Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

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nolegend
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Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Das OLG Hamburg hat entschieden, das die bitte nach der ausreichenden Frankierung bei Rücksendungen nicht werbewerswidrig ist.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/1 ... zulaessig/" target="_blank

Endlich mal ein Signal in die richtie Richung.


Gruß Stefan
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fossi
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Wow juhu

Ein kleiner Lichtblick im Paragraphenjungel!

Hab direkt mal den Satz als Hinweis unter meine Widerufsbelehrung gepackt. :vertrag:
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user-gelöscht

Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Dir ist schon bewußt, dass es insgesamt 116 Landgerichte in Deutschland gibt?
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fossi
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Klar. Aber wenn diesbezüglich was kommt, kann ich mich wenigstens schonmal auf 1 Urteil berufen.

Zudem: Das Urteil ist vom OLG Hamburg. :!:
In der Regel entscheiden die immer GEGEN den Verkäufer.
Wenn da, wie in diesem Falle, mal was Positives bei rauskommt, werden andere Gerichte vermutlich nicht viel anders entscheiden...

Habe meine Widerufsbelehrung jetzt mit einer Ergänzung versehen und lasse es drauf ankommen. rauchen
Eventuell dämmt es jetzt den "Unfrei-Wahn" etwas ein (habe oft genug damit zu tun).
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piddelpum
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Naja, also die anderen OLG und das Kammergericht Berlin müssen sich nicht nur auf das OLG Hamburg beschränken. Sie können sogar den BGH zu Rate ziehen, denn:

Nach der in der Rechtssprechung anerkannten Regel der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH NJW 1999, 276,277) solcher AGB sind aus Sicht eines Kunden auch alle Regelungen, die als Bitte formuliert werden, als zwingend einzuhalten anzusehen. Auch Bitten an den Kunden werden damit als einzuhaltende vertragliche Pflichten bewertet. Das Widerrufs-/Rückgaberecht im Fernabsatz darf jedoch an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, hier die fristgerechte Ausübung des Widerrufs geknüpft werden. Dies schließt jegliche Erschwernisse oder Einschränkungen zu Lasten des Verbrauchers aus (OLG Hamm 11 U 102/04, Urteil vom 10.12.2004).

Das ist nicht direkt unsubstantiert und auch ein sehr renomiertes OLG (Hamm), welches nicht unbedingt beim OLG Hamburg wird abgucken müssen. Dank ich mir so.
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jessikaxxl
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

...ich kann nur davor warnen, dieser Entscheidung des OLG Hamburg zu folgen.
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tabaluga
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

warum ist es eigentlich immer noch erlaubt, auf Briefumschlägen mit Rückantwort drauf zu schreiben:"Bitte freimachen falls Marke zur Hand" oder ähnliches ?

Der "Kunde" wird hierbei auch genötigt, etwas zu tun, was er nicht muss, was er aber als Muss durch die Bitte suggeriert bekommt !
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piddelpum
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Nun, bei sowas besteht ja schon keine Pflicht zur Teilnahme an dem Gewinnspiel / Preisausschreiben / Kataloganforderung und wofür solche Briefumschläge noch so eingesetzt werden. Somit kann die Bitte zur Freimachung ja erst recht nicht zwingend sein.

Würdest Du einen Briefumschlag zum Zwecke der Widerrufsabwicklung in alle Pakete beilegen und den Spruch verwenden, dann könnte man das ggf. als unzulässigen Eingriff werten. Ist aber auch egal, weil es ja bei den Abmahnsachen regelmäßig nur um Dinge geht, die Du online schnell recherchieren kannst. Das geht mir solchen Briefumschlägen naturgemäß nicht.
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tabaluga
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

... der Spruch steht nicht nur auf gewinnspielen und ähnlichem.

ich fand diesen Spruch auf Schreiben von meinen banken, telekom usw.
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piddelpum
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Naja, es gibt hunderte von eventuell unzulässigen Formulierungen etc. So ist das Schild "Öffnen der Ware verpflichtet zum Kauf" auch wettbewerbswidrig (ich glaub auch das LG Berlin wars). Trotzdem schicken sich Kaufhof, Quelle und Conrad nicht gegenseitig die Anwälte in die Geschäfte, um unsinnige Verfahren bis zum BGH zu prügeln für die sie später noch in der Presse stehen.
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Das gilt sicher auch für Antwortkarten von der Dresdner Bank & Co. Da hat die dt. Bank sicher anderes zu tun, als gegen die Desdner einen Antwortkartenprozess zu starten.

Dieses Hickhack ist halt mehr die Sache von uns kleinen Händlern...:)
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schwedenhoerbi
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

Es gibt doch keine Pflicht von "Banken und ähnlichen" unfrankierte Brifee anzunehmen. Das ist dort anders als bei Händlern die ihre widerrufene Ware unfrei zurücknehmen sollen/müssen.

In sofern ist das doch eine nette Geste, die einen zwar darum bittet den Brief zu frankieren, aber gleichzeitig auch die Möglichkeit bietet unfrankiert zu senden ohne eine Annahmeverweigerung befürchten zu müssen.

Gruß
Sven
kosboh
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

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In sofern ist das doch eine nette Geste, die einen zwar darum bittet den Brief zu frankieren, aber gleichzeitig auch die Möglichkeit bietet unfrankiert zu senden ohne eine Annahmeverweigerung befürchten zu müssen.
es gibt immer zwei ansichten.
je nachdem, wie man eingestellt ist.

wie war das mit halb voll / leer?
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piddelpum
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Re: Bitte nach ausreichender Frankierung zulässig - OLG Hamburg

In Bezug auf die Frage "bitte frankieren, falls Marke zur Hand" ist die Frage eher, ob es halbidiotisch oder voll idiotisch ist, sich über sowas Gedanken zu machen.
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