OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
Baam
Beiträge: 1510
Registriert: 13. Sep 2012 17:12

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

fonprofi hat geschrieben: 4. Jul 2021 14:58 Ich habe mir nun mal meinen freien Sonntag genutzt mich auf OSS zu briefen.
Prinzipiell ist es gar nicht so kompliziert.

1. man bucht die fremden MwSt. Beträge auf ein neues Buchungskonto, welches, weiss ich noch nicht, ich glaube was mit 3817 bei SKR04, da gibt es verschiedene Aussagen dazu.
2. Man schaut das zur Abrechnung alle Steuerbeträge Beträge im UstVa-Formular in Zeile 51 auftauchen.
3. Man übermittelt über BOP die Beträge
4. Man überweist den Gesamt-Betrag aus 51/BOP aufs Sonderkonto nach Saarbrücken.

Hört sich nicht schwer an...

Aber wer kann mir den Text in Bop auf deutsch übersetzen? 12x duchgelesen, aber nix kapiert...
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html hat geschrieben:Vorsteuern

Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er ausschließlich unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind
.

Weitere Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren erhalten Sie hier.

Erbringt der Unternehmer noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss er sich deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen.
Ich glaube das heißt, dass Du nur USt in die Länder abführen (bzw. über OSS geschriebene Rechnungen bei Gutschrift wieder abziehen) darfst. Du darfst keine Rechnungen aus den Ländern zur Umsatzsteuererstattung einreichen.

Beispiel: Du musst im Juli 1000€ USt über OSS nach Frankreich abführen. Gleichzeitig bist Du geschäftlich in Frankreich und kriegst dort im Hotel eine Rechnung mit französischer USt. Diese darfst Du nicht über OSS mit der abzuführenden USt verrechnen sondern musst die Erstattung gesondert beim Französchischen Finanzamt beantragen.


3 Monate gratis Händlerbund
bauti
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 1876
Registriert: 21. Dez 2014 15:48

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Prinzipiell lese ich das auch so, nur: Beantragen kann man die Vorsteuerrrstattung über das heimische Finanzamt, dieses leitet es an das z.B. französische Finanzamt weiter.
Benutzeravatar
MrChad
Beiträge: 622
Registriert: 9. Okt 2020 08:07
Land: Deutschland
Firmenname: .

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

fonprofi hat geschrieben: 4. Jul 2021 14:58 Aber wer kann mir den Text in Bop auf deutsch übersetzen? 12x duchgelesen, aber nix kapiert...
Fall 1: Du fährst nach FR, um mit deinem Hersteller irgendwas zu besprechen. Auf die Reisekosten usw. zahlst du typischerweise FR-TVA.

Dein Hersteller liefert dir die Ware natürlich als IGL steuerfrei und du nutzt OSS für deine Verkäufe nach FR.

Du hast keine FR-Registrierung und die FR-TVA auf deine Reisekosten sollst du dir deshalb über das Vergütungsverfahren zurückholen.

-----

Fall 2: Du fährst nach FR, um dein Warenlager zu besichtigen oder so. Auf die Reisekosten usw. zahlst du typischerweise FR-TVA.

Da du in FR lagerst, bist du sowieso schon in FR registriert. Die FR-TVA auf deine Reisekosten machst du in deiner FR-Umsatzsteuermeldung geltend.
Benutzeravatar
fonprofi
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 7729
Registriert: 17. Nov 2010 16:43
Land: Deutschland

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Also prinzipiell: OSS-Steuer nach F können nur mit OSS-Steuern aus F verrechnet werden. Rücksendungen also.
Andere Franz. Steuern habe ich nicht.
Benutzeravatar
MrChad
Beiträge: 622
Registriert: 9. Okt 2020 08:07
Land: Deutschland
Firmenname: .

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

fonprofi hat geschrieben: 4. Jul 2021 16:30 Also prinzipiell: OSS-Steuer nach F können nur mit OSS-Steuern aus F verrechnet werden.
Jein. Nicht verrechnen, sondern gesondert erstatten lassen.

BTW: Fall 3: Du machst eine Lustreise nach Malta und kommst dann auf die Idee, dir analog die dortigen Umsatzsteuern erstatten zu lassen.

