REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.2017

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Xantiva
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REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.2017

Moin zusammen,

wir hatten vor ein paar Tagen eine Betriebsprüfung durch das Amt für Verbraucherschutz ...

Thema der Prüfung war die Umsetzung der REACH- bzw. der CLP-Verordnung:
  • REACH => Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen
  • CLP => Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Helpdesk des Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/

Am 1.6.2017 läuft eine allerletzte Frist ab. Danach müssen alle Gefahrstoffe nach der neuen CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Die alten orangenen Gefahrstoffsymbole sind nicht mehr erlaubt, alle Produkte müssen beim Verkauf die neuen Piktogramme tragen.

Das ist offensichtlich der Auslöser für die Betriebprüfung. Die Dame meinte, dass das jetzt ein Schwerpunktthema in der nächsten Zeit bei den Ämtern wäre ...

Sie hat sich zunächst unseren Online-Shop angesehen und ist dann in den Laden gekommen. Und "natürlich" gab es noch Produkte im Laden, die mit den alten Gefahrensymbolen gekennzeichnet waren. Da die Frist noch nicht abgelaufen ist, gab es dazu nur den freundlichen Hinweis, dass wir diese Produkte ab dem 1.6.2017 alle nicht mehr verkaufen dürften. Wir könnten sie natürlich noch gerne bei Aktion selber aufbrauchen, aber nicht mehr verkaufen. Sie hat auch ein Produkt zu Testzwecken mitgenommen.

Bei dem Online-Shop hat sie aber bemängelt, dass die Gefahrstoffkennzeichnung fehlen würden. Gemäß Artikel 48 der CLP-Verordnung, müssen alle Informationen des Kennzeichnungsetiketts direkt im Shop sichtbar sein, bevor man den Artikel in den Warenkorb legen kann ("... es reicht, wenn Sie da ein Foto von dem Etikett zeigen ..."):
Artikel 48
Werbung
(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.
(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1).
Das habe ich bisher bei keinem Wettbewerber gesehen! Dabei gilt das schon längst ...

Des Weiteren hat sie uns auch darauf hingewiesen, dass wir beim Verkauf an gewerbliche Kunden verpflichtet sind, die Sicherheitsdatenblätter (SDB) mitzuliefern:
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/S-T/Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt.html hat geschrieben:0215 Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.

Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung zu stellen. Die Lieferpflicht könnte als erfüllt angesehen werden, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert würde und bei Änderungen des SDB während der ersten 12 Monate nach der Lieferung per E-Mail benachrichtigt würde. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg ausdrücklich zugestimmt hat. Der Lieferant genügt seiner Lieferpflicht nicht, wenn der Kunde das Produkt nur dann erwerben kann, wenn er dieser Regelung zustimmt. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31(8) nachzukommen die Informationen ggf. auch gebührenfrei auf Papier übermitteln.
Das gilt natürlich genau so auch für unsere Lieferanten. Es gibt einen, der auf der Webseite die Sicherheitsdatenblätter zum Download zur Verfügung stellt. Alle andere scheinen wir mit unseren Anfragen jetzt aus dem Dornröschenschlaf geweckt zu haben.

Für viele Produkte erhalten wir aktuelle Etiketten, damit wir sie umlabeln können. Den Shop habe ich soweit aktualisiert, dass auf der Detailseite jetzt die Gefahrensymbole, P- und H-Sätze usw. drauf sind und die Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit stehen.


Wie sieht das bei Euren Shops aus? Habt Ihr das schon alle umgesetzt?

Ciao,
Mike


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Ralf
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Wenn ich so was lese, bin ich froh, dass wir nichts mit gefährlichen Stoffen, Kosmetik, Textilien, elektrisch betrieben usw. verkaufen ...
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roemerhaardesign
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Xantiva hat geschrieben:....... Den Shop habe ich soweit aktualisiert, dass auf der Detailseite jetzt die Gefahrensymbole, P- und H-Sätze usw. drauf sind und die Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit stehen.
Ciao,
Mike
Erst mal danke für den Schubs. :daumenhoch: Habe unsere Lieferanten direkt mal angeschrieben.

