Innergemeinschaftliche Lieferung

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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martin_82
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Innergemeinschaftliche Lieferung

Ein Kunde aus HU nennt seine HU-USt-ID und bittet um Lieferung an Zweigniederlassung in AT, für die er kein USt-ID nennen kann.
Geht das?


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fonprofi
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

wohin geht die Rechnung? HU oder AT?
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martin_82
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

Als Rechnungsadresse ist HU angegeben.
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fonprofi
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

aus dem Bauch raus, würde ich sagen das geht.

Die Rechnung geht nach HU, die Steuernummer in HU stimmt doch? Und die Ware geht ins EU-Ausland.
Es gibt meiner Info nach keine Richtlinie, die vorschreibt das die Ware an den Re-Empfänger gehen muss, sondern nur ins EU-Ausland. Und der Rechungsempfänger ist richtigerweise Steuerbefreit.

Natürlich den Verbringungsnachweis abheften...
neimles
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

ich glaub eher nicht. der kunde deklariert ja dann einen innergemeinschaftlichen erwerb in ungarn für die keine physische lieferung nach ungarn vorliegt....

warum sollte die zweigniederlassung in AT keine UID haben?
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fonprofi
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

wenn ich mir das durchlese:
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht ... eferungen/
Definition Versendungsfall / Beförderungsfall

Im Versendungsfall transportiert ein vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragter selbstständiger Dritter (z.B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) die Ware von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Im Beförderungsfall dagegen transportiert der Lieferant oder der Kunde die gelieferte Ware mit eigenem Fahrzeug von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat.



3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten

Warenlieferungen in andere EU-Länder sind unter den o.g. Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Verkäufer beleg- und buchmäßig nachweisen. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, regeln die §§ 17a bis 17c UStDV.

So muss der Verkäufer unter anderem belegmäßig nachweisen, dass seine Ware auch tatsächlich in den anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Ursprünglich sollten diese belegmäßigen Nachweispflichten verschärft werden. Lieferanten sollten seit Jahresbeginn 2012 nur noch mit der so genannten Gelangensbestätigung nachweisen können, dass ihre Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist. Dies löste massive Kritik der Wirtschaft aus, was den Bundesrat veranlasste, entschärfte Regelungen zu beschließen. Alternativ zur Gelangensbestätigung werden nun auch andere Nachweise, wie z. B. die Spediteurbescheinigung, wieder offiziell zugelassen. Die Änderungen traten zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Bis dahin konnten die bis Ende 2011 gültigen Nachweise weiterhin verwendet werden.



Da ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Neuregelungen erst am 16. September 2013 veröffentlicht wurde, verlängerte die Finanzverwaltung diese Frist nochmals, und zwar bis zum 31. Dezember 2013.

Im Folgenden (3.1) sind die belegmäßigen Nachweisvorschriften erläutert, die seit 1. Januar 2014 angewendet werden müssen:


3.1 Belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen



Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.

In § 17a UStDV sind mögliche Formen des Belegnachweises genannt (z.B. Gelangensbestätigung, Spediteurbescheinigung, Frachtbrief):



Gelangensbestätigung

Ein Nachweis durch das Doppel der Rechnung und durch eine Gelangensbestätigung gilt nach § 17a Absatz 2 UStDV als eindeutig und leicht nachprüfbar. Die Gelangensbestätigung, in der der Kunde bestätigt, dass die gelieferte Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, muss folgende Angaben enthalten:

den Namen und die Anschrift des Abnehmers (Kunde),
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG,
im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.
Egal wo ich lese, es steht immer was von "anderer EU Mitgliedstaat" Es steht nix von dem Staat des Bestellers. Der Käufer kann sich ja auch die Ware nach HU liefern lassen und selbst weitersenden nach AT, mach steuerlich keinen Unterschied. Oder?
roman
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

neimles hat geschrieben:warum sollte die zweigniederlassung in AT keine UID haben?
Das ist ja gar nicht die Frage.
Mal abgesehen von "unserer" Warenhandelswelt, geht ein IGL in den wenigsten Fällen an einen Firmenstandort: Meist sind es Baustellen, Reparaturorte wo ein Ersatzteil gebraucht wird, oder überhaupt Streckengeschäfte bei denen direkt vom Werk - am Zwischenhandel vorbei - zum tatsächlichen Abnehmer geliefert wird.

Meinem Wissenstand nach ist die IGL-Konstellation "DE/Verkäufer - HU/Rechnungsemfpänger - AT/Lieferungsempfänger OK", sofern nicht eine der Ausnahmetatbestände vorliegt (einige Produktgruppen haben da ja wieder einen Sonderstatus).
PeHaeF
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

roman hat geschrieben:Meinem Wissenstand nach ist die IGL-Konstellation "DE/Verkäufer - HU/Rechnungsemfpänger - AT/Lieferungsempfänger OK", sofern nicht eine der Ausnahmetatbestände vorliegt (einige Produktgruppen haben da ja wieder einen Sonderstatus).
Sehe ich auch so. Wir haben mit Absprache unseres Finanzamtes hier sogar die Konstellation "DE/Verkäufer - DK/Rechnungsemfpänger - PL/Lieferungsempfänger und UID Inhaber" durchbekommen
xMerchant
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

PeHaeF hat geschrieben:Sehe ich auch so. Wir haben mit Absprache unseres Finanzamtes hier sogar die Konstellation "DE/Verkäufer - DK/Rechnungsemfpänger - PL/Lieferungsempfänger und UID Inhaber" durchbekommen
Das ist ja auch korrekt, bis auf wenige Ausnahmen wird bei der USt ausschließlich der Empfangsstaat der Ware betrachtet.

