FAQ Kleinunternehmer

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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Ralf
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FAQ Kleinunternehmer

Admin-Hinweis:
2021 wurde eine kürzere und aktuelle Kleinunternehmer-FAQ im Sellerforum veröffentlicht.
> buchhaltung-steuern-finanzamt-lohnabrec ... 58574.html


:winken:

Dieses Thema hier ist stellenweise nicht mehr ganz aktuell.

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Lange hat es gedauert, aber nun geht es endlich los. Ich hoffe, mit dieser FAQ etwas Licht ins Dunkel der Kleinunternehmer bringen zu können.

Eines schon mal vorweg: So kompliziert ist die Lage des Kleinunternehmers gar nicht - sie wird nur von Leuten verkompliziert, die sich mit dem Thema nicht auskennen.

Man findet in den Weiten des Internets sehr viele widersprüchliche Informationen über die Situation des Kleinunternehmers in Deutschland. Auch auf Seiten, denen man eigentlich vertrauen sollte, wie z.B. der IHK, Steuerberatern und Anwälten, ist leider nicht alles korrekt dargestellt. Vieles ist missverständlich und gerade für einen Kleinunternehmer, der meistens wenig Erfahrung und nicht viel Geld zur Verfügung hat, schwer zu durchschauen.

Wer ist Kleinunternehmer und was unterscheidet ihn vom "normalen" (=regelversteuernden) Unternehmer?
Die Antwort dazu steht im § 19 UstG. Ich möchte zunächst den Gesetzestext (im weiteren blau eingefärbt) Satz für Satz durchgehen, um die gesetzlichen Grundlagen verständlich zu machen.
  • (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

    Gleich zu Anfang des ersten Satzes wird herausgestellt, dass es im § 19 um "geschuldete Umsatzsteuer" geht. Also Umsatzsteuer, die der Unternehmer beim Verkauf seiner Ware oder Dienstleistung einnimmt und dem Staat schuldet.

    Der Kleinunternehmer hätte also eine Steuerschuld - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, verzichtet der Staat aber aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf diese Steuer. Dies ist nicht zu verwechseln mit der weit verbreiteten Auffassung, dass die Umsätze des Kleinunternehmers keine Steuer enthalten. Oder noch "schlimmer" - dass es sich um steuerfreie Umsätze handelt. Welche Umsätze steuerfrei sind, ist in § 4 UStG abschließend festgelegt.

    Auch der Kleinunternehmer nimmt also Umsatzsteuer ein, muss sie aber nicht an den Staat abführen. Sie wird vom Staat aufgrund der Vereinfachungsregelung "nicht erhoben".

    Um die eingenommene Umsatzsteuer behalten zu dürfen, darf der Kleinunternehmer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Maßgeblich ist der "Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer" - auch wieder ein Hinweis, dass die Einnahmen Umsatzsteuer enthalten (Einnahme = Umsatz + Umsatzsteuer). Die Betrachtung erfolgt zu Anfang eines Jahres. Die erste Voraussetzung ist, dass im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro eingenommen worden sind. Außerdem dürfen die Einnahmen im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen. Ich verwende hier bewusst das Wort "Einnahmen", weil der Umsatz streng genommen nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ist. Wichtig kann die Erkenntnis sein, dass es sich bei der Abschätzung der Einnahmen des laufenden Jahres um eine Prognose handelt. Die tatsächlichen Einnahmen können durchaus höher liegen und führen nicht dazu, dass die eingenommene Umsatzsteuer nachträglich doch noch abgeführt werden muss, wenn zu Beginn des Jahres nicht abzusehen war, dass die Einnahmen die 50.000 Euro überschreiten werden (es sollte aber plausibel sein und man muss damit rechnen, auf Widerstand beim Finanzamt zu stoßen).
  • Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
    Dies ist für die meisten Kleinunternehmer eher uninteressant. Von daher wird darauf nicht näher eingeangen.
  • Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.
    Dies wird gern übersehen. Ich möchte hier vor allem auf § 13b Abs. 2 UStG hinweisen, unter den z.B. die von eBay und Amazon berechneten Gebühren fallen. Hier ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner und muss diese auch tatsächlich abführen. Auch als Kleinunternehmer!

    Amazon und eBay weisen zusätzlich ausländische Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, wenn man seine Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht vorlegt. Man kann aber die ausländische Umsatzsteuer, die eBay und Amazon fälschlicherweise in Rechnung stellen, nicht in Abzug bringen! Der Kleinunternehmer muß also 19% deutsche Umsatzsteuer, die aufgrund des § 13 b UStG abzuführen sind, an das Finanzamt abführen - und zwar auf den gesamten Rechnungsbetrag (ggf. auch inkl. der fälschlich ausgewiesenen ausländischen Umsatzsteuer). Diese abgeführte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da man dies als Kleinunternehmer nicht darf.

