Moin,
habe bis Dato hier im Forum noch nichts darüber genaueres gelesen (ODR Plattform ist klar). Ab dem 01.02.2017 geht ja die Verbraucherstreitbeilegung in die zweite Runde und es gibt weitere Informationspflichten inkl Einschränkungen für Firmen bis 10 Angestellte.
Wie setzt Ihr das um? Hat wer genauere Infos?
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 47512.htmlNeue Informationspflichten gelten ab dem 1.2.2017 für alle Unternehmen, die eine auf Verbraucher ausgerichtete Webseite bzw. einen Online-Shop betreiben. Sie gelten zudem für alle Unternehmen, die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und somit wohl für nahezu alle Unternehmen, die im B2C-Bereich agieren. Solche Unternehmen müssen auf der Webseite und zusätzlich zusammen mit den AGB darauf hinweisen, ob sie überhaupt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Hierzu verpflichtet sind allerdings dazu nur wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (z.B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen). Alle anderen Unternehmen können über ihre Teilnahme an einer Schlichtung frei entscheiden und diese Entscheidung jederzeit wieder ändern. Sofern sich das Unternehmen für die Teilnahme entscheidet, sind die Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Kleinere Unternehmen, die am Schluss des Vorjahres weniger als elf Mitarbeiter hatten, sind von diesen Informationspflichten im Vorfeld einer Streitigkeit befreit; gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach anteiliger Arbeitszeit.
Verstehe ich richtig, dass man unter 10 Mitarbeitern gar nichts machen muss?
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
So hatte ich das auch verstanden.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Sowie ich das bisher mitbekommen habe sind hauptsächlich zwei Sachen neu.
1. Man muss wohl auf der Webseite mitteilen ob man zur Kreis der zur Teilnahme verpflichteten gehört oder ob man freiwillig teilnimmt oder nicht. Ich hab einfach den Text im Impressum geändert und da steht jetzt:
Allerdings habe ich hier wiedersprüchliches gelesen. Bei Trustedshops hieß es z.B. diese Informationspflicht bestünde unabhängig von der Mitarbeiterzahl, bei haufe heißt es jetzt das beträfe nur Firmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.
2. Man muss im Streitfall wenn eine Einigung scheitert dem Kunden die zuständige Schlichtungsstelle mitteilen und ob man an der Streitschlichtung teilnimmt oder nicht.
D.h. bei solchen Fällen z.B.:
http://www.sellerforum.de/recht-gesetz- ... 47689.html
Hier muss man wohl bevor man die Kommunikation dann ganz einstellt dem Kunden mitteilen welche Schlichtungsstelle zuständig ist und ob man bereit ist an einer Streitschlichtung teilzunehmen.
1. Man muss wohl auf der Webseite mitteilen ob man zur Kreis der zur Teilnahme verpflichteten gehört oder ob man freiwillig teilnimmt oder nicht. Ich hab einfach den Text im Impressum geändert und da steht jetzt:
Ob der Text rechtsicher ist oder nicht dafür übernehm ich keine Garantie.Pflichtinformation zur Alternativen Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR -VO und § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://www.ec.europa.eu/consumers/odr finden. Wir gehören nicht zum Kreis der gesetzlich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichteten Unternehmen und nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Allerdings habe ich hier wiedersprüchliches gelesen. Bei Trustedshops hieß es z.B. diese Informationspflicht bestünde unabhängig von der Mitarbeiterzahl, bei haufe heißt es jetzt das beträfe nur Firmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.
2. Man muss im Streitfall wenn eine Einigung scheitert dem Kunden die zuständige Schlichtungsstelle mitteilen und ob man an der Streitschlichtung teilnimmt oder nicht.
D.h. bei solchen Fällen z.B.:
http://www.sellerforum.de/recht-gesetz- ... 47689.html
Hier muss man wohl bevor man die Kommunikation dann ganz einstellt dem Kunden mitteilen welche Schlichtungsstelle zuständig ist und ob man bereit ist an einer Streitschlichtung teilzunehmen.
Zuletzt geändert von koshop am 17. Jan 2017 09:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Welche Vorteile hätte es überhaupt für den Unternehmer, an diesem Schwachsinn teilzunehmen?
@koshop
Du hast eine PN
Gruß,
André
@koshop
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Gruß,
André
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Natürlich keinen.Andre (KM) hat geschrieben:Welche Vorteile hätte es überhaupt für den Unternehmer, an diesem Schwachsinn teilzunehmen?
Ich bin momentan auch unsicher, über was ich jetzt genau informieren muss. Ist da irgendwas für den Rechtsbereich im Forum geplant? @Ralf
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Man muss nicht informieren, wenn man bis zu 10 MA beschäftigt. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, eine "Negativinformation" zur Verfügung zu stellen: http://www.it-recht-kanzlei.de/hinweis- ... rlich.html
"Das Leben wird nicht an der Anzahl unserer Atemzüge gemessen, sondern an den Momenten, die uns den Atem rauben." George Carlin
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Ja, das ist schon klar, dass ich informieren muss. Aber mir ist unklar, über was. Muss ich den genauen Ort benennen, an dem eine Streitschlichtung durchgeführt wird? Das ist ja die Neuerung ab Februar, wenn ich das richtig verstanden habe.
