Reklamation der etwas anderen Art

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Markovka
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Reklamation der etwas anderen Art

Guten Morgen,
ich habe hier einen Fall zu dem ich gerne eine Meinung hätte.
Kundin kauft einen Artikel über Amazon am 22. Mai 2016
Reklamiert den Artikel am 1.7. weil eine Naht aufgegangen ist.
Ich habe vorgeschlagen, die Naht reparieren zu lassen und die Rechnung für die Reparatur zu bezahlen. (Manchmal ärgere ich mich über dieses "Ex- und Hopp"). Die Kundin ist einverstanden und meldet sich später nicht mehr.
Am 5. Januar 2017 meldet sie sich erneut mit einem weiteren Schaden, wieder ist etwas "gerissen".
Ich bitte Sie, die Ware zurückzuschicken weil ich nicht riskieren will, dass wir bei Nachlieferung bis in alle Ewigkeit das 1. Teil umtauschen müssen.
Danach wieder keine Reaktion.
Jetzt kam GESTERN ( 29.6.2017) ein Päckchen mit der reklamierten Ware. Die zuerst reklamierte Naht wurde offensichtlich nicht repariert und der zweite Schaden ist sicher kein Fehler an der Ware sondern Verschleiß. Außerdem fehlt ein Zubehörteil obwohl ich ausdrücklich geschrieben habe, dass der Artikel inklusive des GESAMTEN Zubehörs zurückzusenden ist. (Leider kommt es vor, dass die Leute alles Zubehör "abbasteln" und dann vollständigen Ersatz haben wollen). Wir haben den Artikel zwischenzeitlich aus dem Programm genommen, weil es zu viele offene Nähte gab und der Hersteller bzw. Lieferant uneinsichtig war.
Aber diese Kundin ist echt der Hammer. Frage: es ist ja eine Reklamation und kein Widerruf und die wurde erklärt bereits im Juni 2016. Muss ich jetzt oder muss ich nicht :gruebel:
Ich höre euch schon, jaaaa, lohnt den Aufwand nicht, da habt ihr Recht, aber ich würde es trotzdem gerne wissen.


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koshop
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

Mit all den Informationen die du uns jetzt hier offengelegt hast würde ich sagen das ein Gewährleistungsfall vorliegt da du ja selbst schreibst das das ein bekanntes Problem mit dem Artikel ist und ihr das Produkt wegen dieser Mängel ja sogar aus dem Programm genommen habt. D.h. der Mangel lag schon beim Verkauf vor.
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Markovka
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

Davon gehe ich auch aus. Deshalb haben wir ja die Nachbesserung angeboten. Eine nicht richtig erwischte Naht ist ja nun noch kein Drama. Davon hat aber die Kundin keinen Gebrauch gemacht und den Artikel mit dem reklamierten Schaden so lange benutzt, bis noch ein anderer (Verschleiß) aufgetreten ist und sich dann noch ein halbes Jahr Zeit gelassen mit der Rücksendung. Aber du hast Recht, eigentlich ist der Fall klar. :oops:
wutzel
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

Die Reparatur der zweiten Naht verweigern.
Rücknahme + Erstattung verweigern.
Den Mangel, der bei Lieferung bereits vorlag, reparieren und den Artikel der Kundin wieder zusenden, Rückporto erstatten.
ilt
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

Hm, dem Gefühl nach würde ich sagen, dass der Fall nicht ganz so einfach ist und würde mal meinen Rechtsanwalt fragen.

Nicht Dein Fall, aber beim Widerruf hat der Käufer eine Frist von 14 Tagen für den Rückversand. Danach muss ein Verkäufer zwar auch noch annehmen, kann aber eventuellen Schaden geltend machen.