Im vom TE angefragten Fall würde ich aber keine Nettolieferung machen, da bei einer Betriebsprüfung mit Sicherheit das Fehlen der AT-UStId bemängelt wird.

Ich finde gerade auf die Schnelle die Urteile nicht, es gibt aber zu solchen Fällen diverse Entscheidungen, bei denen die USt in DE nachgezahlt werden musste, weil statt der UStId des Warenempfänger-Staates die des Rechnungsempfängers angegeben wurde.
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Dog-Toy (R.I.P.)
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

Nein, geht nicht.
Einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung muß immer mit einem steuerpfllichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüberstehen.
Die Umsatzsteuer folgt der Lieferung.... Sprich, es ist egal, wo der Rechnungsempfänger sitzt. Entscheidend ist der Warenfluss.....
Da die Ware nicht nach AT geht, kann auch nicht diese Identifikationsnummer genutzt werden, um die Lieferung steuerfrei zu stellen.
Du kannst keinen Beförderungsnachweis erbringen, dann kippt das das Finanzamt.
roman
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

@xMerchant
@Dog-Toy
Könnt ihr diese steuerliche Meinung auch irgendwie untermauern?
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Dog-Toy (R.I.P.)
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html

Zum innergemeinschaftlichen Erwerb müßte man dann das ungarische "Recht" ranziehen... aber das sollte dem deutschen entsprechen.
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martin_82
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

Danke.
Ist mir jetzt auch zu heikel.
Der _Kunde ist jetzt auch einverstanden mit dem Versand nach HU.
wolle
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

Dog-Toy hat geschrieben:https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html

Zum innergemeinschaftlichen Erwerb müßte man dann das ungarische "Recht" ranziehen... aber das sollte dem deutschen entsprechen.
Ich würde da jetzt keine Doktorarbeit draus machen und es einfach verweigern, aber gernerell: Wieso ungarisches Recht? Es geht hier um Steuern in Deutschland. Wenn es jetzt nicht grad um Lieferschwellen&co geht, ist ungarisches Recht doch egal.
roman
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

@dog-toy
Warum die Konstellation (VK: DE, RG: HU, LF: AT) nicht möglich sein soll. Das verlinkte Umsatzsteuergesetz beantwortet - zumindest mir - diese Frage gar nicht.

@wolle
Bei IGL geht's eben schon auch um das Ausland und die dortigen Gesetzt (wobei man die Hoffnung hat dass diese - beim Thema IGL - mit den inländischen weitgehend harmonisiert sein müssten).
Man kann aber die Frage auch auf "VK: DE, RG: AT, LF: LUX" umdrehen, wenn man sich nicht auf HU versteifen möchte.
Mir erschließt es sich nicht warum eine Lieferung ausdrücklich ins Rechnungsland erfolgen muß. Bin bislang der Meinung dass ein innergemeinschaftliches verbringen in einen anderen EU-Staat reicht.

PS: Ich weiß schon dass es der TE es nicht mehr benötigt, und ich würde es auch selbst möglichst vermeiden zu tun, aber ich möchte gerne wissen warum es "verboten" sein soll.
wolle
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

roman hat geschrieben:Bei IGL geht's eben schon auch um das Ausland und die dortigen Gesetzt (wobei man die Hoffnung hat dass diese - beim Thema IGL - mit den inländischen weitgehend harmonisiert sein müssten).
Und warum? Wie das der Empfänger sieht, ist doch rille. Geprüft wird der TE von deutschen Finanzbeamten. Ob er seine Steuern in Österreich oder Ungarn bezahlt, ist denen egal.

Ich würde mir da gar keine Gedanken drum machen, sofern ich kein großer Player bin. Wenn der TE Lieferschwellen überschreitet, kann er sich natürlich mit sowas beschäftigen. Aber wenn er pro Jahr für ein paar tausend Euro da hinsendet und nichtmal steuerlich registriert ist?

Zu deiner eigentlichen Frage kann ich leider nichts beitragen, da bin ich auch überfragt. Blödes Thema.
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koshop
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

https://de.wikipedia.org/wiki/Innergeme ... utschland)


Steuerfreiheit

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG ist daran geknüpft, dass
  • - die Ware im Rahmen der Lieferbeziehung tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert wird,
    - dass der Empfänger Unternehmer ist und die Ware im Rahmen seines Unternehmens erwirbt (...) und
    - dass der Erwerb im Bestimmungsland (Ende der Beförderung) der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Beim letzten Punkt würde ich da ein Problem sehen, wenn der Kunde eine UST-ID aus Ungarn vorlegt, die Lieferung aber in ein anderes Land geht. Eigentlich müsste ja die Zweitniederlassung ebenfalls umsatzsteuerlich registriert sein.
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gelbfiaßler
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Re: Innergemeinschaftliche Lieferung

Amazon ist bestimmt keine Steuerauskunft. Bei einem Ersatzkauf meinerseits erfolgte die Lieferung nach Dänemark mit Berechnung der MWSt. Die hinterlegte UID Nummer für sonstige Nettolieferungen spielte keine Rolle.
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