Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a UStG

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Kai!
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Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a UStG

Hallo zusammen,

kann mir jemand erklären, was damit genau gemeint ist:

Blinde Gewerbetreibende sind nach § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
Ist es letztendlich vergleichbar mit der Kleinunternehmer-Regelung, d. h. kein Vorsteuerabzug und auch keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisbar?

Besten Dank.


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Ralf
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

§ 19 ist keine Steuerbefreiung.
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Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Du bezogst dich auf die Kleinunternehmer Regel, richtig? Ich meine damit ja nur, ob das vergleichbar ist.

Oder können blinde Gewerbebetreibende Vorsteuer ziehen und brauchen keine Umsatzsteuer bezahlen, bzw ausweisen?
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fossi
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Sehr spezielles Thema.

Habe woanders dazu u.a. dies hier gefunden:
Umsatzsteuer-Richtlinien > Zu § 4 Nr. 19 UStG

104. Blinde

(1) Der Unternehmer hat den Nachweis der Blindheit in der gleichen Weise wie bei der Einkommensteuer für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages nach § 33 b EStG in Verbindung mit § 65 EStDV zu führen (vgl. Abschnitt 194 Abs. 5 und 6 EStR).

(2) Bei der Frage nach den beschäftigten Arbeitnehmern kommt es nach dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung an. Die Umsätze von Blinden sind daher auch dann steuerfrei, wenn mehr als zwei Teilzeitkräfte beschäftigt werden, sofern ihre Beschäftigungszeit - bezogen jeweils auf den Kalendermonat - diejenige von zwei ganztägig beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersteigt.

(3) Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen in den Fällen, in denen der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, ist insbesondere für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 9 des Mineralölsteuergesetzes ein Steuerlager bewilligt ist. Der Begriff Mineralöl richtet sich nach § 1 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes. Hiernach fallen unter diesen Begriff vor allem Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Flüssiggase - Autogase - und Schmierstoffe. Der Begriff Branntwein richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7 veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.1990, BGBl. 1990 II S. 885, 970. Hiernach sind als Branntweine sowohl unverarbeiteter Branntwein als auch trinkfertige Erzeugnisse (Spirituosen) anzusehen. Unter den Begriff Branntweinabgaben fallen Branntweinsteuer, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich. Bei Erhöhung der Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben unterliegen die entsprechenden Waren in bestimmtem Umfang einer Nachsteuer. Wenn blinde Unternehmer lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten haben, entfällt die Steuerbefreiung nicht.


105. Blindenwerkstätten

(1) Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden. Die Unternehmer sind im Besitz eines Anerkennungsbescheides.

(2) Welche Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren anzusehen sind, bestimmt sich nach § 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9.4.1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.7.1984 (BGBl. I S. 1008) und nach den §§ 1 und 2 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 11.8.1965 (BGBl. I S. 807), zuletzt geändert durch die Verordnung 10.7.1991 (BGBl. I S. 1491). Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Umsätze von solchen Blindenwaren, die nicht in der eigenen Blindenwerkstätte hergestellt sind.

Das liest sich für mich so, als ob diese Ust-Befreiung wirklich nur auf "Blindenwaren" abzielt, also Produkte, Leistungen und Nebenerzeugnisse, die von nachgewiesen blinden Personen oder in entsprechend bestätigten Blindenwerkstätten hergestellt wurden.


"Schlecht sehen", Artikel importieren und dann ohne Umsatzsteuerausweis weiterverkaufen ist mit dem Paragraphen wohl nicht möglich.
Ralf
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Kai! hat geschrieben:Du bezogst dich auf die Kleinunternehmer Regel, richtig? Ich meine damit ja nur, ob das vergleichbar ist.

Oder können blinde Gewerbebetreibende Vorsteuer ziehen und brauchen keine Umsatzsteuer bezahlen, bzw ausweisen?
Ich war davon ausgegangen, dass du mit "§ 19" etwas anfangen kannst, da du dich ausdrücklich auf die Kleinunternehmer-Regelung bezogen hast. Natürlich war § 19 UStG gemeint.

