Bundeswetbewerbsbehörde Österreich gegen Amazon

Forum für Amazon Seller - FBA Vendor Sellercentral - Hilfe und Optimierung für dein Amazon Business
- Diskussionsforum -
Seller-Forum für Amazon Händler - Geld verdienen mit Amazon.de!
Im Amazonforum findest du Themen rund um FBA Vendor Sellercentral - Hilfe und Optimierung für dein Amazon Business.
Erfahrungen und Hilfe beim Verkaufen auf Amazon de.
Antworten
bauti
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 1877
Registriert: 21. Dez 2014 15:48

Bundeswetbewerbsbehörde Österreich gegen Amazon

Hab heute folgendes Mail erhalten:
Sehr geehrter Herr,



die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) prüft derzeit im Rahmen eines Verfahrens, ob der Betreiber des Online-Marktplatzes „Amazon.de“ durch die Anwendung bestimmter Geschäftspraktiken bzw durch einzelne Bestimmungen seiner Geschäftsbedingungen eine allenfalls vorhandene marktbeherrschende Stellung gegenüber Händlern auf diesem Marktplatz missbraucht (BWB/M-451).



Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein Auskunftsverlangen der BWB. Wir ersuchen Sie um Beantwortung der Fragen bis spätestens zum 26. April 2019 (Einlagen bei der BWB).



Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!



Freundliche Grüße

xxxx



____________________________



xxxxx



BWB_Logo_deutsch_Homepage_Version_2

Bundeswettbewerbsbehörde
Federal Competition Authority

1030 Wien, Radetzkystraße 2

Das pdf:
Auskunftsverlangen; Amazon.de; Online-Marktplatz
Sehr geehrter Herr xxxx!
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) führt derzeit ein Verfahren, in welchem untersucht werden soll, ob der Betreiber des Online-Marktplatzes „Amazon.de“ (Amazon Services Europe S.à.r.l.) durch die Anwendung bestimmter Geschäftspraktiken bzw durch einzelne Bestimmungen seiner Geschäftsbedingungen eine allenfalls vorhandene marktbeherrschende Stellung gegenüber Händlern auf diesem Marktplatz missbraucht (§ 5 KartG, Art 102 AEUV). Dies betrifft ua allenfalls unsachliche Sperren von Händlerkonten und das Einbehalten von Einnahmen, Veränderungen von Produktbeschreibungen, von Angaben zu Lieferzeiten und den Ausschluss vom Handel mit bestimmten Produkten.
Die BWB ist bei ihren Ermittlungen nach § 11a Abs 1 WettbG unter anderem befugt, von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern. Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – nach § 11a Abs 2 WettbG verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Zweck dieser Ermittlungshandlung ist es, der BWB die wettbewerbsrechtliche Prüfung des oben dargestellten Sachverhalts in voller Kenntnis aller Tatsachen sowie des wirtschaftlichen Zusammenhanges zu ermöglichen.
Sie werden daher höflich gebeten,
bis spätestens 26.4.2019 (Einlangen bei BWB)
 den ausgefüllten Fragebogen (Excel-Dokument „Beilage_A_Fragebogen.xlsx“) an das Postfach xxxx zu übermitteln und
 unter Angabe einer Begründung jene Informationen anzuführen, die Sie als Geschäftsgeheimnis betrachten.
Der Fragebogen sieht neben der Beantwortung der Fragen auch die Möglichkeit vor, eine Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Es besteht die Möglichkeit, dass die BWB zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Fragen an Sie herantritt.
Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und stehen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung .

xxxx

Mit freundlichen Grüßen,
Für den Generaldirektor:
xxxx

Beilagen:
./A Fragebogen
./B Auszug aus dem WettbG
Rechtlicher Hinweis:
Vorliegendes Auskunftsverlangen ist kein Bescheid. Eine mit bis zu 25.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht nach § 11a Abs 5 zweiter Satz WettbG allerdings, wer in einer Auskunft nach Abs 2 leg cit unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.
Weiters ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, die Erteilung der verlangten Auskünfte könnte von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) gemäß § 11a Abs 3 WettbG auch unter Anwendung des AVG mit Bescheid angeordnet werden. Wer entgegen einem solchen Bescheid dann keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht nach § 11a Abs 5 erster Satz WettbG eine Verwaltungsübertretung und ist von der BWB mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro zu bestrafen. Auch hier gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF.
./B
Auszug aus dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde BGBl I 62/2002 Artikel I idF BGBl I 32/2018
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie
b) eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, zu gewährleisten.
§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,
2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),
3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,
5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik,
6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen,
7. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden,
8. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten
9. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984 sowie
10. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006.
§ 2. (3) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
§ 11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:
1. von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
./B
2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Abs. 1 Z 2).
(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach § 5 Abs. 3 VVG den Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt an nicht übersteigen dürfen.
(5) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 25 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991.
(6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(8) Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen, so hat der Anwendung des Abs. 3 jedenfalls ein Verlangen gemäß Abs. 2 voranzugehen.
(9) Das Wettbewerbsmonitoring gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 wird ausschließlich aufgrund öffentlich verfügbarer Daten durchgeführt.


3 Monate gratis Händlerbund
neimles
Beiträge: 2687
Registriert: 26. Mai 2012 13:59

Re: Bundeswetbewerbsbehörde Österreich gegen Amazon

ich auch. mal schauen was die wollen...
bauti
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 1877
Registriert: 21. Dez 2014 15:48

Re: Bundeswetbewerbsbehörde Österreich gegen Amazon

Hast du die ganzen Umsatzzahlen bekannt gegeben? Möchte ich eigentlich nicht unbedingt...
neimles
Beiträge: 2687
Registriert: 26. Mai 2012 13:59

Re: Bundeswetbewerbsbehörde Österreich gegen Amazon

ja.

wollte ich zuerst auch nicht, nach studium der mitgeschickten rechtspassagen hab ichs dann angegeben. weiß zb das finanzamt ja auch, also ist das nicht so tragisch.
Antworten

Zurück zu „Amazon.de“

  • Information