    Für den Kleinunternehmer sind also die Ausgaben für eBay/Amazon tatsächlich 19% höher als für den regelversteuernden Unternehmer!
  • In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
    Hier wird festgelegt, welche Regelungen des UStG für den Kleinunternehmer nicht zutreffen. Er kann sich nicht umsatzsteuerfrei aus einem anderen Land der Gemeinschaft beliefern lassen, er muss nicht die enthaltene Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen (macht er es doch, muss er sie auch abführen) und er darf auch gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
  • (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
    Was auch gern übersehen wird: Wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden, ist der Kleinunternehmerstatus der Regelfall. Wer das nicht möchte, muss das ggü. dem Finanzamt erklären und ist dann daran für 5 Jahre gebunden. Wird so eine Erklärung nicht abgegeben und der Kleinunternehmer überschreitet die 17.500 Euro, ist er im Folgejahr automatisch "Regelversteuerer" mit der Pflicht zur Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer. Er wird aber automatisch in einem späteren Jahr wieder zum Kleinunternehmer, wenn die 17.500 Euro im Vorjahr nicht erreicht werden.
  • Auf die weiteren Absätze des § 19 UStG möchte ich mit folgender Ausnahme nicht eingehen:
    Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
    Interessant ist dies, wenn ein Gewerbe im Verlauf eines Jahres begonnen wird. Die Einnahmen sind dann auf ein ganzes Jahr umzurechnen. Wer also z.B. am 1. Juli eines Jahres beginnt und 9.000 Euro einnimmt, ist im Folgejahr definitiv kein Kleinunternehmer mehr. Ob für einen solchen Fall auch der Kleinunternehmerstatus für das laufende Jahr erhalten bleiben kann, dürfte von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
War doch gar nicht so schwer - oder? Es handelt sich beim § 19 UStG mitnichten um eine Steuerbefreiung, sondern um eine Vereinfachungsregelung (und zwar Vereinfachung für die Finanzämter!). Jemand hat das mal kurz und knackig auf den Punkt gebracht:
  • "Ok, Du streichst was ein, was mir (Staat) gehört (nämlich die USt/MwSt), aber ich lass Dir das. Dafür geb' ich Dir nicht wieder, was Dir (Unternehmer) eigentlich zusteht (die Vorsteuer) - wir beide haben weniger Arbeit und unterm Strich rechnet es sich dann schon..."
Damit könnte ich diesen Beitrag eigentlich schon beenden. Da aber bestimmte Fragen immer wieder auftauchen, möchte ich auf diese besonders eingehen.

Was muss der Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung beachten?
Ganz einfach - er lässt alles weg, was mit der Umsatzsteuer zu tun hat. Weder Nettobeträge, noch Steuersätze und auch nicht die Höhe der im Gesamtbetrag enthaltenen Umsatzsteuer gehören in die Rechnung.

Muss ein Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus in die Rechnung?
Nein. Ein Hinweis wäre nur bei einer Steuerbefreiung erforderlich und darum handelt es sich nicht. Es ist aber auch nicht schädlich, einen Hinweis in die Rechnung aufzunehmen. Dieser darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Steuerbefreiung handelt. Ein Hinweis folgender Art wäre zulässig: "Die MwSt. wird gem. §19 UStG nicht ausgewiesen."

Muss eine vorhandene UStIDNr mit auf die Rechnung?
Nein. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, die UStIDNr auf der Rechnung anzugeben. Sie kann aber statt der Steuernummer angegeben werden.

Muss eine vorhandene UStIDNr im Impressum angegeben werden?
Ja. Dies ist in § 5 TMG festgelegt. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Angabe zu Missverständnissen bei schlecht informierten Unternehmern führt. Es wird gern das Vorhandensein einer UStIDNr mit der Regelversteuerung gleichgesetzt. Dies ist jedoch weder in der einen noch der anderen Richtung korrekt.

Kann ein Kleinunternehmer eine USTIDNr erhalten?
Ja. Allerdings ist dies nicht ganz einfach. Online wird es fast nie gehen, weil dafür das Umsatzsteuerkennzeichen vom Finanzamt gesetzt sein muss. Und das ist beim Kleinunternehmer nicht der Fall. Die Grundlage für die Zuteilung einer UStIDNr an einen Kleinunternehmer ergibt sich aus § 27a UStG:
  • (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundeszentralamt für Steuern Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Wer also als Kleinunternehmer eine UStIDNr haben möchte, muss dies mit innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerben begründen. Ob solche dann tatsächlich anfallen, steht auf einem anderen Blatt. Nachteilig ist der Umstand, dass das Finanzamt mit der Vergabe der UStIDNr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auffordern wird. Wenn man Glück hat, nur je Quartal, sonst monatlich (zumindest zu Anfang). Diese Meldungen sind abzugeben, auch wenn es nur Nullmeldungen sind (letzteres ist aber in weniger als 5 Minuten erledigt).

