Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

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Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

Hallo zusammen,

was meint ihr zu diesem Fall.

Händler A nutzt einen Open Source Shop/Community Edition. Dieser kostet in der Anschaffung zunächst nichts.
Nun werden freiberufliche Programmierer mit der Ausgestaltung und Anpassung des Shops beauftragt. Der Shop wird an die Bedürfnisse und das Sortiment des Händlers angepasst, wäre aber auch für andere Produkte nutzbar.
Die Rechnungen der Programmierer werden als laufende Kosten gebucht.

Jetzt bekommt der Händler A ein Angebot für sein Business.
Der Warenbestand ist schnell ermittelt und bewertet und steht auch in der Bilanz.

Aber wie sieht es jetzt mit der Shopsoftware aus? Die Software steht nicht als Anlagevermögen in der Bilanz. Stellt aber einen Wert dar und bildet die Basis für alle wirtschaftlichen Aktivitäten.

Wie kann jetzt der Wert der Software errechnet werden?
Werden Erlöse des Verkaufs der Software voll steuerpflichtig?
Besteht die Möglichkeit die Software noch für die Bilanz zu aktivieren?

Vielen Dank für sachliche und fachliche Beiträge!


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koshop
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

Die Software ist soviel Wert, wie der Käufer dafür zu zahlen bereit ist. Wenn er sie nicht braucht, weil er seine eigene Software verwenden will, ist der Wert 0. Ansonsten kann sie jeden beliebigen Wert haben.

Es ist ja auch eher der Normalfall, dass der Buchwert und der Wert des Anlagevermögens irgendwann nicht mehr übereinstimmen. Meine Kaffeemaschine hat einen Buchwert von 0 EUR, da GWG und Sofortabschreibung. Ist aber mindestens noch 500 EUR wert.

Wenn die Firma mal vor 50 Jahren einen van Gogh fürs Chefbüro gekauft hat, dann steht der auch nur noch mit einem Euro in der Bilanz.

Die Buchwerte in der Bilanz als Grundlage für die Bewertung des Firmenwerts zu nehmen, halte ich für eine ganz schlechte Idee.

Mehr zum Thema stille Reservern:
https://www.ionos.de/startupguide/unter ... -reserven/
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Ach
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

koshop hat geschrieben: 20. Okt 2022 12:59 Wenn die Firma mal vor 50 Jahren einen van Gogh fürs Chefbüro gekauft hat, dann steht der auch nur noch mit einem Euro in der Bilanz.
Nein.

Aber im übrigen stimme ich dir zu.
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Ach
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

Ergänzung: Die Preise für Unternehmensübernahmen werden in letzter Konsequenz nicht errechnet, sondern vereinbart.
Der Käufer kann anschließend den frei verhandelten Kaufpreis für die Software in seiner Bilanz aktivieren.
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

Ach hat geschrieben: 20. Okt 2022 14:44 Der Käufer kann anschließend den frei verhandelten Kaufpreis für die Software in seiner Bilanz aktivieren.
Und wie würde es vorher aussehen?

Mit welchem WERT wird eine Open Source Shop/SaaS Software bilanziert?
oder
Wie bilanziert man eine kostenlose Software, die für die Firma aber wertvoll ist?
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koshop
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

Wie bilanziert man eine kostenlose Software, die für die Firma aber wertvoll ist?
Die hat in der Bilanz nichts verloren. Wozu sollte das auch gut sein?

In der Praxis würde das bedeuten: Du lädst dir eine kostenlose Software runter und sagst: Wow, die ist so toll, die ist für unser Unternehmen 100.000 EUR wert. Du buchst die dann ins Anlagevermögen mit 100.000 EUR, und da dein Gewinn ja durch den Vergleich des Betriebsvermögens am Jahresanfang mit dem Betriebsvermögen am Jahresende ermittelt wird, hast du 100.000 EUR Gewinn gemacht, den du dann versteuerst.

Außerdem denkt deine Bank du hast ja da 100.000 EUR Betriebsvermögen, und gibt dir 10.000 EUR Kredit, der dann durch eine Software abgesichert ist, die jeder kostenlos im Internet herunterladen kann.

Das ergibt keinen SInn.

Gleiches gilt für im Unternehmen selbsterstellte Software. Da gilt gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot und die Kosten für den Programmierer sind Betriebsausgaben.

Du musst dich von dem Gedanken trennen, dass das Anlageverzeichnis das tatsächliche Vermögen deines Unternehmens widerspiegelt oder gar den Verkaufswert deines Unternehmens darstellt.
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Ach
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

koshop hat geschrieben: 20. Okt 2022 15:46
Wie bilanziert man eine kostenlose Software, die für die Firma aber wertvoll ist?
Die hat in der Bilanz nichts verloren. Wozu sollte das auch gut sein?
Es gibt da schon Möglichkeiten. Allerdings in anderen Konstellationen und mit fortgeschrittener Rechts- und Steuerberatung. Deine weitere Ausführung stimmt wiederum: Das ist tatsächlich eine von drei Methoden, um Eigenkapital "ex nihilo" UND steuerneutral zu erschaffen.

Und wie würde es vorher aussehen?
Wie der Fall von Software, die von einem Dienstleister entgeltlich weiterprogrammiert wurde, sich verhält, wurde hier ca. Anfang des Jahres schonmal besprochen. Einer der Experten hier im Forum hat sich sehr detailliert dazu geäußert.
Zuletzt geändert von Ach am 20. Okt 2022 16:24, insgesamt 1-mal geändert.
regalboy
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

Ach hat geschrieben: 20. Okt 2022 16:22 ... Das ist tatsächlich eine von drei Methoden, um Eigenkapital "ex nihilo" zu schaffen. ...
Möchtest du uns auch die anderen beiden Methoden verraten?
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Ach
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Re: Open Source Shop/SaaS Shop ins Anlagevermögen

regalboy hat geschrieben: 20. Okt 2022 16:23
Ach hat geschrieben: 20. Okt 2022 16:22 ... Das ist tatsächlich eine von drei Methoden, um Eigenkapital "ex nihilo" zu schaffen. ...
Möchtest du uns auch die anderen beiden Methoden verraten?
Ich hab euch nichtmal die erste Methode verraten :-P
Gehört aber, ebenso wie eine zweite (per Firmenwert von Startup), in die Kategorie "bitte nicht zu Hause nachmachen" . Wenn hier jemand das für ein großes Projekt braucht, kann er mich gerne kontaktieren und ich vermittele die Berater, die das rechtssicher beherrschen.

Die dritte und banalste kann ich aber gerne hier im Groben verraten: Rangrücktritt über Darlehen. Schafft gegenüber der Bank und insolvenzrechtlich Eigenkapital aus dem Nichts, ist aber steuerrechtlich weiterhin Fremdkapital und eventuelle Verzinsung ist Betriebsausgabe. Wie der Rangrücktritt im Detail ausgestaltet sein muss, verrät ein Steuerberater, vielleicht auch schon eine Google-Suche.
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