...vor gut einem Jahr habe ich hier im Forum berichtet, das LG Stuttgart habe eine Abmahnung von Sina Dürr, ausgesprochen von RA. Frank Weiß aus Esslingen als rechtsmißbräuchlich angesehen. Das war zu dem Zeitpunkt zutreffend.
Das Gericht hat aber zwei oder drei Tage später angerufen und die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer in Trier aufgefordert, das Urteil zurückzusenden. Es sei, so die Geschäftsstelle des Gerichts, versehentlich ein Urteilsentwurf versandt worden, der nicht dem gewollten Urteil entspreche. In der Urteilsbegründung war der Verlust des Verfahrens auf eineinhalb Seiten mit dem Rechtsmißbrauch durch Weiß & Partner begründet. Nach der Rücksendung gab es dann ein Urteil, das zwar für die Mandantin dasselbe Ergebnis hatte, d.h. Sina Dürr mit Weiß & Partner hat verloren, aber die Begründung war jetzt, daß Weiß & Partner die einstweilige Verfügung fehlerhaft zugestellt hat (damit hat die Kanzlei öfter Probleme). Auf die Prüfung, ob ggf. auch ein Rechtsmißbrauch vorliege, komme es, so das Gericht, deshalb im Ergebnis nicht mehr an.
RA Frank Weiß hat deshalb seinerzeit eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) an mich gerichtet. Er beanstandete, daß meine Berichterstattung unzutreffend sei, denn das Gericht habe eben keinen Rechtsmißbrauch festgestellt.
Der Beitrag wurde seinerzeit entfernt und ich habe vorsorglich folgende Unterlassungserklärung abgegeben:
"EINSCHREIBEN
Rechtsanwälte Weiß pp. Katharinenstraße 16 73728 Esslingen
20. März 2009 Weiß & Partner – Mertens sellerforum.de Ihr Schreiben vom 18. März 2009
Sehr geehrter Herr Weiß,
in vorgenannter Angelegenheit erkläre ich rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festsetzt und deren Höhe ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, auf der Internetseite http://www.sellerforum.de zu behaupten,
„In einer anderen Angelegenheit (nicht mit dem Aquaristikhersteller aus Deizisau) wurde RA. Weiss bzw. seiner Mandantin Dürr vom LG Stuttgart Rechtsmißbrauch bestätigt“
wenn der Rechtsmißbrauch nicht tatsächlich rechtskräftig festgestellt wurde.
Ihnen ist bekannt, daß Ihre Mandantin in dem Verfahren unterlegen war, das LG Stuttgart über den Tatbestand des Rechtsmißbräuchlichkeit der zugrunde liegenden Abmahnung jedoch nicht entschieden hat, weil der geltend gemachte Anspruch bereits aus anderen Gründen zurückgewiesen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Mertens"
Zwischenzeitlich gibt es (für Frank Weiß & Partner) dramatische Entwicklungen, die vermutlich nicht nur dazu führen werden, daß RA. Frank Weiß erheblich zur Kasse gebeten werden wird.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 2. März 2010 Az. I-4 U 217/09 (Urteil 24 Seiten) keine Zweifel daran gelassen, daß die zahlreichen Abmahnungen von Sina Dürr, ausgesprochen von Weiß & Partner, rechtsmißbräuchlich waren. Das Urteil ist rechtskräftig. Erstritten wurde die Entscheidung maßgeblich durch die Rechtsanwälte Faustmann & Neumann in Düsseldorf.
Zwischenzeitlich laufen zahlreiche Schadensersatzklagen beim Amtsgericht Esslingen gegen Weiß & Partner.
Eine weitere Entscheidung habe ich vor zwei Wochen bekommen - LG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 2010 Az. 3-11 O 175/08. Das Protokoll der Zeugenvernehmung und die Urteilsbegründung selbst ist für Weiß & Partner vernichtend. Danach kommt das Gericht zu dem eindeutigen Schluß, daß Weiß & Partner bis auf 5 Abmahnungen im Herbst 2008 alle weiteren Abmahnungen allein und aus eigenem Antrieb ausgesprochen hat. Weiß & Partner haben einem früheren Mitarbeiter von Sina Dürr 10% Erfolgsprämie versprochen, wenn er mit "M. Dürr" gezeichnete Mails zur Beauftragung zusende, wobei die Fehlersuche bei Mitbewerbern u.a. durch einen Büromitarbeiter von Weiß & Partner erfolgte. "M. Dürr" wurde als Ehemann der Frau Sina Dürr "verkauft" und hat als solcher sogar eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Das Prekäre: Frau Dürr ist gar nicht verheiratet. Vorstehendes hat der ehemalige Mitarbeiter - wohl wissend, daß er sich selbst strafrechtlich erheblich belastet - vor Gericht ausgesagt.
