Hallo Zusammen,
ein ausländisches Unternehmen möchte Waren (Mobilfunkersatzteile) von einem deutschen Händler an eine Versandadresse in D steuerfrei geschickt bekommen. Er verweist dabei auf den § 13b UStG. Ist das rechtens?
§ 13b UStG
Re: § 13b UStG
So richtig superschwer war es jetzt nicht, immerhin weißt du ja sogar schon, in welchem Gesetz und welchen Paragraphen es steht:
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
Was Gegenstand der Lieferung ist, müsstest du ja wissen.§13b hat geschrieben:10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
Re: § 13b UStG
Ich wüsste jetzt nicht, nach welchen Gründen eine Lieferung innerhalb D steuerfrei sein sollte. Mit 13b hat das m.E. rein gar nichts zu tun.
Steuerfreiheit einer Lieferung ist in § 4 UStG nachzulesen. Sehe ich hier absolut nicht.
Ist aber nur eine Einschätzung, die ich jetzt in ein paar Sekunden getroffen habe.
Steuerfreiheit einer Lieferung ist in § 4 UStG nachzulesen. Sehe ich hier absolut nicht.
Ist aber nur eine Einschätzung, die ich jetzt in ein paar Sekunden getroffen habe.
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
Re: § 13b UStG
(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. I
Re: § 13b UStG
Du strapazierst mein Verständnis. Liegt hoffentlich nur am heute erhöhten Pegel.
Der 13b gilt doch für Fälle der Lieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Hier soll aber an einem im Ausland ansässigen Unternehmer innerhalb D geliefert werden.
Der 13b gilt doch für Fälle der Lieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Hier soll aber an einem im Ausland ansässigen Unternehmer innerhalb D geliefert werden.
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
Re: § 13b UStG
Das ist der mit Abstand bekannteste Anwendungsfall.Ralf hat geschrieben:Der 13b gilt doch für Fälle der Lieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
Darüber hinaus gibt es aber noch einige Anwendungsfälle des §13b im Inland. §13b regelt nicht die Besteuerung von Geschäften mit Ausländern, sondern definiert die Liste der Fälle, in denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Das ist unter anderem der Fall bei:1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
Re: § 13b UStG
Danke, Wolle. Dann wird das mit der Anwendung von dem § nichts.
In diesem Zusammenhang drängt sich bei mir die Frage auf, wieso gerade (bzw. nur) bei diesen drei Warenarten (Mobilfunkgeräte, Spielekonsolen, Tablets) die Steuerschuld bei Lieferungen auf den Käufer übergehen kann. Kennt jemand den Hintergrund für diese Ausnahme?
In diesem Zusammenhang drängt sich bei mir die Frage auf, wieso gerade (bzw. nur) bei diesen drei Warenarten (Mobilfunkgeräte, Spielekonsolen, Tablets) die Steuerschuld bei Lieferungen auf den Käufer übergehen kann. Kennt jemand den Hintergrund für diese Ausnahme?
Re: § 13b UStG
Aus irgendeinem Grund wurde in diesen Bereichen häufig Vorsteuer gezogen ohne dass die liefernden Unternehmen die Umsatzsteuer abgeführt hätten. Vermutlich weil die Dinger klein und teuer sind. Da kann man die gleichen Geräte immer wieder leicht und kostengünstig hin und herschicken um Lieferungen nachzuweisen.
Re: § 13b UStG
Karusselbetrug.
Kunde holt sich die Vorsteuer vom Finanzamt. Lieferant ist aber nicht mehr existent, wenn er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsste.
Karusselbetrug wird aus naheliegenden Gründen besonders gerne mit Produkten begangen die wenig Lagerplatz brauchen und günstig ortsverlagert werden können und trotzdem wertvoll sind (daher möglichst hoher Preis pro Kilo/m³) und die man ohne große Kenntnisse schnell an einen breiten Abnehmerkreis weiterverkaufen kann.
Zeugs wie Handies, Tablets, Prozessoren sind hier natürlich prädestiniert.
Finde die Reglung trotzdem idiotisch. Denn dann nimmt man halt eh wieder andere Produktsortimente die ähnliche Specs aufweisen aber halt (noch) nicht von Regelung umfasst sind.
Kunde holt sich die Vorsteuer vom Finanzamt. Lieferant ist aber nicht mehr existent, wenn er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsste.
Karusselbetrug wird aus naheliegenden Gründen besonders gerne mit Produkten begangen die wenig Lagerplatz brauchen und günstig ortsverlagert werden können und trotzdem wertvoll sind (daher möglichst hoher Preis pro Kilo/m³) und die man ohne große Kenntnisse schnell an einen breiten Abnehmerkreis weiterverkaufen kann.
Zeugs wie Handies, Tablets, Prozessoren sind hier natürlich prädestiniert.
Finde die Reglung trotzdem idiotisch. Denn dann nimmt man halt eh wieder andere Produktsortimente die ähnliche Specs aufweisen aber halt (noch) nicht von Regelung umfasst sind.
Re: § 13b UStG
Das trifft auf unsere Sachen auch zu. Und vermutlich gibt es ab und zu mal sehr günstige Posten genau aus diesem Grund ...roman hat geschrieben:Karusselbetrug wird aus naheliegenden Gründen besonders gerne mit Produkten begangen die wenig Lagerplatz brauchen und günstig ortsverlagert werden können und trotzdem wertvoll sind (daher möglichst hoher Preis pro Kilo/m³) und die man ohne große Kenntnisse schnell an einen breiten Abnehmerkreis weiterverkaufen kann.
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
Re: § 13b UStG
@ralf
Du verkaufst doch diese Markenzahnbürstelaufsätze, oder?
Ja, die haben ja bekanntlich ziemliche Mondpreise.
Die würden beim Preis pro kg/m³ wohl schon auf ähnliche Werte wie manche Handies kommen.
Vor allem sind sie wohl preisstabiler, oder? Handy/Elektronik 1 Jahr lang eingelagert bedeutet einen massiven Wertverlust.
Dein Zeug wäre danach vermutlich +/- das selbe Wert wie vorher.
Du verkaufst doch diese Markenzahnbürstelaufsätze, oder?
Ja, die haben ja bekanntlich ziemliche Mondpreise.
Die würden beim Preis pro kg/m³ wohl schon auf ähnliche Werte wie manche Handies kommen.
Vor allem sind sie wohl preisstabiler, oder? Handy/Elektronik 1 Jahr lang eingelagert bedeutet einen massiven Wertverlust.
Dein Zeug wäre danach vermutlich +/- das selbe Wert wie vorher.
Re: § 13b UStG
Die werden bestenfalls teurer. Schlecht werden sie auch nicht und Reklamationen gibt es ebenfalls nicht.
Und ja - sehr hoher Wert bei geringem Volumen.
Und ja - sehr hoher Wert bei geringem Volumen.
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