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Du hast den verlinkten Beitrag gelesen? Du musst eigentlich gar nicht informieren, wenn <= 10 MA. Aber du solltest informieren, dass du an dem Quatsch nicht teilnimmst, weil du ja verpflichtet bist, über den Quatsch als solchen zu informieren. Andernfalls könnte ein armer Verbraucher in die Irre geführt werden, was ja unter allen Umständen das Schlimmste ist, was man sich vorstellen kann.
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Ich bin gespannt, wann eine Verpflichtung für alle kommt Wenn man merkt, dass keine Sau teilnimmt, ist das Ganze ja ad absurdum geführt und man muss überlegen, wie man das rechtfertigt. Die logische Schlussfolgerung heißt ja dann eigentlich, dass alle Händler verpflichtet werden.
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Was für ein Schwachsinn wieder! Da wird man ein Jahr lang verrückt gemacht, ja einen Link zu einer Schlichtungsstelle zu setzen, der in der ersten Zeit überhaupt nicht funktioniert hat, dann funktioniert er endlich und dann muss man den Link auch weiterhin setzen mit dem Vermerk, dass man gar nicht daran teilnimmt. Warum dann überhaupt ein Link? Dieses ganze EU-Gematsche, was da aus Brüssel kommt nützt niemandem, sondern sorgt nur für viel Arbeit und noch mehr Verwirrung bei den Verbrauchern. Ich hoffe, die EU geht endlich in die Brüche, damit dieser Wahnsinn endlich ein Ende hat!
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Viele hier wird es gar nicht betreffen, da unter 10 keine Angaben zu machen sind.
Ab 11
https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__36.html
Neu ist ja eigentlich nur der Zusatz, wie von Koshop geschrieben und auch nur das und auch nur, wenn man nicht unter die Ausnahmeregelung §§36 Abs. 1.3. fällt.
Wer eine Streitbeilegung anbietet, der muss den (seinen) Schlichter und die Vorgehensweise benennen.
Und da höre ich schon die Geldsäckel klimpern.
Ab 11
https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__36.html
Neu ist ja eigentlich nur der Zusatz, wie von Koshop geschrieben und auch nur das und auch nur, wenn man nicht unter die Ausnahmeregelung §§36 Abs. 1.3. fällt.
Wer eine Streitbeilegung anbietet, der muss den (seinen) Schlichter und die Vorgehensweise benennen.
Und da höre ich schon die Geldsäckel klimpern.
Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Ich habe einige sachfremde Beiträge entfernt. Bitte bleibt beim Thema!
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Hat das eigentlich schon jemand bei Ebay einbauen können? Es gibt ja dort ein leider viel zu wenig Zeichen bietendes Textfeld für das Impressum. Mit allen schon möglichen Abkürzungen und dem Weglassen von Leerzeichen (ohne dass es wirklich ganz dämlich aussieht) sind nun einfach nicht alle Pflichtangaben dort unterzubringen. Ebay selbst konnte auch nicht helfen, kennt das Problem aber, da sich in diesen Tagen wohl immer mehr Händler melden.
Gibt's das auch kostenlos? Nein, dann wäre es ja umsonst gewesen ...
- collection23
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Ich habe es momentan in der ebay Artikelbeschreibung drin.
- fossi
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Zu wenig Zeichen, oder in der Artikelbeschreibung??
Der Absatz + entsprechender Hinweis bei Nichtteilnahme passt doch problemlos in die weiteren Angaben unter "Rechtliche Informationen des Käufers".
Der Absatz + entsprechender Hinweis bei Nichtteilnahme passt doch problemlos in die weiteren Angaben unter "Rechtliche Informationen des Käufers".
Die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten der EU (sog. „OS-Plattform“) ist unter dem folgendem Link erreichbar: <a href="http://ec.europa.eu/consumers/odr">http ... ers/odr</a>.
Wir nehmen an der Online-Streitbeilegung nicht teil.
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Re: Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zum 01.02.2017
Grundsätzlich könnte man davon ausgehen. Aber: Unterschiedliche Rechtsformen erfordern unterschiedlich viele Angaben. Bei einer GmbH & Co. KG ist soviel Text notwendig, dass schon die ganzen Hinweise auf Geschäftsführende Gesellschafter der GmbH, Geschäftsführer der KG usw. + die jeweiliege HR-Nummern usw. extrem viel Platz einnehmen. Da passt nicht mal der reine (nicht klickbare) Link zur OS-Plattform sinnvoll rein. Ebay ist dabei natürlich keine Hilfe.
Gibt's das auch kostenlos? Nein, dann wäre es ja umsonst gewesen ...
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