Ergänzung (15. Juni 2010): Weiß & Partner haben gegen die Kostenentscheidung die (zulässige) sofortige Beschwerde eingereicht. Ich räume dem Rechtsmittel keine nennenswerten Erfolgsaussichten ein. Ich werde in jedem Fall über die weitere Entwicklung der vorgenannten Sache berichten.
Frau Dürr hat zwischenzeitlich einen anderen Anwalt, um die Sache zwischen Weiß und Dürr zu klären.
In dieser Eigenschaft sind die RAe Mische, Brand, Decker in einem Widerspruchsverfahren gegen eine im Dezember 2008 vom LG Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung (siehe oben) für Sina Dürr aufgetreten. Die Verfügung wurde mit dem oben genannten Urteil und den dargelegten Gründen aufgehoben und - eine absolute Besonderheit - über die Kosten wie folgt entschieden:
"Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Veranlassungsprinzip - abweichend vom Wortlaut der §§ 91 ZPO ff. aber in Übereinstimmung mit ihren Grundgedanken - der Kanzlei Weiß & Partner als dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (vgl. Zöller, Vollkommer a.a.O)."
Ergänzung (16. Oktober 2010): Auf die Beschwerde von Weiß & Partner hat das OLG Frankfurt die Kostenentscheidung insoweit abgeändert, daß die Verfahrenskosten durch Sina Dürr zu tragen sind.
Das OLG begründet dies damit, daß eine vollmachtlose Handlung nicht offensichtlich nach außen erkennbar ist. Das Gericht wertet die Blankovollmachten als nach außen wirksam, u.a. mit dem Hinweis „Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt, muss den abredewidrig ausgefüllten Inhalt einem gutgläubigen Dritten als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen...“
Ein weiteres Zitat aus der Begründung des 6. Senats:
„Die Antragstellerin (Sina Dürr) hatte allerdings diese wie auch mehrere andere Vollmachtsurkunden blanko unterzeichnet. Daher besteht die Möglichkeit, dass das Blankett von einem bei der Beschwerdeführerin tätigen Rechtsanwalt abredewidrig ausgefüllt wurde. Außerdem kommt ein Missbrach der Vollmacht in Betracht, wie ihn das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bejaht hat.“
Der Senat kommt – zurecht – zu dem Ergebnis, daß der Rechtsmißbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG zu verzeichnen sein mag, aber eben kein (nach außen offensichtlicher) Vollmachtsmangel.
Es sind also rein formale Gründe, die dazu führen, daß eine direkte Kostentragungspflicht von Weiß & Partner ggf. nicht eintritt, sondern der Umweg über die Abmahnerin Sina Dürr erforderlich sein könnte. Diese dürfte jedoch ihrerseits einen Anspruch gegen Weiß & Partner haben.
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Von Weiß & Partner mit Sina Dürr abgemahnte Händler können sich bei den Rechtsanwälten Faustmann & Neumann in Düsseldorf melden, oder auch hier im Forum.
____________________________________
Sollte Weiß & Partner nachweisen, daß eine wesentliche Sachdarstellung unzutreffend ist, schicke ich einen Sechserkarton Kröver Nacktarsch werbewirksam nach Esslingen.
wird in der Berichterstattung zwar nicht behauptet, man habe die Verfahren zugunsten der Mandanten entscheiden können, aber dem unkundigen Leser wird dieser Eindruck durchaus vermittelt. Tatsächlich wurde kein einziges dieser Verfahren auch nur teilweise zugunsten der Mandanten von Weiß & Partner entschieden. Darüber berichten Weiß & Partner offenbar aus Marketinggründen nicht.
Sollte jemand bessere Augen haben als ich, bitte ich um eine Nachricht.
Zudem weist das Juristische Internetprojekt Saarbrücken ausdrücklich auf folgendes hin:
"Die Aufnahme einer Webseite auf die JIPS-Anwaltsliste stellt ausdrücklich keine Bewertung oder Empfehlung der von den Kanzleien angebotenen anwaltlichen Dienstleistung dar, sondern erfolgt ausschließlich auf Grund der vorgehaltenen Web-Inhalte."