Ich verkaufe als Kleinunternehmer bei eBay/Amazon - was ist zu beachten?
Wie schon zuvor erwähnt, fallen die Gebühren unter § 13b UStG und sind, wenn der Empfänger Unternehmer ist, von diesem zu versteuern. Daher gilt es, diesen Betrag möglichst gering zu halten und dies ist nur möglich, wenn Nettorechnungen ausgestellt werden. Zu diesen wäre eBay/Amazon zwar auch ohne die Vorlage einer UStIDNr verpflichtet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, aber sie machen es sich einfach und nehmen die UStIDNr als Kennzeichen.
Wer ohne UStIDNr bei eBay/Amazon verkauft, verschenkt bares Geld! Die Umstellung auf Nettorechnungen kann auch rückwirkend beantragt werden, wenn eine UStIDNr vorliegt.

Was muss ich als Kleinunternehmer bei der Preisauszeichnung beachten?
Ein ganz schwieriges Thema, bei dem ich auch nicht die Meinung von Fachleuten teile, die sich immerhin mit der Thematik befasst haben und auch bei der steuerlichen Betrachtung richtig liegen. Zunächst einmal zu den rechtlichen Bestimmungen der Preisauszeichnung, welche in § 1 PAngV festgehalten sind:
  • (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
    1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
    2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Es geht im Zusammenhang mit dem Kleinunternehmer ausschließlich um die Umsatzsteuer (Versandkosten sind ein anderes Thema). Es ist inzwischen allgemein üblich, einen Preiszusatz der Art "inkl. MwSt." anzubringen (teilweise wird auch der MwSt-Satz genannt). Da auch die Preise des Kleinunternehmers die Umsatzsteuer enthalten, gibt es eigentlich keinen Grund, hier abweichend zu verfahren. Auf jeden Fall falsch ist es - und darin herrscht Einigkeit - diese Angabe wegzulassen oder etwas in der Art wie "steuerfrei" bzw. "ohne MwSt." zu schreiben.

Das Problem resultiert aus dem Wettbewerbsrecht. Hier lautet die Argumentation, dass der kaufende Unternehmer (also nicht der Verbraucher!) durch die Angabe "inkl. MwSt" zu der Annahme gelangen könnte, dass die nachfolgend ausgestellte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Das wäre m.E. zunächst mal das alleinige Problem des kaufenden Unternehmers (er hätte sich zuvor informieren können) und würde auch keinen Wettbewerbsvorteil für den Kleinunternehmer bedeuten (ein solcher müsste ja vorliegen, um gegen den Kleinunternehmer vorgehen zu können). Daher wird weitergehend argumentiert, dass der Kleinunternehmer günstiger anbieten könne, weil er ja die erhaltene Umsatzsteuer nicht abführen muss. Das stimmt nur zum Teil, da er ja auch die gezahlte Vorsteuer bei seinen Ausgaben nicht abziehen kann, ist aber nicht völlig von der Hand zu weisen. Es bestünde also die Gefahr, dass ein Mitbewerber den Kleinunternehmer abmahnt, weil dieser die Kleinunternehmereigenschaft verschweigt und sich damit eine Wettbewerbsvorteil gegenüber einem kaufenden Unternehmer verschafft (für einen Verbraucher als Käufer ist dies hingegen unerheblich). Ob der Mitbewerber mit der Abmahnung tatsächlich Erfolg hätte, wäre zumindest zweifelhaft. Mir sind dazu keine Fälle bekannt. Vermutlich wird ein abgemahnter Kleinunternehmer klein beigeben, weil er es sich nicht leisten kann, dies von einem Gericht überprüfen zu lassen (ggf. auch über mehrere Instanzen).

Um dieser Gefahr aus dem Weg zu gehen, gibt es den Vorschlag (z.B. bei Tradoria praktiziert), den Preis mit "Endpreis, keine Ausweisung der MwSt nach § 19 UStG" auszuzeichnen. Das halte ich nicht nur für unnötig, sondern auch für ein mögliches Umsatzhindernis, weil die Formulierung unerwartet und langwierig ist und damit den Käufer irritieren könnte. Der Kleinunternehmer würde sich damit unangemessen benachteiligen, was von ihm nicht verlangt werden kann.

Als Kompromiss schlage ich daher vor, einen Hinweis in den AGB unterzubringen: "Gem. § 19 UStG wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen." Das sollte ausreichend sein, denn dem am Steuerabzug Interessierten (das können neben Unternehmern auch Verbraucher sein, die die Ware in ein Drittland ausführen) ist zuzumuten, dass er die AGB liest.

Disclaimer:
Ich habe keine Fachausbildung in steuerrechtlicher Hinsicht, sondern bin interessierter Laie mit praktischer Erfahrung.
Meine Empfehlungen sind in der Praxis erprobt und mit Fachleuten abgestimmt.


"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
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