Differnzbesteuerung bei ehemaligen Kleinunternehmer

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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natpar
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Differnzbesteuerung bei ehemaligen Kleinunternehmer

Hallo zusammen,

ich war bis Ende vergangenen Jahres Kleinunternehmer im Bereich Online Handel. Aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze bin ich seid Beginn 2023 umsatzsteuerpflichtig.

Ich sitze hier noch auf Waren, die ich 2022 ohne(!) Vorsteuerabzug erworben habe. Eine nachträgliche Rückerstattung der Mehrwertsteuer ist leider nur in (imo wenig realistischen) Ausnahmefällen möglich. Ein Verkauf in 2023 bedeutet insofern für mich quasi eine doppelte Mehrwertsteuerbelastung (beim Einkauf in 2022 und beim Verkauf in 2023). Daher frage ich mich, ob man dies irgendwie vermeiden kann. Hierbei sind mir zwei Möglichkeiten in den Sinn gekommen und meine Frage ist, ob diese "gesetzeskonform" sind. Hierbei interessiert mich besonders die erste Möglichkeit.

1. Ich verkaufe, die in 2022 erworbenen Waren, als differenzbesteuert. Mehrwertsteuer führe ich nur auf die Differenz des Verkaufspreises in 2023 und des Kaufpreises (inkl. MwSt) in 2022 ab.
Ich bin nicht sicher, ob die Regelung der Differenzbesteuerung "formal" auf meine (die oben geschilderte) Situation anwendbar ist. Jedoch scheint mir diese Regelung exakt das oben geschilderte Problem der doppelten Mehrwertsteuerbelastung zu erfassen.

2. Es ist denkbar, bei passenden Umsätzen in 2023, in 2024 wieder Kleinunternehmer zu werden und dann wieder ohne MwSt zu verkaufen. Diese Variante ist aber wohl nur in Ausnahmefällen eine vernünftige Lösung.

Ich frage mich tatsächlich schon länger, warum der Gesetzgeber für diesen, vermutlich nicht ganz seltenen Fall, keine konkrete Regelungen für ehemalige Kleinunternehmer geschaffen hat.

Viele Grüße


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dance
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Re: Differnzbesteuerung bei ehemaligen Kleinunternehmer

Die sog. Kleinunternehmerregelung ist imho grundsätzlich die falsche Wahl, wenn man hauptberuflich Handel betreiben will. Ca. 1.500 Umsatz zuzügl. MWSt pro Monat ist doch schnell erreicht. Darunter lohnt sich sowieso kein Onlinehandel, vor allem wegen einer Reihe von Kostenverpflichtungen wie eigener Onlinshop, Abrechnungssoftware, Verpackunslizenz / LUCID, Zahlungsdienstleisterkosten, Platformgebühren, Lager etc., die auch anfallen wenn wenig Umstaz gemacht wird. Für ein kleines Nebengewerbe dagegen, wenn man z.B. nur wenig Handgefertigtes / Unikate verkaufen will, ist es dagegen ideal.

Natürlich kann man unter gewissen Bedingungen / Fristen (die man nachlesen / beim STB erfragen kann) von der Regelbesteuerung wieder zur 'Kleinunternehmerregelung' wechseln.
Ja, der Umstieg von Kleinunternehmer- auf Regelbesteuerung ist mit extra Kosten verbunden. Das weiß man aber bereits schon, wenn man zu Beginn für den § 19 UStG beim Finanzamt optiert.
Fazit: Regelbesteurung ohne wenn und aber akzeptieren und alles dafür tun, dass weiterhin gute Umsätze gemacht werden.
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aaha
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Re: Differnzbesteuerung bei ehemaligen Kleinunternehmer

dance hat geschrieben: 15. Apr 2023 12:19 Die sog. Kleinunternehmerregelung ...
[...]
... gute Umsätze gemacht werden.
Eine ähnliche Antwort lag mir auch "auf der Zunge", nur fürchte ich, das es im konkreten Fall dafür zu spät ist, dem TE also nicht weiterhilft.

Da ich zum Einen mein eigenes Geschäft so wie von Dance beschrieben entwickelt habe und mich andererseits mit Differenzbesteuerung bisher nicht zu beschäftigen brauchte, kann ich zur Beantwortung der ursprüngliche Frage
natpar hat geschrieben: 15. Apr 2023 02:25 [...]
Daher frage ich mich, ob man dies irgendwie vermeiden kann.
[...]
leider nichts beitragen.

Der einzige Rat, den ich dir geben möchte, ist der, einen guten Steuerberater, der sich mit E-Commerce auskennt, an deine Seite zu holen.
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