Da du in Malta aber garnix verkaufst, kannste da auch keine Vorsteuern geltend machen.
(deswegen die Einschränkung "Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen")
Benutzeravatar
fonprofi
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 7729
Registriert: 17. Nov 2010 16:43
Land: Deutschland

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Ja ja..
Das trifft aber alles nicht auf mich zu. Wenn ich mal nach Frankreich fahren sollte zum Lieferanten, werde ich eingeladen 😎
Wenn ich aber mal irgendwann bei einer Franz. Firma ohne IgL was kaufen sollte, inkl franz Mwst, kann ich diese nicht mit den OSS-Steuern verrechnen.
Benutzeravatar
MrChad
Beiträge: 622
Registriert: 9. Okt 2020 08:07
Land: Deutschland
Firmenname: .

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

fonprofi hat geschrieben: 4. Jul 2021 16:50 Ja ja..
Das trifft aber alles nicht auf mich zu. Wenn ich mal nach Frankreich fahren sollte zum Lieferanten, werde ich eingeladen 😎
Wenn ich aber mal irgendwann bei einer Franz. Firma ohne IgL was kaufen sollte, inkl franz Mwst, kann ich diese nicht mit den OSS-Steuern verrechnen.
"inkl." sollte eigentlich nur vorkommen, wenn du in FR einkaufst und das Zeugs selbst nach Hause fährst. Wenn du es dann nach FR zurückverkaufst, funktioniert das auch wieder.
Wie genau sie das prüfen (können), ist noch ein anderes Thema.
roman
Beiträge: 7120
Registriert: 23. Nov 2009 19:51
Land: Oesterreich
Branche: Autoteile

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

MrChad hat geschrieben: 4. Jul 2021 17:16 "inkl." sollte eigentlich nur vorkommen, wenn du in FR einkaufst und das Zeugs selbst nach Hause fährst. Wenn du es dann nach FR zurückverkaufst, funktioniert das auch wieder.
Auch bei Abholung ist IGL machbar!
Oder auch wenn man sich die Ware zwecks Kostenersparnis an eine französische Adresse liefern läßt, und diese dann im Nachgang in Eigenregie nach DE weitertransportiert (gebrochener Transport).
Nur in der Praxis werden halt manche Lieferanten in solchen Konsellationen hier nicht mitspielen und leider doch keine IGL-Rechnung gewähren.

Vorsteuererstattung über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist hier dann übrigens auch nicht möglich, da diese - grob gesagt - nur dann möglich ist, wenn die Leistung gleich im Leistungsland verkonsumiert wurde (z.B. Hotel, Gastronomie etc.).
Für grenzüberschreitende Warenbewegungen ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren daher im großen und ganzen nicht geeignet.

Hier bleibt dann nur die mehrwertsteuerliche Registrierung in Ausland um sich solche Vorsteuer zurückzuholen, und dann entsprechend eine innergemeinschaftliche Verbringung.
So eine Registrierung zahlt sich freilich nur dann aus, wenn man Vorsteuern im größeren Maße zu erklären hat.
Benutzeravatar
fonprofi
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 7729
Registriert: 17. Nov 2010 16:43
Land: Deutschland

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Alles zu kompliziert. Wenn ich mein Baguette in Strasburg manpfe, zahle ich gerne Steuer. Und wenn ich einen Lieferanten besuche, dann isses halt so.

Aber mich dort zu registrieren ist zu umständlich. Und über DE die Steuer zurückzuholen auch zu blöd.
Trotz Business soll’s doch Spaß machen und der isses mir dann auch wert die 20% Mwst zu zahlen.
Benutzeravatar
dlnkrg1511
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 190
Registriert: 22. Dez 2020 11:57
Land: Deutschland
Firmenname: Krieger Labs
Branche: Webentwicklung & E-Commerce Service
Kontaktdaten:

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Ich weiß nicht, ob ich es übersehe....
Kann mir jemand sagen wie ich die Thematik jetzt bei Ebay löse?