Während unter § 4 UStG Steuerbefreiungen ausgeführt sind, handelt es sich bei § 19 UStG eben um keine Steuerbefreiung, sondern um eine reine Vereinfachungsregelung. In den Umsätzen eines Kleinunternehmers ist sehr wohl Umsatzsteuer enthalten.

Mehr wollte ich mit meinem Beitrag nicht aussagen.
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Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Guten Morgen,

Ralf, ich habe dein Post erst ganz anders verstanden. ich dachte du hast dich verlesen, statt §4 Nr. 19 eben §19. Kurz darauf fiel mir dann auch ein, dass §19 die Kleinunternehmerregelung betrifft und dann war mir auch klar, was du damit sagen wolltest :wink:

@Fossi: Danke dir für die detaillierte Ausführung. Beschreibt alles außer den Punkt "Lieferungen und Leistungen", habe z. B. das hier auf der DVBS-online.de Seite gefunden:
Rechtsquelle für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. § 4 UStG enthält Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Blinde Gewerbetreibende sind nach § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Kinder, die Eltern des blinden Menschen und die Lehrlinge
Hier noch etwas detaillierter: https://www.haufe.de/steuern/steuer-off ... 64879.html

Das hört sich für mich allgemein an, nicht nur auf Blindenprodukte.

Der Nachteil wäre, dass Unternehmen keine Vorsteuer bei ausgestellten Rechnungen ziehen können.

Kennt evtl. jemanden einen Blinden der Selbstständig ist? Wo könnte man so einen finden?
clarius
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Kai! hat geschrieben:...
Blinde Gewerbetreibende sind nach § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Kinder, die Eltern des blinden Menschen und die Lehrlinge
...
Das hört sich für mich allgemein an, nicht nur auf Blindenprodukte.
...
Vom Hörensagen kann ich mich erinnern, dass es vor Jahren eine sehr weitreichende Umsatzsteuerbefreiung für blinde Unternehmer gab. Demnach wurde das Getzt angepasst, weil es einen sehr krassen Fall von Ausnutzung gab, wo eine Tankstellenkette mit blindem Geschäftsführer und einer Armee von Aushilfen oder Teilzeitkräften hier in sehr großen Stil Umsatzsteuer gespart hat. Deswegen sind im Text wohl auch explizit die Informationen zu Mineralölprodukten bzw. Kraft- und Schmierstoffen, sowie zur Anzahl der Vollzeitbeschäftigten und der Umrechnung in Teilzeitbeschäftigte sehr genau genannt. Genaue Details kenne ich dazu nicht, mir ist das Thema ein paar mal durch Hörensagen begegnet.
:-y
Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Danke dir, das mit den Tankstellen habe ich auch schon gelesen, dass welche das System dort ordentlich ausgenutzt haben.

Ich habe jetzt mal eine Anfrage ans Finanzamt geschickt, da ich gelesen habe, das die der Ansprechpartner sind. Mal sehen, was da zurück kommt.
Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Antwort vom Finanzamt erhalten.

Wenn ich es richtig verstehe: Keine Umsatzsteuer mehr auf Rechnungen ausweisbar, aber auch keine Vorsteuer ziehbar.

Einen Vorteil kann ich jetzt für Blinde nicht erkennen, für Unternehmer-Kunden ist es auch vom Nachteil, da die keine Vorsteuer mehr ziehen können.
Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

So typisch, Anhang vergessen :oops:
Dateianhänge
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Kai! hat geschrieben: Einen Vorteil kann ich jetzt für Blinde nicht erkennen, für Unternehmer-Kunden ist es auch vom Nachteil, da die keine Vorsteuer mehr ziehen können.
:-O
wolle
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Du hast die falschest mögliche Schlussfolgerung getroffen. Gegenüber Unternehmern kannst du drauf verzichten und gegenüber Verbrauchern ist es für dich dann von Nachteil, wenn du teurer einkaufst als verkaufst. Du hast offensichtlich keinerlei Verständnis vom Nettoallphasenumsatzsteuersystem.
Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Ist es nicht immer vom Nachteil, wenn man teurer einkauft als verkauft?!

Ich verstehe es leider noch nicht, worin genau der Vorteil liegt. Auch in Verbindung mit Einkäufen/Verkäufen ins EU-Ausland/Weltweit. Sowas verstehe ich besser, wenn man es an Beispielen verdeutlicht.

