https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerb ... bsatz.htmlZur umfassenden Information der Verbraucher zählen für das OLG Düsseldorf ebenso alle wesentlichen Merkmale einer Ware. Wenn der Händler sich dabei auf die allernotwendigsten Informationen beschränkt, reicht das nicht aus. Es genügt auch nicht, Bezeichnungen zu verwenden, die dem Kunden nicht auf Anhieb verständlich sind, sondern eine weitergehende Recherche erfordern. Alle relevanten Erläuterungen zur angebotenen Ware müssen auf der Website des Versandhändlers aufgeführt sein. Der Verbraucher muss vor seiner Bestellung umfängliche Informationen über Art der Ware erhalten. Dazu gehören beim Beispiel bei Sonnenschirmen insbesondere „das Material, die Farbe und die Stoffbeschaffenheit“ des angebotenen Produkts. Bei der Stoffbeschaffenheit ist es zum Beispiel für einen potentiellen Käufer für die Kaufentscheidung wichtig, ob der Stoff des Sonnenschirms eine UV-Beschichtung aufweist.
auch
http://www.dr-schenk.net/aktuelles/news ... ndkos.htmlsondern es seien auch die Merkmale von Stoffklasse 5 zu nennen, also die Materialzusammensetzung sowie auch z.B. der UV-Schutz, oder auch die Dichte des Stoffs anhand des Gewichts in g/m2 usw. Es genüge indes nicht, wenn der Verbraucher sich diese Informationen erst im Internet heraussuchen müsste.
Es geht übrigens um Sonnenschirme...