Mehr auf die Artikel aufschlagen? Für jeden Steuersatz neuen Artikel?
Wie löst ihr das?
roman
Beiträge: 7120
Registriert: 23. Nov 2009 19:51
Land: Oesterreich
Branche: Autoteile

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

@dlnkrg1511
Ich habe erstmal gar nichts geändert.
Der Umsatzanteile der in Länder mit deutlich höheren USt-Satz (GR, DK, HU...) geht, bewegt sich bei uns im niedrigen einstelligen Prozentbereich.
Ist zwar ärgerlich, da wir bei diesen Geschäften jetzt deutlich weniger verdienen, aber an der Gesamtkalkulation ändert es kaum was.

Wenn man in diese Länder einen höheren Umsatzanteil hätte und/oder mit sehr geringen Spannen arbeitet, wäre es tragischer und man müsste definitiv Maßnahmen ergreifen.

Mittelfristig werde ich bei der nächsten Anpassung der Versandkosten die EU-Auslandsversandkosten etwas stärker anheben. Ist natürlich auch nicht wirklich befriedigend da man damit auch Länder mit niedriger USt erwischt, bzw. die Versandkosten ja auch nicht direkt mit der Warenkorbhöhe zu tun haben. Mischkalkulation eben ...

Für jeden Steuersatz ein eigenes Angebot ist wohl nur eine theoretische Möglichkeit. Kann mir kaum vorstellen dass das in der Praxis jemand macht.
webstar
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 384
Registriert: 11. Jul 2009 08:49
Land: Deutschland

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Habe mal bei ein paar unserer Mitbewerber geschaut wie Sie das Thema OSS umgesetzt haben. 5 von 7 haben (noch) nichts gemacht, daran zu erkennen das ich den Bestellablauf durchlaufen habe und in der Bestellübersicht 19% sehe, obwohl ich ein Lieferland mit abweichendem Mehrwertsteuersatz gewählt habe.

Mit einem der Mitbewerber habe ich auch gesprochen, er meinte das die Umsetzung beim Shopanbieter noch dauert. Zudem hat er Bauchschmerzen, da er befürchtet in den entsprechenden Ländern schlafende Hunde zu wecken. Tja, wenn man sich vorher nicht um die Lieferschwellen gekümmert hat...

Wie sieht es bei Euren Mitbewerben aus?
Benutzeravatar
diver
Beiträge: 305
Registriert: 18. Sep 2015 16:40

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

So wie ich das verstanden habe, ist es egal, welche MwSt. ich im Warenkorb und in der Bestellbestätigung aufführe, Hauptsache da steht eine.
Solange ich die jeweils gültige MwSt. des Landes aus dem bestellt wurde abführe.
Ich habe auch grundsätzlich 19 % ausgewiesen und nehme in Kauf, dass ich bei einigen Ländern draufzahle.
Bei den Platzhirschen meiner Branche habe ich geschaut, die machen das wohl auch so.
regalboy
Beiträge: 9995
Registriert: 23. Feb 2008 18:30

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

diver hat geschrieben: 28. Jul 2021 13:43 So wie ich das verstanden habe, ist es egal, welche MwSt. ich im Warenkorb und in der Bestellbestätigung aufführe, Hauptsache da steht eine.
Solange ich die jeweils gültige MwSt. des Landes aus dem bestellt wurde abführe.
Ich habe auch grundsätzlich 19 % ausgewiesen und nehme in Kauf, dass ich bei einigen Ländern draufzahle.
Bei den Platzhirschen meiner Branche habe ich geschaut, die machen das wohl auch so.
Mein letzter Stand der Dinge:
Entweder nur "inkl. MWSt" oder inkl. dem richtigen Betrag. Aber nicht 19% und dann für die Ländern anders fakturieren.
Benutzeravatar
diver
Beiträge: 305
Registriert: 18. Sep 2015 16:40

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

regalboy hat geschrieben: 28. Jul 2021 13:47 Mein letzter Stand der Dinge:
Entweder nur "inkl. MWSt" oder inkl. dem richtigen Betrag. Aber nicht 19% und dann für die Ländern anders fakturieren.
"inkl. MwSt." reicht in der Produktübersicht aus.

Die 19% müssen in Euro konkret ausgewiesen werden im Warenkorb und danach (Bestellübersicht, Rechnung,...)

"Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 II der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, GRUR 2008, 532 Rnr. 28 - Umsatzsteuerhinweis)."
Quelle: IT-Recht.
new100
Beiträge: 2381
Registriert: 4. Jan 2012 10:52

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Wenn nun ein Kunde aus der Schweiz bestellt, wird dann normal 19& gerechnet also DE oder dann 7,7% ?
xMerchant
Beiträge: 3472
Registriert: 24. Mär 2010 19:57
Land: Deutschland

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, damit Drittland, damit nicht bei OSS.

Also entweder 0%, oder wenn Du über der schweizer Lieferschwelle bist, mit 7,7% und Du musst dich in der Schweiz selbst zur USt registrieren und in der Schweiz Steuererklärungen abgeben.

Bestellt der Schweizer mit Lieferadresse Deutschland: 19% und kein OSS sondern über die normale deutsche USt-Erklärung.
regalboy
Beiträge: 9995
Registriert: 23. Feb 2008 18:30

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

diver hat geschrieben: 28. Jul 2021 13:53
regalboy hat geschrieben: 28. Jul 2021 13:47 Mein letzter Stand der Dinge:
Entweder nur "inkl. MWSt" oder inkl. dem richtigen Betrag. Aber nicht 19% und dann für die Ländern anders fakturieren.
"inkl. MwSt." reicht in der Produktübersicht aus.

Die 19% müssen in Euro konkret ausgewiesen werden im Warenkorb und danach (Bestellübersicht, Rechnung,...)

"Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 II der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, GRUR 2008, 532 Rnr. 28 - Umsatzsteuerhinweis)."
Quelle: IT-Recht.
Wo liest du da raus, dass die 19% angegeben werden müssen?

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/p ... tml?page=2

Da steht doch nur, dass angegeben werden muss, ob Umsatzsteuer enthalten ist (aber nicht in welcher Höhe / mit welchem MWSt Satz)?
roman
Beiträge: 7120
Registriert: 23. Nov 2009 19:51
Land: Oesterreich
Branche: Autoteile

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

diver hat geschrieben: 28. Jul 2021 13:43 So wie ich das verstanden habe, ist es egal, welche MwSt. ich im Warenkorb und in der Bestellbestätigung aufführe, Hauptsache da steht eine.
...
Manchmal wird vergesessen dass es hier 2 Seiten gibt:

Gegenüber dem Finanzamt hast Du auch mit dieser Lösung Deine Schuldigkeit getan.
Dem Finanzamt ist es einzig und allein wichtig dass sie die Steuern bekommen die ihnen zustehen.
Was in irgendwelchen Warenkörben und Bestellbestätigungen steht, ist dem Finanzamt egal. Gegenüber dem Finanzamt reicht es wenn man eine korrekte Buchhaltung vorweisen kann und, wie gesagt, dass die Steuern in korrekter Höhe rechtzeitig bezahlt werden.

Allerdings könnte Deine Lösung wettbewerbsrechtlich bedenklich sein. Wenn in Deiner Branche die Messer tief fliegen, könnte ein Mitbewerber möglicherweise auf die Idee zu kommen Deine falsche Steueranzeuge abzumahnen.

Technisch die einfachste Möglichkeit wäre daher in der Regel, Prozentsätze und Nettobeträge/Steuerbeträge komplett auszublenden. Daher ausschließlich mit Bruttobeträgen und "inkl. MwSt" arbeiten. Somit macht man sich weniger angreifbar.
Benutzeravatar
diver
Beiträge: 305
Registriert: 18. Sep 2015 16:40

Re: OSS Verfahren in 2021... was ist denn nun richtig?

roman hat geschrieben: 30. Jul 2021 17:18 Technisch die einfachste Möglichkeit wäre daher in der Regel, Prozentsätze und Nettobeträge/Steuerbeträge komplett auszublenden. Daher ausschließlich mit Bruttobeträgen und "inkl. MwSt" arbeiten. Somit macht man sich weniger angreifbar.
Wenn das wasserdicht ist, finde Ich diese Lösung am besten.
Antworten

Zurück zu „Buchhaltung / Steuern / Finanzamt / Lohnabrechnungen“

  • Information