Erstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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roman
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Erstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern

Bekommt z.B. ein deutscher Unternehmer Rechnungen aus einem anderen EU-Land, die die dort gültige Mehrwertsteuer beinhalten (sagen wir z.B. dänische Mehrwersteuer), so kann man scheinbar diese Rechnungen einreichen und bekommt (möglicherweise) die Mehrwersteuer erstattet.

Die Einreichung erfolgt hier scheinbar immer beim Finanzamt in Deutschland, und die leiten das dann an das ausländischen Finanzamt zur Bearbeitung weiter.
Denn auf dem herkömmlichen Weg über die Umsatzsteuererklärung kann man ja bekanntlich keine Vorsteuern aus anderen Ländern geltend machen.

Hat jemand Erfahrung mit diesem System?

Beispielsweise kauft man direkt auf einer Messe im EU-Ausland Ware ein, erhält somit eine Rechnung mit der dort gültigen Mehrwertsteuer.
Oder man kauft Ware bei einem Unternehmer im Ausland, dieser macht aber keine steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung (weil er nicht kann/will etc. ... oder weil man die Ware selbst abholte).

Könnte man sich auf diesem Wege die Vorsteuer zurückholen?


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xMerchant
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Re: Erstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern

Ja. Allerdings nur, wenn die Steuer auch für einen Unternehmer mit Betriebsstätte in diesem Land erstattungsfähig ist. Ich kann mir z.B. nicht die AT-MWSt auf Benzin für meinen Dienstwagen zurück holen, weil das bei euch anscheinend nur für Güterkraftverkehr geht.

Es gibt auch Mindesterstattungsbeträge, darunter wird der Antrag nicht bearbeitet. Die sind nach Land unterschiedlich. Für AT z.B. mindestens 50 Euro bei Jahresabrechnung oder 400 Euro bei Einzelantrag unterjährig.

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/ ... ahren.html

Bei B2B-Lieferungen kommt man aber nicht um die Ausstellung einer Nettorechnung für eine IGL herum, wenn beide Unternehmer eine UStId haben und im VIES-System registriert sind (die Registrierung fehlt z.B. oft bei Italienern). In dem Fall darf das Erstattungsverfahren nicht genutzt werden.

Man kann übrigens bei deinem Messebeispiel sich nicht nur für die auf der Messe gekaufte Ware die Vorsteuer erstatten lassen, sondern auch die aus der Eintrittskarte und die der Übernachtungskosten des Hotels.
roman
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Re: Erstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern

@xMerchant
Mittlerweile habe ich schon weiterrecherchiert und das mit dem Sprit ist mir so nebenbei auch untergekommen.
In Österreich sind Aufwendungen (Kauf sowie Folgekosten) für ein KFZ im Regelfall nicht vorsteuerabzugeberechtigt (ausgenommen LKW-Zulassung, manche Minivan, und ich glaube auch E-Autos ... ist eine komische Geschichte), daher wurde das wohl auch als Schikane bei der Vorsteuererstattung eingeführt.

Aber in meinem Fall geht es um "normale" Dinge, da gehe ich mal davon aus dass in den entsprechenden Staaten ein Vorsteuerabzug möglich wäre.

Aber meine Recherche dreht sich seit einiger Zeit im Kreis:

Einerseits scheint es wohl so zu sein dass es nicht als IGL-Ersatz dient.
Andererseits ist aber öfters davon die Rede dass man firmliche Einkäufe (nicht bloß Geschäftsessen, Hotel etc. also Ausgaben die gleich im Zielland konsumiert werden) damit abwickeln kann.

Dieses Paradox auch in Deinem Posting:
xMerchant hat geschrieben: 13. Mai 2021 21:01Bei B2B-Lieferungen kommt man aber nicht um die Ausstellung einer Nettorechnung für eine IGL herum
[...]
Man kann übrigens bei deinem Messebeispiel [...] für die auf der Messe gekaufte Ware die Vorsteuer erstatten lassen
Was unterscheidet diese beiden Fälle?

In beiden Fällen wäre prinzipiell die Ausstellung einer IGL-Nettorechnung möglich (im zweiten Fall in der Praxis zwar schwierig, aber nicht unmöglich).

Warum ist in Fall 1 eine Vorsteuererstattung nicht möglich?
In Fall 2 aber schon?
xMerchant
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Re: Erstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern

Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften ist grundsätzlich das Reverse Charge Verfahren anzuwenden.

Kauft man auf einer Messe Ware bei einem Unternehmer, der im VIES-System registriert ist, muss dieser nach Vorlage des Ausfuhrnachweises die USt erstatten. Deshalb lehnen die Finanzämter die Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens in diesem Fall ab. Solle sich der Verkäufer weigern die Rechnung zu korrigieren und die USt zu erstatten, geht das das Finanzamt nichts an. Das ist eine rechtliche Geschichte, die Käufer und Verkäufer untereinander ausmachen müssen.

Ist der Verkäufer auf der Messe aber nicht im VIES-System registriert (also kleiner Verkäufer, der keine UStID hat), kann die Vorsteuer über das Vorsteuererstattungsverfahren erstattet werden.
roman
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Re: Erstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern

Dann sind vom Erstattungsverfahren dann ohnehin faktisch nur Leistungen umfasst die gleich im Kaufland "verkonsumiert" werden (Hotelrechnung, Fahrscheine, Bewirtungskosten etc.).

Denn sobald es sich beim Verkäufer der Ware um einen Verkäufer handelt der keine UST-ID-Nummer hat (trifft ja im Regelfall nur auf Kleinunternehmer zu), dann weist dieser ohnehin keine Vorsteuer aus die man sich zurückholen könnte.
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