Insofern wäre die Werbung, daß die Seite von Weiß & Partner von der Institution "empfohlen" werde, in jedem Fall irreführend und unzutreffend.
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Das scheint mir ja mal ne Kanzlei zu sein diese Rechtsanwälte Kanzlei Weiß & Partner in Esslingen. Wenn ich in Esslingen einen Rechtsanwalt suchte, vielleicht für gewerblichen Rechtsschutz oder wegen einer Abmahnunk, nähme ich vielleicht eher nicht die Kanzlei Weiß & Partner.
Zuletzt geändert von derHändler am So 28. Aug 2011, 10:23, insgesamt 1-mal geändert.
Vor der 34. Kammer des LG Stuttgart fand am 9. Juni 2010 eine weitere Verhandlung statt. Gegen einen von Weiß & Partner angeblich im Auftrag von Sina Dürr abgemahnten Händler wurde seinerzeit eine einstweilige Verfügung erlassen. Unter dem Eindruck des damals bekannten Sachstands hat der Abgemahnte eine Abschlußerklärung abgegeben. Das heißt, er hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.
Diese Abschlußerklärung wurde nunmehr vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse (siehe oben) wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Auf dringenden Hinweis des Gerichts haben Weiß & Partner die Kostenlast im wesentlichen anerkannt.
Diejenigen Betroffenen, die eine rechtskräftige Entscheidung in einer Sache zugunsten von Sina Dürr bekommen haben, können sich an die Rechtsanwälte Faustmann & Neumann in Düsseldorf wenden oder sich hier im Forum melden.
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Bei diesem vorbildlichen Geschäftsgebahren, frage ich mich, ob gegen die Rechtsanwälte Kanzlei Weiß & Partner in Esslingen strafrechtlich ermittelt wird?!
...weitere Schadensersatzklagen gegen Weiß & Partner auf Rückzahlung von Kosten und/oder Herausgabe von abgegebenen Unterlassungserklärungen werden vom Amtsgericht Esslingen mit den bereits laufenden Verfahren verbunden.
"Der angeblich im Namen der Prostituierten, Frau Ildiko Schreer, Augsburg [wir berichteten], wettbewerbsrechtlich abmahnende Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath-Steinenbrück, ist vom Amtsgericht Bergisch Gladbach in drei (!) verschiedenen Verfahren mit Urteilen jeweils vom 28.01.2010 (Aktenzeichen: 66 C 211/08; 66 C 215/08; 66 C 216/08) zum Schadensersatz verurteilt worden.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach sah es als erwiesen an, daß das Abmahnunwesen des Rechtsanwalts Höher eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstelle und daß er deshalb zum Ersatz der den Abgemahnten zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
Zur Begründung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung führt das Gericht im Wesentlichen aus, daß das systematische Vorgehen des abmahnenden Rechtsanwalts lediglich einen Weg darstellte, um schnell und einfach an Geld zu kommen – dies sei ohne Zweifel sittenwidrig.
Die Vorgehensweise des abmahnenden Anwalts sei in „besonderer Weise verwerflich – er habe in „reiner Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt und seine angebliche Mandantin, „soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung instrumentalisiert“.
Die besondere Verwerflichkeit des abmahnenden Anwalts sowie dessen reine Gewinnerzielungsabsicht würden sich auch aus dem Gesamtcharakter seines Vorgehens ergeben.
Dies vor allem deshalb, weil etwa 50 Abmahnungen zu überhöhten Gebührenstreitwerten ausgesprochen worden seien, obwohl ein – wenn überhaupt – nur marginales Wettbewerbsverhältnis bestanden hätte.
Ebenso stellt das Gericht darauf ab, daß die Empfänger der Abmahnschreiben darauf hingewiesen worden seien, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung nur durch Unterzeichnung der den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vermieden werden könne. Diese vorformulierten Unterlassungserklärungen sahen jedoch ein Anerkenntnis eines pauschalen Mindestschaden von 2.500,00 EUR vor. Hätten die Abgemahnten, wie von dem abmahnenden Rechtsanwalt beabsichtigt, die ungefähr 50 Unterlassungserklärungen unterzeichnet, wäre allein daraus ein Gewinn von 125.000,00 EUR entstanden.
Aufgrund dieses Verhaltens habe der abmahnende Rechtsanwalt die Schädigung der Abmahnopfer um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt.
Damit handelt es sich um einen der wenigen Fälle, in denen ein abmahnender Rechtsanwalt (und nicht dessen Mandant) zum Ersatz der Anwaltskosten, die dem Abmahnopfer zur Abwehr der Abmahnung entstanden sind, verurteilt worden ist."