Jetzt "Achtung Korinthenkacker" die Frage, ob die Symbole und Beschreibungen im Shop nicht ganz nach oben oder zumindest unmittelbar neben den Warenkorb-Button, gehören? Bei einer Bildschirmgröße von 1080 Pixel Höhe, sieht man sie bei dir schon nur teilweise, ohne zu scrollen. Bei kleineren Bildschirmen verschwinden sie vollends und sind somit nicht zu sehen, bevor man den Artikel in den Warenkorb legen kann.

Dann noch die Frage, wie Du das auf den Listingseiten zu regeln gedenkst. Auch da gibt es ja bereits die Option die Artikel in den Warenkorb zu legen. Da bekommen wir entweder ein schönes Durcheinander an manchem Produkt oder wir verzichten da auf den Warenkorb-Button. Was ja durchaus eine Option darstellt.

OK - wir haben ja sonst nicht zu tun :kaffeesmily
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Xantiva
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Ich hatte die erste, umgestellte Produktseite der Dame vom Amt gezeigt - das fand sie ok. Und bzgl. der Möglichkeit Artikel von der Liste gleich in den Warenkorb zu legen suche ich gerade bei JTL, ob ich das nicht komplett abschalten kann. Oder man macht es so "intelligent", dass man bei Artikeln mit Sicherheitshinweis nur zum Artikel springen kann. Wie bei den Variantionsartikeln.
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Wolkenspiel
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

roemerhaardesign hat geschrieben:OK - wir haben ja sonst nicht zu tun :kaffeesmily
Bei welchem Sortiment betrifft Dich das im Endkundengeschäft?
roemerhaardesign
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Wolkenspiel hat geschrieben:
roemerhaardesign hat geschrieben:OK - wir haben ja sonst nicht zu tun :kaffeesmily
Bei welchem Sortiment betrifft Dich das im Endkundengeschäft?
Zumindest bei Haarsprays und Schäumen, denke ich. Eben überall, wo ich auf Gefahrguthinweise stoße. Oder war ich da zu voreilig?
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Wolkenspiel
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Stimmt, das könnte sein. Hab gerade mal im Bad geschaut, da sind wirklich Gefahrstoffzeichen drauf.
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Xantiva
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Die Kennzeichnung ist überall erforderlich, wo Du auf den Produkten auch die Gefahrenkennzeichen hast. Wenn Du definitiv nicht an gewerbliche Kunden verkaufst, dann kannst Du vermutlich auf die SDBs verzichten. Aber bei uns kaufen immer wieder gerwebliche Kunden, von da her ...

Wobei es da auch noch eine "Mindermengenregelung" gibt. So gibt es z.B. für bestimmte Stifte ein SDB für die Tinte selber, aber die Stifte sind nicht gekennzeichnet.
foot

Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

roemerhaardesign hat geschrieben:
Wolkenspiel hat geschrieben:
roemerhaardesign hat geschrieben:OK - wir haben ja sonst nicht zu tun :kaffeesmily
Bei welchem Sortiment betrifft Dich das im Endkundengeschäft?
Zumindest bei Haarsprays und Schäumen, denke ich. Eben überall, wo ich auf Gefahrguthinweise stoße. Oder war ich da zu voreilig?
Nagellack, Desinfektionsmittel, Sprays aller Arten ( bei uns Fußspray), Teebaumöl, Hühneraugenplaster, Haarfärbemittel und all diese kleinen Dinge, auf denen auf dem Produkt die entsprechenden Warnhinweise aufgebracht sind.

Heute muss man den mündigen Verbraucher alles vorkauen. Das logische Denkvermögen haben wir gegen die künstliche Intelligenz an der Internetpforte abgegeben. Und Lesen kann er ja auch nicht mehr, deshalb auch die neuen Warnhinweise.
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Wolkenspiel
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Auf welchem Nagellack ist denn ein Gefahrstoffzeichen? :gruebel:
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Für den Lack wird es vermutlich schon eine entsprechende Einstufung geben, aber vermutlich ziehen sich alle auf diese Ausnahme zurück ...
https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/labelling hat geschrieben: Ausnahmen bei kleinen Packungen

