Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.4 ?

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bauti
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

bauti hat geschrieben:Das liest sich wieder so als müssten Verkäufer aus dem Ausland nur eine Rücksendeadeesse in Deutschland zur Verfügung stellen aber die Rücksendekosten nicht tragen. Ich dachte dass Land aus dem man verkauft sei egal :gruebel: Ist die Frage ob Amazon auch hier einfach übersehen hat den Absatz zu löschen
Jetzt hab ich´s kapiert: Der Absatz wird sich wahrscheinlich nur auf die Fälle beziehen wo es normal keine Erstattung der Rücksendekosten gibt. Also wenn die 14 Tage abgelaufen sind aber noch innerhalb der 30 Tage.


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new100
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

Ich weiß jetzt nicht, was ich da ändern muss bzw. soll.
Gibt es denn einen Absatz, den man einfach nur zu seiner WRB hinzufügen muss ?
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fonprofi
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

Hat das schon jemand gesehen?
Amazon hat geschrieben:Ergänzung zur Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer
13.04.2017

Wir ergänzen unsere Mitteilung vom 22.03.2017 um folgende Punkte:

Von der Rückgabegarantie sind dieselben Produkte ausgeschlossen wie im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts. Die Hilfeseite für Kunden wird zum 19.04.2017 entsprechend angepasst.
Sie müssen die Rückgabegarantie auch für gebrauchte Waren gewähren. Ein als gebraucht gekaufter Artikel darf aber, wie auch neue Ware, nur dann zurückgegeben werden, wenn sich der Zustand des Artikels nach Erhalt nicht verschlechtert hat.
Will ein Kunde von der Rückgabegarantie Gebrauch machen, muss er die Ware binnen 30 Tagen ab Erhalt an Sie absenden. Bitte stellen Sie dem Kunden die erforderlichen Informationen dazu, insbesondere die Rücksendeadresse, rechtzeitig zur Verfügung.
Es steht Ihnen in jedem Fall offen, noch kundenfreundlichere Bedingungen zu vereinbaren. Unser Vorschlag zu Wortlaut und Platzierung der Erläuterung des zusätzlichen Rückgaberechts stimmt mit der Handhabung durch Amazon überein, es handelt sich aber um eine unverbindliche Empfehlung.
https://sellercentral.amazon.de/gp/head ... e#25131924
shoppy39
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

Mal eine Frage zur 40€-Klausel die ja nun wieder aus dem Keller geholt wird.

Als die 40€-Klausel noch Gesetz war, wurde ja der Warenwert wie folgt definiert:

Bestellung:
1 x Artikel zu 41€
1 x Versand 4,90€
Rücksendekosten vom Verkäufer

-----------------------

Bestellung:

41 x Artikel zu je 1€
1 x Versandkosten 4,90€
Rücksendekosten vom Käufer


Wie wäre es jetzt amazonkonform? Bei einer Bestellung mit 41 x 1€ sehe ich jetzt schon wieder Probleme mit Käufern, da deren Ansicht ja der "Bestellwert" über 40€ ist. Bestellwert ist aber nicht Warenwert. Das dem Käufer erklären wird wohl ein Akt.
Ralf
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

shoppy39 hat geschrieben:Mal eine Frage zur 40€-Klausel die ja nun wieder aus dem Keller geholt wird.
Amazon hat die nie "begraben".

Zum Rest: Es zählt der Warenwert eines Artikels. Nur wenn der über 40 Euro liegt, sind die Rücksendekosten vom Verkäufer zu tragen. Wird von Amazon genau so praktiziert.
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fossi
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

"Die Frage, ob Amazon-Händler somit, wie von Amazon gefordert, seit dem 19.04.2017 die einheitlichen Rückgabebedingungen zusätzlich zur Widerrufsbelehrung mit aufnehmen sollten, lässt sich somit nicht eindeutig beantworten. Ein Schutz vor einer Inanspruchnahme der A-bis-Z-Garantie stellt eine entsprechende Information jedenfalls wohl nicht dar.

Egal, wie ein Amazon-Händler sich entscheidet, d. h. ob er über die freiwillige Rückgabegarantie informiert oder nicht, eine Sache sollte er keinesfalls tun:
Die von Amazon vorgegebene Formulierung sollte aus verschiedenen Gründen keinesfalls verwendet werden. Hier sehen wir eine erhebliche Abmahngefahr."

Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/ama ... rantie.htm
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daytrader
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

Die einzige Sanktion ist also ein möglicher A-Z Antrag?...der aber auch so möglich ist?

Fährt man dann nicht besser es sein zu lassen und somit kein Abmahn Risiko einzugehen? Wenn das zudem alle Händler geschlossen den Zusatz verweigern würden, wäre es mal ein starker Schritt gegen Amazon....
bauti
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Re: Umsetzung der neuen Rückgaberichtlinien Verkäufer ab 19.

bauti hat geschrieben:
Xantiva hat geschrieben:
bauti hat geschrieben:Laut Amazon müssen die Rücksendekosten (in der Praxis) in den meisten Fällen erstattet werden. Hinsendekosten müssen aber (außer bei Handtaschen, Schuhen und Bekleidung) nicht erstattet werden.
Das ist nur unglücklich formuliert, bzw. kann missverstanden werden. Es betrifft nur die Artikel die zwischen dem 15. und 30. retourniert werden (und keine Bekleidung, Schuhe oder Handtaschen sind). Diese Tabelle in der Amazon Hilfe ist da eindeutiger.
Schade :(
Danke das du mich drauf aufmerksam gemacht hast. Mich hat es eh schon sehr gewundert...Aber Amazon schafft es halt anscheinend einfach nicht einen Text eindeutig zu formulieren.
Hier wurde es auch so falsch interpretiert wie ich es anfangs tat: https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon- ... raxis.html außer die Tabelle von Amazon ist falsch.
Tragung der Hinsendekosten: Grundsätzlich der Kunde, außer es werden Waren aus den Sortimenten Bekleidung, Schuhe und/ oder Handtaschen zurückgegeben, dann abweichend Verkäufer;
Frage 11: Wie kann ich unterscheiden, welches Recht der Kunde nun ausüben möchte?

In der Praxis leider meist gar nicht.

Dem Kunden stehen - ist er Verbraucher – im Regelfall nun zwei Rechte zu: Das gesetzliche Widerrufsrecht und das neue, freiwillige Rückgaberecht.

Damit ist es eigentlich am Kunden, sich zu entscheiden, welches der beiden ihm zustehenden Rechte er ausüben möchte. Schließlich knüpfen an die unterschiedlichen Rechte auch unterschiedliche Rechtsfolgen an (etwa hinsichtlich der Erstattung der Hinsendekosten, die der Kunde bei Ausübung des Rückgaberechts nur erstattet erhält, wenn es um Bekleidung, Schuhe und Handtaschen geht).
Wir können Amazon-Händlern in der Praxis jedoch nur empfehlen, das „Günstigkeitsprinzip“ zugunsten des Kunden anzuwenden, wenn unklar ist, welches der beiden Rechte er ausüben möchte, um Probleme mit dem Kunden zu vermeiden.

Dabei sollte der Händler also die für den Kunden jeweils günstigere Regelung zu Grunde legen, wenn es um die Rückabwicklung des Vertrags geht.
Zeigt dass Amazon einfach unfähig ist, wenn nicht mal Rechtsexperten die Infos von Amazon richtig lesen können.
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