Verschwiegen wird, aus welchen Gründen das Urteil tatsächlich abgewiesen wurde. Dies erfährt man erst, wenn man sich den 10 seitigen Volltext vollständig durchliesst, auf den verlinkt wird, den sich aber wohl kaum jemand ansehen wird. Offensichtlich hatte das Gericht zu Unrecht keine Zweifel an der Seriosität der Kanzlei Weiß und hat seine prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft:
Zitat:
"In einem anderen Abmahnverfahren vor dem Landgericht Erfurt (Az.: 1 HK 0 91/08), welches der Beklagte ebenfalls angeblich im Namen der Frau S… führte (Az.: 1 HK O 91/08) wurde er von der dortigen Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 15.05.2008 um Vorlage der Originalvollmacht gebeten. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 05.06.2008, welches dem Beklagten am 06.06.2008 zugestellt wurde, die Bevollmächtigung des Beklagten in diesem Verfahren gerügt. Der Beklagte reichte in diesem Verfahren mit Schreiben vom 11.06.2008 eine auf ihn lautetende Prozessvollmacht der Frau S… vom 16.06.2008 zu den Akten (Blatt 73 ff. der beigezogenen Akte). Zudem reichte der Beklagte in diesem Verfahren eine eidestaatliche Versicherung der Frau S… vom 15.05.2008 zu den Akten (Blatt 60 der beigezogenen Akte), in welcher diese eidesstaatlich versichert, im Rotlicht Bereich tätig zu sein und für ihre Dienstleistungen, die sie bundesweit anbiete, über die Seite www. … zu werben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Schriftstücke wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts Erfurt Bezug genommen. ... Der Beklagte behauptet, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Wie aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 08.05.2008 (Blatt 74 d. A.) hervorginge, habe er in Untervollmacht des Rechtsanwalts Frank F… gehandelt, in dessen Rechtsanwaltskanzlei er in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.07.2008 als freier Mitarbeiter bzw. in Bürogemeinschaft tätig gewesen sei. Dieser wiederum sei von Frau S… beauftragt worden, bundesweit einige Prostitutionsdienstleister exemplarisch abzumahnen, darunter auch den Kläger. Direkten Kontakt zur Frau S… habe er erstmals Anfang/Mitte Juni 2008 im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Erfurt gehabt.
Die Abmahnungen seien von Herrn Rechtsanwalt F… unter seinem Briefkopf gefertigt und, nachdem er sich im Internet versichert habe, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliege, von ihm lediglich unterschrieben worden. Die Abmahnungen habe er auch lediglich überflogen, da er auf die Kompetenz des Herrn Rechtsanwalts F… vertraut habe. Dagegen habe er die einstweiligen Verfügungsverfahren nach Absprache mit Herrn F… für die Frau S… selbst durchgeführt. Der Hintergrund dieser Vorgehensweise sei gewesen, dass Herr Rechtsanwalt F… befürchtete, dass sein Ruf Schaden nehmen könne, wenn er eine Prostituierte vertrete. Der Beklagte behauptet ferner, dass Frau S… ihre Leistungen unter der Internetpräsenz anbot. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Frau S… zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens keine Prostituierte war. Der Beklagte meint, dass die Fassung des Abmahnschreibens sowie der Unterlassungserklärung nicht den Vorwurf der Verwerflichkeit begründen würden, sondern vielmehr üblich seien. Für ihn sei auch nicht zu erkennen gewesen, dass kein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen habe. Vielmehr sei ein Wettbewerbsverhältnis nach der Rechtsprechung bereits dann anzunehmen, wenn die betreffenenden Unternehmen Waren bzw. Dienstleistungen in demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt abzusetzen versuchen und eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden könne. Des Weiteren sei er auch kein Massenabmahner. Zu der Behauptung des Klägers, dass über 50 Abmahnungen verfasst worden seien, könne er aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht keine Ausführungen machen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussage, läge nach der Rechtsprechung noch keine Massenabmahnung vor. Mit Schriftsatz vom 08.08.2009, eingegangen bei Gericht am selbigen Tage, hat der Beklagte, zudem erstmals behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte des Kläger von diesem für das streitgegenständliche Verfahren nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Des Weiteren hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 erstmals behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das damalige Abmahnverfahren ./. S… nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2009, eingegangen bei Gericht am selbigen Tage, erstmals behauptet, dass dem Kläger im damaligen Verfügungsverfahren kein Schaden enstanden sei. ...
Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 04.12.2008 sowie vom 09.04.2009 eine Beweiserhebung über die konkrete Bevollmächtigung des Beklagte, die Prostitutionstätigkeit der Frau S… zum Zeitpunkt der Abmahnung sowie die Anzahl der gefertigten Abmahnung durch Vernehmung der Zeugen Frau S und Frank F. angeordnet. Während der Kläger auf die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen verzichtet hat, ist Frau S trotz Ladung nicht zu den Beweisterminen am 09.04.2009 bzw. am 13.08.2009 erschienen. Herr F… hat sich im Beweistermin vom 10.12.2009 vollumfänglich auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. ... Die Behauptung des Beklagten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei in dem damaligen Abmahnverfahren nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen, war wegen Verspätung ebenso unberücksichtigt zu lassen, wie die mit Schriftsatz vom 15.12.2009 erstmals vorgetragene Behauptung, dass vorliegend kein Schaden eingetreten sei. Die Rüge der fehlenden Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im damaligen Abmahnverfahren … ./. S… wurde entgegen §§ 276, 282 ZPO erst in der letzten mündlichen Verhandlung erhoben, obwohl sie bereits in der Klageerwiderung bzw. in den ersten beiden mündlichen Verhandlungen am 09.04.2009 bzw. am 13.08.2009 hätte erhoben werden können und müssen. Da nunmehr aufgrund des entsprechenden Bestreitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 23.12.2009 Beweis erhoben werden müsste und somit die Verspätung kausal für eine absolute Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO ist, war der Vortrag des Beklagten gemäß § 296 ZPO unberücksichtigt zu lassen. Selbiges gilt hinsichtlich des Bestreitens des Schadenseintritts welches entgegen § 296a ZPO mit Schriftsatz vom 15.12.2009 erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde."
Es steht zu befürchten, dass eventuell die dem Gericht vorgelegten Vollmachten nicht echt waren, zumindest wäre dies der Kanzlei Weiß zuzutrauen. Mithin hätte das Amtsgericht Bergisch Gladbach ein Fehlurteil gefällt. Und um diesen Eindruck zu zerstreuen, wird das Urteil sogar noch weiter gereicht.
Message: Wir mussten den Artikel http://pressemitteilung.ws/node/219855 (zumindestvorerst) Offline nehmen, da wir, nach einem Einspruch, erst den Sachverhalt prüfen müssen. Mit der Bitte um Verständnis
Da kann man doch nur sagen:
Zitat:
Da scheint wohl jemand, der mit "Produktkritik" an anderen nicht spart, wohl selbst sehr empfindlich zu sein, wenn er kritisiert wird.
Ziel dieser Gemeinschaft ist primär der Austausch und die Diskussion über Systeme zur Auktionsabwicklung, Shop-Systeme sowie rechtlich wichtige Themen rund um den eCommerce.
Da meine dortigen Beiträge (außer dem Artikel und den 39% Moderatorenbeiträgen immerhin 48 %) meinerseits nicht mehr auf technischem Wege verändert werden können, gehe ich davon aus, dass nunmehr sellerforum die alleinige Verantwortung hierfür übernimmt, was aber nicht schwer fallen dürfte, weil die dortige "Kritik an dem Abmahnwarner der Kanzlei Weiß" sachlich fundiert begründet ist (es wird sogar auf entsprechende Paragraphen und Urteile verlinkt).
Nachdem mir nunmehr weitere Unterlagen vorliegen, wurde der Eingangsbeitrag ergänzt.
Wichtig ist, daß an der generellen Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen Sina Dürr durch Weiß & Partner nicht gerüttelt wird. Daran hat sich nichts geändert.
______________
Die Kanzlei Weiß & Partner hat mich angeschrieben und möchte eine Erklärung dazu, wie ich zu meinen Behauptungen komme. Die Ergänzungen betreffen einen sehr kleinen Teil des Gesamtkomplexes zum Rechtsmißbrauch der Abmahnungen Sina Dürr durch Weiß & Partner.
Weiß & Partner meint zudem, meine Darstellungen zur Werbung mit dem Hinweis
"Diese Seite wird vom Juristischen Internetprojekt Saarbrücken empfohlen"
sei verleumderisch. Tatsächlich habe ich meiner Darstellung nichts hinzuzufügen, denn diese Werbung ist unzulässig und irreführend, denn das Juristische Internetprojekt Saarbrücken weist ausdrücklich darauf hin, daß es keine Anwaltsseiten empfiehlt.