Die CLP-Verordnung sieht bestimmte Ausnahmen für Stoffe und Gemische in kleinen Verpackungen (normalerweise weniger als 125 ml) bzw. in Verpackungen, die schwer zu kennzeichnen sind, vor. Aufgrund dieser Ausnahmen muss der Lieferant die Gefahrenhinweise und/oder die Sicherheitshinweise oder Piktogramme, die normalerweise aufgrund der CLP-Verordnung erforderlich sind, nicht auf dem Kennzeichnungsetikett anbringen.
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Hat das schon mal jemand auf Amazon umgesetzt gesehen? Im eigen Shop ist es Fleißarbeit, aber machbar. Bei Amazon hat man meistens nicht mal Einfluß auf die Angaben, zumindest als Dranhänger.
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Nein, habe ich noch nicht gesehen.
wolle
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Xantiva hat geschrieben: Moin zusammen,

wir hatten vor ein paar Tagen eine Betriebsprüfung durch das Amt für Verbraucherschutz ...
Ich glaube, man kann das mit wenigen Worten zusammenfassen:

Du hast extremes Pech gehabt. Niemanden deiner Wettbewerber wird es interessieren und niemand wird sich dran halten, aber du kannst dich jetzt nicht mehr drauf zurückziehen, dass du es nicht gewusst hast.

Wir hatten auch mal so eine Prüfung 2013. Seitdem müssen wir Vorgaben einhalten, die 99% unserer Wettbewerber nichtmal kennen.
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Xantiva
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Xantiva hat geschrieben:... Die Dame meinte, dass das jetzt ein Schwerpunktthema in der nächsten Zeit bei den Ämtern wäre ...
Das klang schon so, als wären wir nicht die einzigsten gewesen, die sie in den nächsten Monaten besuchen wird. Und auch so, als wäre es nicht nur ein Schwerpunktthema für Düsseldorf.

Wie gesagt, ein Hersteller war sich dessen auch bereits bewusst.
roemerhaardesign hat geschrieben:Dann noch die Frage, wie Du das auf den Listingseiten zu regeln gedenkst. Auch da gibt es ja bereits die Option die Artikel in den Warenkorb zu legen. Da bekommen wir entweder ein schönes Durcheinander an manchem Produkt oder wir verzichten da auf den Warenkorb-Button. Was ja durchaus eine Option darstellt.
Sollte jetzt passen - jetzt kann man Artikeln mit Sicherheitshinweis nicht mehr von der Liste aus in den Warenkorb legen.
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Bei Ämtern bin ich vorsichtig geworden.

Mit dem Bundesamt für Umwelt hatte ich vor ca. einem halben Jahr das Vergnügen und einer Strafandrohung bis 100.000 €. Hier haben letztendlich nur Fakten gezählt. Registrierung umgesetzt oder nicht. Unwissenheit, extremes Pech, 99% nichtsahnender Mitbewerber hätten nicht gezählt. Auch hätte es keine Verwarnung etc. gegeben.

Von daher lieber umsetzen, auch wenn es kleine Firmen sicher nicht gleich mit der Höchststrafe treffen wird. Nach dem 01.06. wird es keine Ausreden mehr geben.
wolle
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Bei uns haben Sie uns damals sogar eine Broschüre dazu gegeben. Wir waren trotzdem die einzigen, von denen ich in der Region gehört habe.

Diese Ämter sind viel zu dünn besetzt, um ansatzsweise gleichmäßig zu prüfen. Das dürfte so eigentlich gar nicht vollzogen werden.
wolle
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Daytrader: die Strafe wär am Anfang vielleicht 500 Euro gewesen. Beim nächsten mal sinds dann halt eher fünfstellige Summen
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

wolle hat geschrieben: Diese Ämter sind viel zu dünn besetzt, um ansatzsweise gleichmäßig zu prüfen. Das dürfte so eigentlich gar nicht vollzogen werden.
Bei mir hatte ein anonymer, vollkommen unbegründeter, Hinweis eines Mitbewerbers genügt, um ein Verfahren gegen mich einzuleiten. Die hatten sogar Angebote von mir bis 3 Jahre zurück archiviert. Am Ende alles haltlos und eingestellt. So dünn kann die Personaldecke nicht sein, wenn man den Aufwand wegen einer One Man Show betreibt.
wolle
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Re: REACH-/CLP-Verordnung: Kennzeichnung im Shop, Frist 1.6.

Ich sag ja: das ist reines Pech. Fast niemand hier wird je damit behelligt werden. Aber wenn, dann hat man sie am Hacken.
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