wir hatten vor ein paar Tagen eine Betriebsprüfung durch das Amt für Verbraucherschutz ...
Thema der Prüfung war die Umsetzung der REACH- bzw. der CLP-Verordnung:
- REACH => Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen
- CLP => Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Am 1.6.2017 läuft eine allerletzte Frist ab. Danach müssen alle Gefahrstoffe nach der neuen CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Die alten orangenen Gefahrstoffsymbole sind nicht mehr erlaubt, alle Produkte müssen beim Verkauf die neuen Piktogramme tragen.
Das ist offensichtlich der Auslöser für die Betriebprüfung. Die Dame meinte, dass das jetzt ein Schwerpunktthema in der nächsten Zeit bei den Ämtern wäre ...
Sie hat sich zunächst unseren Online-Shop angesehen und ist dann in den Laden gekommen. Und "natürlich" gab es noch Produkte im Laden, die mit den alten Gefahrensymbolen gekennzeichnet waren. Da die Frist noch nicht abgelaufen ist, gab es dazu nur den freundlichen Hinweis, dass wir diese Produkte ab dem 1.6.2017 alle nicht mehr verkaufen dürften. Wir könnten sie natürlich noch gerne bei Aktion selber aufbrauchen, aber nicht mehr verkaufen. Sie hat auch ein Produkt zu Testzwecken mitgenommen.
Bei dem Online-Shop hat sie aber bemängelt, dass die Gefahrstoffkennzeichnung fehlen würden. Gemäß Artikel 48 der CLP-Verordnung, müssen alle Informationen des Kennzeichnungsetiketts direkt im Shop sichtbar sein, bevor man den Artikel in den Warenkorb legen kann ("... es reicht, wenn Sie da ein Foto von dem Etikett zeigen ..."):
Das habe ich bisher bei keinem Wettbewerber gesehen! Dabei gilt das schon längst ...Artikel 48
Werbung
(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.
(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1).
Des Weiteren hat sie uns auch darauf hingewiesen, dass wir beim Verkauf an gewerbliche Kunden verpflichtet sind, die Sicherheitsdatenblätter (SDB) mitzuliefern:
Das gilt natürlich genau so auch für unsere Lieferanten. Es gibt einen, der auf der Webseite die Sicherheitsdatenblätter zum Download zur Verfügung stellt. Alle andere scheinen wir mit unseren Anfragen jetzt aus dem Dornröschenschlaf geweckt zu haben.http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/S-T/Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt.html hat geschrieben:0215 Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?
Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.
Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung zu stellen. Die Lieferpflicht könnte als erfüllt angesehen werden, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert würde und bei Änderungen des SDB während der ersten 12 Monate nach der Lieferung per E-Mail benachrichtigt würde. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg ausdrücklich zugestimmt hat. Der Lieferant genügt seiner Lieferpflicht nicht, wenn der Kunde das Produkt nur dann erwerben kann, wenn er dieser Regelung zustimmt. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31(8) nachzukommen die Informationen ggf. auch gebührenfrei auf Papier übermitteln.
Für viele Produkte erhalten wir aktuelle Etiketten, damit wir sie umlabeln können. Den Shop habe ich soweit aktualisiert, dass auf der Detailseite jetzt die Gefahrensymbole, P- und H-Sätze usw. drauf sind und die Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit stehen.
Wie sieht das bei Euren Shops aus? Habt Ihr das schon alle umgesetzt?
Ciao,
Mike