Generalzolldirektion: Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

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fossi
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Generalzolldirektion: Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

DIREKTION VAllgemeines Zollrecht
Stand: Mai 2021

Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 treten umfangreiche Änderungen in Kraft: Die zweite Stufe des Mehrwert-steuer-Digitalpakets für den elektronischen Handel vereinfacht den grenzüberschreitenden eCommerce und bekämpft den Mehrwertsteuerbetrug. Gleichzeitig werden faire Wettbewerbs-bedingungen für EU-Unternehmer gesichert.Ausführliche Informationen enthält die Homepage des Zolls:https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeld ... merce.html

Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes:
•Wegfallder Freigrenze von 22 EUR
•Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
•Neue Zuständigkeit für die Abgabe von Zollanmeldungen: Art.221 Abs.4UZK-IA
•Import One Stop Shop -IOSS•Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer-SpecialArrangement; § 21a UStG

Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22Euro entfällt. Daher werden künftig für alle kommerziellen Einfuhren Abgaben fällig.Ab-gaben von weniger als einem EUR werden aber nicht erhoben.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischerZollanmeldungen:
Anders als bisher müssen grundsätzlich alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Eine neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150Euro ist im europäischen Zollrecht in Art.143 a) UZK-DA geregelt. Diese enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und wird vom Zoll mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Echtbetriebsbeginn Januar 2022) umgesetzt.

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und Januar 2022 sind Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abzugeben. In Ausnahmefällen auch eine Übergangslösung genutzt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann bei großen Sendungsvolumen (ca. 3.000 oder mehr zusätzliche Einzelzollanmeldungen pro Tag) vorliegen.

Die Nutzung dieser Übergangsregelungist zwingend im Vorwege mit der zuständigen Zollstelle und der Generalzolldirektion, Direktion V Referat 2 abzustimmen.

Neue Zuständigkeitsregelung für die Abgabe von Zollanmeldungen
Künftig können gem. Art.221 Abs.4 UZK-IA Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art.23 und25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150Euro und Geschenke bis 45Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import One Stop Shops.


Import One Stop Shop -IOSS
Mit dem IOSS wird eine neue Einfuhrregelung für Fernverkäufe (Online-Bestellungen) von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150Euro an Endkunden (Privatpersonen) geschaffen,um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.

Weitergehende Informationen enthält die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsa ... -shop.html

Sonderregelung für Entrichtung der Mehrwertsteuer -Special Arrangement; § 21a UStG
Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Zollanmeldung gelten dieallgemeinen zollrechtlichen Regelungen.
Quelle: verkinktes Schreiben auf https://bvoh.de/mwst-digitalpaket-fuer- ... erwaltung/


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rubixcube
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Re: Generalzolldirektion: Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

Hallo zusammen!
Ich nutze das hier Mal um ein paar praktische Fragen zu stellen, vielleicht ist ja jemand schlauer oder erleuchteter als ich.

Welche Möglichkeit bietet sich dem Einzelunternehmer mit einigen kleinen Importsendungen (bis 26€, über und bis maximal 150€)(Vorsteuerabzugsberechtigt) zur Einfuhr?

Beispiel: Ware aus Drittland, 20€ Wert. Bisher durchgewunken und zugestellt. Zukunft? E-Anmeldung? Atlas impost kommt ja erst im Januar.

Verkauf hauptsächlich aus Deutschland nach Deutschland. Einige wenige Verkäufe in EU Länder.
Slater
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Re: Generalzolldirektion: Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

Wenn die mit der Post kommen, wird die Post/DHL die Importverzollung erledigen und dafür 6 EUR berechnen. Ob die 6 EUR auch anfallen, wenn die Sendung nicht direkt zum Empfänger geht sondern erst zum Zollamt vor Ort ist mir nicht bekannt. Wichtig ist, dass man auch einen ordentlichen Zollbescheid für die gezahlten Abgaben bekommt.
kreien
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Re: Generalzolldirektion: Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

Die 6 € sind eine Auslagenpauschale für den Fall, dass es zur Vorauslage von Einfuhrabgaben durch die Deutsche Post AG kommt, vgl. https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Ware ... _node.html.

Ich habe mich allerdings bei Deutsche Post DHL als Selbstverzoller registriert, zumal das zuständige Binnen-Zollamt nicht weit weg ist.
rubixcube
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Re: Generalzolldirektion: Informationen zum eCommerce ab dem 1.Juli 2021

kreien hat geschrieben: 20. Mai 2021 09:54 Die 6 € sind eine Auslagenpauschale für den Fall, dass es zur Vorauslage von Einfuhrabgaben durch die Deutsche Post AG kommt, vgl. https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Ware ... _node.html.

Ich habe mich allerdings bei Deutsche Post DHL als Selbstverzoller registriert, zumal das zuständige Binnen-Zollamt nicht weit weg ist.
Korrekt. Ich bin auch Selbstverzoller. Würde das nach der Reform denn auch so laufen? Also der Gang zum Zollamt? Ich hatte das so verstanden, dass fortan für alle Sendungen elektronische Meldungen gemacht werden müssen?
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