Da ich den Steuerkram für 2016 noch nicht abgeschickt habe, ist es natürlich interessant, ob ich von der Befreiung gebraucht machen sollte. Da ich nur noch bis Ende des Monats für die Abgabe des Steuerkrams Zeit habe. Ich nehme an, wenn ich den Steuerkram abgegeben habe, ist eine rückwirkende Änderung dann nicht mehr möglich? Vermutlich müsste ich dann ja auch jede Rechnung ändern und neu rausschicken
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Nico-2012
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Hängt natürlich von verschieden Faktoren ab aber mal ein Beispiel.

du nimmst 100.000€ Brutto ein und hast Ausgaben von 30.000€ Brutto

Ohne Befreiung:
100.000€ Einnahmen -15.966,39€ UmSt. =84.033,61€
84.033,61 - 30.000€ Ausgaben= 54.033,61€
54.033,61 + 4.789,92€ Erstattung= 58.823,53€

Mit Befreiung:
100.000€ - 30.000€ = 70.000€
Zuletzt geändert von Nico-2012 am 16. Mai 2017 14:01, insgesamt 1-mal geändert.
wolle
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Was soll ich jetzt dazu sagen? Du verstehst die Systematik nicht. Du kannst auch gegenüber Verbrauchern nicht auf die Anwendung verzichten, und wenn du bisher Rechnungen mit 19% geschrieben hast, dann ist die Kohle solange weg, wie du nicht nachweisen kannst, dass die Vorsteuer daraus nicht gezogen wurde.

In dem Schreiben steht eigentlich alles drin, was du brauchst, und dass das so lange ist, liegt daran, dass es nicht trivial ist, aber es ist eigentlich sehr verständlich geschrieben. Wenn du das nicht verstehst, dann such dir bitte einen Steuerberater, denn dann verstehst du den Rest des Steuerkrams auch nicht.
Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Soll heißen, ich muss bei Privatkäufern die Umsatzsteuerbefreiung nutzen?

Ja, ich werde damit zum Steuerberater gehen und hoffen, dass er mir das verständlich erklären kann.
wolle
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
Der Unternehmer
kann
einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,
wenn
der Umsatz an einen anderen
Unternehmer
für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__9.html

Die Vorschrift und die eingeschränkte Option sind ja klar benannt. Geh zu einem Steuerberater, ja.
Kai!
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Re: Blinde Gewerbetreibende sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a

Guten Tag zusammen,

erst mal ein Danke an "Wolle" für deine Geduld und deine Hilfe :oops:

Ich war beim Steuerberater und mir ist nun soweit alles klar.

Da ich von der Befreiung gebraucht machen möchte, stellt sich mir die Frage, wie ich das in meinem eBay Shop umsetze.

Hinweis in der Artikelbeschreibung derzeit: ...Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen...

Dort müsste ich den neuen Hinweis auf §4 Nr. 19... eintragen, abgesehen davon, dass ich bei meinen über 1000 Angeboten gut zu tun habe, wie bringe ich -rechtlich sicher- einen Hinweis mit rein, dass ich für Unternehmer (auf Anfrage?) eine Rechnung mit ausgewiesener UST ausstellen kann?

In allen Angeboten muss ich dann ja zusätzlich den derzeitigen MwSt.-Satz von 19% auf 0% ändern, ob Unternehmer dann meinen Hinweis in der Beschreibung sehen, wird sich wohl rausstellen.

Da in Kürze eh alle Angebote für mehrere Wochen rausfliegen, werde ich beim Wiedereinstellen dann nach und nach alle Angebote aktualisieren und einstellen.

Ist sonst noch etwas bei eBay zu beachten?

In der Software Wiso Mein Büro stelle dann das Erlöskonto MwSt.-Frei auf "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 b UStG)"
zusätzlich der Hinweis in der Rechnung "steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 19 Buchst. a) UStG"

Dann noch bedenken, dass ich ab der Umstellung die Buchungssätze der Ausgaben korrekt ändere (keine Vorsteuer mehr ziehe)

Dann wäre die Umstellung komplett, wenn ich nicht etwas vergessen habe.
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