In dem Schreiben an mich meinen Weiß & Partner darüber hinaus
"Auch Ihre sonstigen Ausführungen sind bestenfalls bewusst unvollständig, zum ganz überwiegenden Teil jedoch nachweisbar falsch."
Ich habe aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen jedoch keinen Grund, von den Darstellungen abzuweichen oder solche zurückzunehmen.
Über den Fortgang der Sache werde ich weiter berichten.
Weiß & Partner werben noch immer mit der unzutreffenden Aussage
"Diese Seite wird vom Juristischen Internetprojekt Saarbrücken empfohlen"
Dabei weist das Juristische Internetprojekt Saarbrücken ausdrücklich auf folgendes hin:
"Die Aufnahme einer Webseite auf die JIPS-Anwaltsliste stellt ausdrücklich keine Bewertung oder Empfehlung der von den Kanzleien angebotenen anwaltlichen Dienstleistung dar, sondern erfolgt ausschließlich auf Grund der vorgehaltenen Web-Inhalte."
Insofern ist die Werbung, daß die Seite von Weiß & Partner von der Institution "empfohlen" werde, in jedem Fall irreführend und unzutreffend. Seriös ist diese Art der Werbung nicht.
Derzeit ist eine Unterlassungsklage gegen Weiß & Partner wegen der Werbung anhängig.
Weiß & Partner werben noch immer mit der unzutreffenden Aussage
"Diese Seite wird vom Juristischen Internetprojekt Saarbrücken empfohlen"
Dabei weist das Juristische Internetprojekt Saarbrücken ausdrücklich auf folgendes hin:
"Die Aufnahme einer Webseite auf die JIPS-Anwaltsliste stellt ausdrücklich keine Bewertung oder Empfehlung der von den Kanzleien angebotenen anwaltlichen Dienstleistung dar, sondern erfolgt ausschließlich auf Grund der vorgehaltenen Web-Inhalte."
Insofern ist die Werbung, daß die Seite von Weiß & Partner von der Institution "empfohlen" werde, in jedem Fall irreführend und unzutreffend. Seriös ist diese Art der Werbung nicht.
Derzeit ist eine Unterlassungsklage gegen Weiß & Partner wegen der Werbung anhängig.
...das Logo ist neuerdings mit dem Hinweis versehen
"Diese Seite ist beim Juristischen Internetprojekt Saarbrücken verzeichnet"
Die Korrektur der schlicht irreführenden Werbung erfolgte offenbar vor dem Hintergrund eines laufenden Gerichtsverfahrens, in dem Weiß & Partner zur Unterlassung aufgefordert wurden.
Registriert: Do 14. Mai 2009, 20:00 Beiträge: 1185 Wohnort: Hadamar
Postleitzahl: 65589
Land: Deutschland
Firmenname:http://buysellonline.de Branche: Kinderbücher, Spielwaren, Musik für Kinder
Das ist ja dann fast so gut, wie bei einem Onlineshop "gelistet bei Kelkoo" reinzuschreiben
Registriert: Di 1. Jun 2010, 18:41 Beiträge: 611
Postleitzahl: 85435
Land: Deutschland
Firmenname: doo!media
Branche: Konzept, Entwicklung, Template/Design, SEO, Sicherheit, Vermarktung & Mehr
buysellonline hat geschrieben:
Das ist ja dann fast so gut, wie bei einem Onlineshop "gelistet bei Kelkoo" reinzuschreiben
Wie wärs mit: "Gelistet bei Google."
_________________ doo!media | Webdesign, Marketing & More - Service, Template/Design & SEO (sämtliche Systeme) - Offizieller Gambio Partner (Design, Sicherheit & Mehr) - Sicherheitsüberprüfungen für Internetportale .:[ Anfrage stellen ]:.
Registriert: So 12. Sep 2010, 06:23 Beiträge: 2126 Wohnort: Kaunas/Litauen
Postleitzahl: 1
Branche: Groß-/Einzelhandel Stoffe und so Zeugs
Lt. googles eigener Interpretation sind links ja Empfehlungen. Dann kannst Du auch gleich schreiben: "[Anzahl der der Seiten in den Serps] mal von google empfohlen"
_________________ Wenn man in einem Land mit der fast höchsten Selbstmordquote weltweit lebt, freut man sich doch jeden Morgen, das man überhaupt noch aufwacht. catcat.cc
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