Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Rechtliches im E-Commerce wie AGB, Abmahnungen, DSGVO, Anbieterkennzeichnung, Wettbewerbsrecht
- Diskussionsforum -
Das E-Commerce Juraforum für einen fairen Handel. Hier helfen sich Händler kostenlos untereinander - ohne teuren Anwalt.

Themen und Hilfe rund um eBay und Amazon Abmahnungen, Muster und Vorlagen für Widerrufsrecht Impressum AGB, Beratung zu DSGVO UWG Preisangabenverordnung, Erstellung und Pflichtangaben im Impressum für eBay Amazon oder Facebook sowie weitere Rechtsthemen z.B. aus dem Wettbewerbsrecht.

Keine Rechtsberatung - Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird von sellerforum.de nicht übernommen.
Antworten
Benutzeravatar
Charon
Beiträge: 1852
Registriert: 11. Dez 2007 16:10
Land: Deutschland

Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Moin,

habe bis Dato hier im Forum noch nichts darüber genaueres gelesen (ODR Plattform ist klar). Ab dem 01.02.2017 geht ja die Verbraucherstreitbeilegung in die zweite Runde und es gibt weitere Informationspflichten inkl Einschränkungen für Firmen bis 10 Angestellte.

Wie setzt Ihr das um? Hat wer genauere Infos?


3 Monate gratis Händlerbund
Andre (KM)
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 6612
Registriert: 9. Mär 2009 22:46
Land: Deutschland

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Neue Informationspflichten gelten ab dem 1.2.2017 für alle Unternehmen, die eine auf Verbraucher ausgerichtete Webseite bzw. einen Online-Shop betreiben. Sie gelten zudem für alle Unternehmen, die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und somit wohl für nahezu alle Unternehmen, die im B2C-Bereich agieren. Solche Unternehmen müssen auf der Webseite und zusätzlich zusammen mit den AGB darauf hinweisen, ob sie überhaupt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Hierzu verpflichtet sind allerdings dazu nur wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (z.B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen). Alle anderen Unternehmen können über ihre Teilnahme an einer Schlichtung frei entscheiden und diese Entscheidung jederzeit wieder ändern. Sofern sich das Unternehmen für die Teilnahme entscheidet, sind die Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Kleinere Unternehmen, die am Schluss des Vorjahres weniger als elf Mitarbeiter hatten, sind von diesen Informationspflichten im Vorfeld einer Streitigkeit befreit; gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach anteiliger Arbeitszeit.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 47512.html

Verstehe ich richtig, dass man unter 10 Mitarbeitern gar nichts machen muss?
Benutzeravatar
Kjelthor
Beiträge: 278
Registriert: 4. Jun 2015 16:19

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

So hatte ich das auch verstanden.
Alle Angaben ohne Gewähr! :)
Benutzeravatar
koshop
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 6591
Registriert: 4. Sep 2012 13:23

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Sowie ich das bisher mitbekommen habe sind hauptsächlich zwei Sachen neu.
1. Man muss wohl auf der Webseite mitteilen ob man zur Kreis der zur Teilnahme verpflichteten gehört oder ob man freiwillig teilnimmt oder nicht. Ich hab einfach den Text im Impressum geändert und da steht jetzt:
Pflichtinformation zur Alternativen Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR -VO und § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://www.ec.europa.eu/consumers/odr finden. Wir gehören nicht zum Kreis der gesetzlich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichteten Unternehmen und nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Ob der Text rechtsicher ist oder nicht dafür übernehm ich keine Garantie.

Allerdings habe ich hier wiedersprüchliches gelesen. Bei Trustedshops hieß es z.B. diese Informationspflicht bestünde unabhängig von der Mitarbeiterzahl, bei haufe heißt es jetzt das beträfe nur Firmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.

2. Man muss im Streitfall wenn eine Einigung scheitert dem Kunden die zuständige Schlichtungsstelle mitteilen und ob man an der Streitschlichtung teilnimmt oder nicht.
D.h. bei solchen Fällen z.B.:
http://www.sellerforum.de/recht-gesetz- ... 47689.html
Hier muss man wohl bevor man die Kommunikation dann ganz einstellt dem Kunden mitteilen welche Schlichtungsstelle zuständig ist und ob man bereit ist an einer Streitschlichtung teilzunehmen.
Zuletzt geändert von koshop am 17. Jan 2017 09:02, insgesamt 1-mal geändert.
Andre (KM)
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 6612
Registriert: 9. Mär 2009 22:46
Land: Deutschland

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Welche Vorteile hätte es überhaupt für den Unternehmer, an diesem Schwachsinn teilzunehmen? :gruebel:

@koshop
Du hast eine PN saufen

Gruß,
André
Benutzeravatar
Wolkenspiel
Beiträge: 10879
Registriert: 21. Sep 2011 07:13

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Andre (KM) hat geschrieben:Welche Vorteile hätte es überhaupt für den Unternehmer, an diesem Schwachsinn teilzunehmen? :gruebel:
Natürlich keinen.
Ich bin momentan auch unsicher, über was ich jetzt genau informieren muss. Ist da irgendwas für den Rechtsbereich im Forum geplant? @Ralf
Ralf
Beiträge: 25617
Registriert: 5. Okt 2007 21:11

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Man muss nicht informieren, wenn man bis zu 10 MA beschäftigt. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, eine "Negativinformation" zur Verfügung zu stellen: http://www.it-recht-kanzlei.de/hinweis- ... rlich.html
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
Benutzeravatar
Wolkenspiel
Beiträge: 10879
Registriert: 21. Sep 2011 07:13

