Lieferschwelle überschritten Österreich-Finanzamt Graz droht

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xMerchant
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Re: Lieferschwelle überschritten Österreich-Finanzamt Graz d

Darum geht es doch nicht, ihr habt alle nicht verstanden, welches Problem er mit seinem Vorschlag umgehen wollte.

Dass man sich umsatzsteuerlich bei Überschreiten der LS in AT registrieren muss, ist klar. Nur die meisten stellen das viel zu spät fest, wie wohl der TE oder dessen Bekannter. Wenn man sich dann in AT (oder wo auch immer) nachträglich registriert, dann muss man ab dem Tag der Überschreitung der Lieferschwelle die Umsatzsteuer in AT abführen und in DE eine Erstattung der falsch abgeführten USt beantragen. Bevor DE erstattet verlangt das DE-Finanzamt aber erst mal, dass alle betroffenen Rechnungen mit DE-USt storniert werden und neu mit AT-USt ausgestellt werden und die DE-Stornorechnung sowie die neue AT-Rechnung an den Kunden geschickt werden und das betrifft in der Regel mehrere Jahre.

Würde man nun immer Brutto-Rechnungen ohne ausgewiesene USt erstellen, würde das Stornieren und Neuausstellen umgangen, weil ja kein expliziter USt-Betrag genannt wird. Da es aber die Pflicht gibt, die Steuernummer auf der Rechnung oder Quittung anzugeben, hilft das nicht. Man müsste trotzdem dem Kunden eine Stornorechnung und eine neue Rechnung schicken, mit den korrekten Steuernummern unter denen die USt in DE und später dann in AT abgeführt wurde.

Wenn man etwas kritisiert, dann sollte man schon dazu schreiben, wo der Denkfehler ist. Ich denke aber, dass alle hier vermutet haben, er würde einen Tipp zur Steuerhinterziehung geben (dachte ich erst auch, bis ich gesehen habe, dass aus der Steuerberatung kommt). Nach 1 Minute nachdenken habe ich seinen Ansatz verstanden, der aber an einer Formalie scheitert. Gäbe es die Pflicht zu Angabe der Steuernummer nicht, würde es funktionieren.


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wolle
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Re: Lieferschwelle überschritten Österreich-Finanzamt Graz d

xMerchant hat geschrieben:Wenn man etwas kritisiert, dann sollte man schon dazu schreiben, wo der Denkfehler ist.
Entschuldigung, ich dachte, das wäre offensichtlich: Wenn man so etwas in seine Überlegungen einfließen lässt, dann doch nur, weil man die Lieferschwelle bedenkt. Und wenn man die Lieferschwelle bedenkt, dann kann man es doch auch gleich richtig machen. Völlig abgesehen davon, dass das in der Praxis dazu führt, dann von 1000 Leuten 3 so eine Rechnung an die Steuerfahndung weiterleiten und man sich somit zumindest eine Betriebsprüfung sichert.
Ralf
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Re: Lieferschwelle überschritten Österreich-Finanzamt Graz d

Ich habe die Grundlage für diesen "Tipp" bisher nicht verstanden. Die deutsche Vereinfachungsregelung für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (früher 150). kann es ja nicht sein, denn die gilt nicht für grenzüberschreitenden Versandhandel.

Wenn man sich tatsächlich die nachträgliche Korrektur von Rechnungen ersparen will (und wie wolle schon richtig schrieb, führt schon der Gedanke daran das Vorgehen ad absurdum), sollte man auf das Ausstellen von Rechnungen ganz verzichten und auf Anforderung eines Verbrauchers eine Quittung ausstellen. Denn Anspruch auf eine ordentliche Rechnung hat nur der Unternehmer.
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KNR
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Re: Lieferschwelle überschritten Österreich-Finanzamt Graz d

zu den Anmerkungen von Ralf: man sollte tatsächlich bei Lieferungen an Privatpersonen nicht Rechnungen ausstellen, sondern Quittungen. Den privaten Abnehmern ist es in der Regel egal, was auf dem Dokument steht. Anspruch auf die Ausstellung von Rechnungen haben sowieso nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Wenn man Ware an Unternehmer in anderen EU-Staaten versendet, verwenden diese Abnehmer ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, weil sie ja die Lieferungen steuerfrei haben möchten. Privatpersonen haben keine UID-Nummer, diese bekommen nur einen Lieferschein und gleichzeitig eine Bestätigung über die Vorkassenzahlung (Quittung).
zu den Anmerkungen von xMerchant:
Auf den Quittungen wird weder eine deutsche noch eine österreichische noch sonst eine Steuernummer angegeben noch Umsatzsteuer ausgewiesen. Auch wird keine Rechnungsnummer ausgedruckt. Dann habe ich keine Rechnung ausgestellt, die ich korrigieren müsste. Man ist ja bei Privatpersonen nicht verpflichtet eine Rechnung auszustellen, diesen Anspruch haben nur Unternehmer (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG: führt der Unternehmer ... eine Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer ... ausführt, ist er verpflichtet ... eine Rechnung auszustellen.) Um ganz sicher zu gehen, kann man ja noch zusätzlich darauf schreiben: "Diese Quittung ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes".
Trotzdem muss man intern in der Buchhaltung diese Verkäufe als Umsätze behandeln und die Lieferschwellen in allen EU-Staaten im Auge haben, damit man bei Überschreiten der Grenzwerte die Umsatzsteuer in den richtigen Staaten abführt. Sollte es aber zu spät bemerkt werden (was leider oft der Fall ist), kann man problemlos auf "Rechnungskorrekturen" verzichten, weil ja keine Rechnungen ausgestellt wurden. Die Umsatzsteuer kann dann im richtigen Land abgeführt werden.
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Dog-Toy (R.I.P.)
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Re: Lieferschwelle überschritten Österreich-Finanzamt Graz d

Also das ist doch Milchmädchen und Augenwischerei?
Ich hab selbst Quittungen in der Buchhaltung drin. Die müßten dann umgebucht werden. Ich glaub nicht, dass das Kriterium - Rechnugnskorrektur - der Knackpunkt ist, der einem das Genick bricht.
Es geht darum, dass die Steuerberater gefälligst die Konstellationen im Griff haben sollten.
Das Listen geführt werden, wenn "viel" ins Ausland verkauft wird.
35.000 sind halt nicht viel.
Sorry... aber wenn ich sehe, wie der Steuerberater die Tankquittungen meines Mannes auseinanderpflückt... und dann Lieferschwellen verschwitzt. Da hab ich kein Verständnis für.

Und ganz blöd gesagt... Man kann nach wie vor da immer noch drauf verzichten und ab dem ersten Umsatz im Ausland versteuern.
Ganz doof.... tu ich mir für 700 Euro den Stress an, oder mache direkt am Jahresanfang einen vernünftigen Cut.
Oder hab ich ne Liste... und verkauf ab 35.000 nix mehr ins Ausland.

Klar ist es stressig, wenn das alles erste im Nachhinein auffällt. Aber ein guter Steuerberater sollte das im Griff haben.
Und nein, nicht nur die großen Kanzleien können "Ausland". Mein Tipp "ohne Gewähr" - einfach mal beim zuständigen Finanzamt im Ausland anrufen, und nach Beratern fragen. Manchmal klappt das.

Und ansonsten emfpehle ich, direkt die Auslandsumsätze auf getrennte Konten zu buchen, damit man den Überblick behält.
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