäre wohl angebracht.
Bringt was?

Als Österreicher hast ja sicherlich schon oft davon gelesen:
Unternehmer bestellt irgendwas bei Amazon, 20% österr. USt wird ausgewiesen und auch die österr. UID stand auf der Rechnung.
Steuerberater jammert aber herum, weil kein Vorsteuerabzug möglich (ob es am ausländischen Unternehmen, am ausländischen Versendsort oder beiden scheitert, weiß ich nicht mit Sicherheit).
[Amazon hier bloß stellvertretend erwähnt, weil halt am häufigsten]
Wenn auf der Rechnung nur die AT ID stehen darf wenn dieser aus AT versendet wäre es klar das man sich die Vorsteuer abziehen darf. Wenn dann eine Ust ID aus einem anderen Land drauf steht erfolgte der Versand aus einem anderen Land und man wüsste dass man sich die Vorsteuer nicht abziehen darf.

Bringen würde es mir nichts, wäre sogar schlechter für mich. Denn momentan gehe ich einfach davon aus dass der Versand aus AT erfolgte (ich kann es ja nicht wissen) und ziehe mir die Vorsteuer ab.
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Re: Vorsteuerabzughinweis für gewerbliche Endkunden

Woran erkennt man denn, aus welchem Land die Lieferung gerade kommt?
Paketlabel einscannen, als Nachweis?
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