Ich würde mal prüfen lassen, ob ähnliches auch bei Dir zutrifft. Hättest Du beispielsweise zum Reklamationszeitpunkt, als Du noch mit dem Hersteller zusammengearbeitet hast, weniger Kosten/Aufwand gehabt als jetzt, dann ist Dir ein Schaden durch den schon extrem verzögerten Versand der Kundin entstanden. Die Frist beim Widerruf ist ja dazu da, den Verkäufer zumindest etwas zu schützen. Der Gedanke könnte durchaus übertragbar sein.

Ob der Wert der Sache diesen Aufwand wert ist, das steht ja auf einem anderen Blatt.
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hkhk
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

ilt hat geschrieben:...Die Frist beim Widerruf ist ja dazu da...
Von Widerruf ist doch keine Rede.
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Kaluna
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

Ich vermute doch mal, dass auch in einem Gewährleistungsfall eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht des Kunden besteht. Dieser beinhaltet dann wohl auch die Unterlassung weiter Nutzung und möglichst schnelle Überlassung der Ware zur Prüfung an den Verkäufer. Nichts davon trifft hier zu.

Ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall - angeblich bereits bei Lieferung offene Naht an einem Hundebett, Meldung nach vier Wochen, Rücksendung nach neun Monaten unter weiterer Nutzung der gesamten Zeit (lt. Kundin) jeglichen Ausgleich mit Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht abgelehnt. Man konnte bei Einsendung der Ware nicht mehr feststellen, ob da ein Schaden direkt bei Auslieferung oder durch Beschädigung vorlag.
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koshop
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

Ich vermute doch mal, dass auch in einem Gewährleistungsfall eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht des Kunden besteht. Dieser beinhaltet dann wohl auch die Unterlassung weiter Nutzung und möglichst schnelle Überlassung der Ware zur Prüfung an den Verkäufer. Nichts davon trifft hier zu.
Der Kunde hat leider so gut wie keine Pflichten im Gewährleistungsfall. Im Prinzip kann der Verbraucher heute ein Paket mit kaputter Ware bekommen und dann am 29.06.2019 seinen Gewährleistungsanspruch stellen.
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hkhk
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

koshop hat geschrieben:Im Prinzip kann der Verbraucher heute ein Paket mit kaputter Ware bekommen und dann am 29.06.2019 seinen Gewährleistungsanspruch stellen.
Das wäre aber unschlau vom Käufer.
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ilt
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

hkhk hat geschrieben:
ilt hat geschrieben:...Die Frist beim Widerruf ist ja dazu da...
Von Widerruf ist doch keine Rede.
Was ich ja lang und breit geschrieben habe...
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Kaluna
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Re: Reklamation der etwas anderen Art

koshop hat geschrieben:
Ich vermute doch mal, dass auch in einem Gewährleistungsfall eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht des Kunden besteht. Dieser beinhaltet dann wohl auch die Unterlassung weiter Nutzung und möglichst schnelle Überlassung der Ware zur Prüfung an den Verkäufer. Nichts davon trifft hier zu.
Der Kunde hat leider so gut wie keine Pflichten im Gewährleistungsfall. Im Prinzip kann der Verbraucher heute ein Paket mit kaputter Ware bekommen und dann am 29.06.2019 seinen Gewährleistungsanspruch stellen.
Ok, aber wenn er den Gewährleistungsanspruch heute stellt, kann er ja die Ware nicht noch bis übernächstes Jahr nutzen. Es kann ja keine Prüfung erfolgen - im vorliegenden Fall bzw. auch z.b. in meinem Fall mit dem Hundebett lässt sich nach dieser Zeit ja gar nicht mehr prüfen, ob überhaupt ein Gewährleistungsfall bestanden hat. Die offene Naht an der Hose beruht auf einer Vermutung und die offene Naht am Hundebett hätte ich mal einfach so glauben müssen, ohne Möglichkeit der Prüfung, ob da vlt. ein vom Hund verursachter Schaden das Problem war. Das kanns ja auch iwie nicht sein - da wären wir ja quasi wieder bei Amazon mit ner Paypalzahlung...
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