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Ja, das ist schon klar, dass ich informieren muss. Aber mir ist unklar, über was. Muss ich den genauen Ort benennen, an dem eine Streitschlichtung durchgeführt wird? Das ist ja die Neuerung ab Februar, wenn ich das richtig verstanden habe.
Ralf
Beiträge: 25617
Registriert: 5. Okt 2007 21:11

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Du hast den verlinkten Beitrag gelesen? Du musst eigentlich gar nicht informieren, wenn <= 10 MA. Aber du solltest informieren, dass du an dem Quatsch nicht teilnimmst, weil du ja verpflichtet bist, über den Quatsch als solchen zu informieren. Andernfalls könnte ein armer Verbraucher in die Irre geführt werden, was ja unter allen Umständen das Schlimmste ist, was man sich vorstellen kann.
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
Benutzeravatar
Wolkenspiel
Beiträge: 10879
Registriert: 21. Sep 2011 07:13

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Ich bin gespannt, wann eine Verpflichtung für alle kommt (-S Wenn man merkt, dass keine Sau teilnimmt, ist das Ganze ja ad absurdum geführt und man muss überlegen, wie man das rechtfertigt. Die logische Schlussfolgerung heißt ja dann eigentlich, dass alle Händler verpflichtet werden.
McMillion
Beiträge: 832
Registriert: 27. Jun 2012 14:32
Land: Deutschland
Wohnort: Ettlingen

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Was für ein Schwachsinn wieder! Da wird man ein Jahr lang verrückt gemacht, ja einen Link zu einer Schlichtungsstelle zu setzen, der in der ersten Zeit überhaupt nicht funktioniert hat, dann funktioniert er endlich und dann muss man den Link auch weiterhin setzen mit dem Vermerk, dass man gar nicht daran teilnimmt. Warum dann überhaupt ein Link? Dieses ganze EU-Gematsche, was da aus Brüssel kommt nützt niemandem, sondern sorgt nur für viel Arbeit und noch mehr Verwirrung bei den Verbrauchern. Ich hoffe, die EU geht endlich in die Brüche, damit dieser Wahnsinn endlich ein Ende hat!
foot

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Viele hier wird es gar nicht betreffen, da unter 10 keine Angaben zu machen sind.

Ab 11
https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__36.html

Neu ist ja eigentlich nur der Zusatz, wie von Koshop geschrieben und auch nur das und auch nur, wenn man nicht unter die Ausnahmeregelung §§36 Abs. 1.3. fällt.

Wer eine Streitbeilegung anbietet, der muss den (seinen) Schlichter und die Vorgehensweise benennen.

Und da höre ich schon die Geldsäckel klimpern.
Ralf
Beiträge: 25617
Registriert: 5. Okt 2007 21:11

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Ich habe einige sachfremde Beiträge entfernt. Bitte bleibt beim Thema!
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
Benutzeravatar
Batty
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 153
Registriert: 4. Mai 2011 08:11
Land: Deutschland

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Hat das eigentlich schon jemand bei Ebay einbauen können? Es gibt ja dort ein leider viel zu wenig Zeichen bietendes Textfeld für das Impressum. Mit allen schon möglichen Abkürzungen und dem Weglassen von Leerzeichen (ohne dass es wirklich ganz dämlich aussieht) sind nun einfach nicht alle Pflichtangaben dort unterzubringen. Ebay selbst konnte auch nicht helfen, kennt das Problem aber, da sich in diesen Tagen wohl immer mehr Händler melden.
Gibt's das auch kostenlos? Nein, dann wäre es ja umsonst gewesen ... :?
Benutzeravatar
collection23
Beiträge: 2095
Registriert: 5. Okt 2007 20:55
Land: Deutschland
Firmenname: collection23
Kontaktdaten:

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Ich habe es momentan in der ebay Artikelbeschreibung drin.
Benutzeravatar
fossi
webmaster@sellerforum.de
webmaster@sellerforum.de
Beiträge: 28038
Registriert: 5. Okt 2007 11:53
Land: Deutschland
Firmenname: Sellerforum / Eifel Luftballons / Albatros Int.

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Zu wenig Zeichen, oder in der Artikelbeschreibung?? :shock:

Der Absatz + entsprechender Hinweis bei Nichtteilnahme passt doch problemlos in die weiteren Angaben unter "Rechtliche Informationen des Käufers". :gruebel:

Die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten der EU (sog. „OS-Plattform“) ist unter dem folgendem Link erreichbar: <a href="http://ec.europa.eu/consumers/odr">http ... ers/odr</a>.
Wir nehmen an der Online-Streitbeilegung nicht teil.
---
Unterstütze das Sellerforum mit einer Supporter-Mitgliedschaft. Danke! :winken:
Benutzeravatar
Batty
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 153
Registriert: 4. Mai 2011 08:11
Land: Deutschland

Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017

Grundsätzlich könnte man davon ausgehen. Aber: Unterschiedliche Rechtsformen erfordern unterschiedlich viele Angaben. Bei einer GmbH & Co. KG ist soviel Text notwendig, dass schon die ganzen Hinweise auf Geschäftsführende Gesellschafter der GmbH, Geschäftsführer der KG usw. + die jeweiliege HR-Nummern usw. extrem viel Platz einnehmen. Da passt nicht mal der reine (nicht klickbare) Link zur OS-Plattform sinnvoll rein. Ebay ist dabei natürlich keine Hilfe.
Gibt's das auch kostenlos? Nein, dann wäre es ja umsonst gewesen ... :?
Antworten

Zurück zu „Recht & Gesetz“

  • Information